Was ist „Pfusch am Bau“?
Unter Pfusch am Bau versteht man umgangssprachlich besonders mangelhafte bzw. unsorgfältige Leistungen von Handwerkern oder Bauunternehmen. Diese können in der fehlerhaften Ausführung der Arbeiten und / oder der Verwendung von minderwertigem Baumaterial bestehen. Baupfusch bleibt oft geraume Zeit unentdeckt und sorgt noch lange nach Abschluss der Bauarbeiten für Kosten und Folgeschäden.
Baumängel: Häufiges Problem
Einige Experten sind der Ansicht, dass 60 bis 70 Prozent der Neubauten in Deutschland erhebliche Mängel haben. Verstärkt wird das Problem durch den wachsenden Konkurrenzdruck in der Baubranche. Dieser verleitet dazu, am Personal und am Material zu sparen – oft mit fatalen Folgen für die Qualität.
Beispiele für häufige Baumängel
Folgeschäden
Beispiel: Wärmedämmung ist heute Standard. Passieren hier nur geringfügige Fehler bei der Abdichtung, können sich in den Wänden verbaute Dämmstoffe mit Wasser vollsaugen. Folge sind der Verlust der Wärmedämmeigenschaften und ein Schimmelbefall, der weitere Schäden nach sich zieht und die Gesundheit der Bewohner beeinträchtigt.
Probleme vor Gericht
Zwar gibt das Werkvertragsrecht Bauherren fünf Jahre lang Gewährleistungsansprüche. Diese gerichtlich geltend zu machen, ist jedoch nicht immer einfach. Denn: Jeder Mangel muss als Mangel erkannt, dokumentiert und nachgewiesen werden. Folge sind oft lange Mängellisten. Ohne Sachverständige geht es in diesem Bereich nicht. Diese kosten weiteres Geld. Im Durchschnitt dauert ein Prozess um Baumängel in Deutschland drei bis sechs Jahre, manchmal mehr.
Definition Baumangel
Die Durchführung von Bau- und Handwerkerleistungen fällt unter das Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB. Allerdings kann vertraglich auch die Geltung der VOB/B vereinbart werden, was einen etwas abweichenden Vertragsinhalt zur Folge hat. Nach der Definition des § 633 BGB liegt ein Baumangel vor, wenn
oder, bei fehlender Vereinbarung: Wenn
Beispiel: Schimmel im unbewohnten Dachgeschoss. Der Bauvertrag enthält nichts zum Thema „Nutzung Dachgeschoss“. Aber: Schimmel ist immer ein Mangel und beeinträchtigt jede mögliche Verwendung der Räume. Der Bauunternehmer kann sich also nicht darauf berufen, dass die Räume gar nicht von Menschen benutzt werden.
Tipps: Auswahl von Bauunternehmen
Bei der Auswahl eines Bauunternehmens sollte sorgfältig vorgegangen werden. Das Internet hält Foren zum Thema Baumängel bereit, die Erfahrungen mit unseriösen Unternehmen wiedergeben. Wichtig ist, dass Referenzkunden genannt und Referenzobjekte besichtigt werden können. Zu empfehlen ist auch die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen zur Baubegleitung. .
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Anwalt Baurecht und Architektenrecht WuppertalDas zum 1. Januar 2018 in Kraft tretende neue Bauvertragsrecht regelt erstmals grundlegende rechtliche Bedingungen für Architekten- und Ingenieurverträge. Der Vorbereitung solcher Verträge dient zum Schutz des potentiellen Auftraggebers die neue Zielfindungsphase , die in § 650 p BGB geregelt ist. Sofern, was in der Praxis aber eher selten sein wird, die Planungs- und Überwachungsziele zu Beginn der Vertragsverhandlungen noch nicht feststehen, ist durch den Planer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele (Zielfindung, in Anspielung auf die Regelungen der HOAI als „ Leistungsphase 0 “ bezeichnet) gemeinsam mit einer Kosteneinschätzung vorzulegen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung die Fälle im Blick, in denen beispielsweise der Zweck...
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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az. 4 L 691/25.KS ) hat mit Beschluss vom 21.08.2025 die Beschwerde eines Grundstückseigentümers abgewiesen. Dieser wollte die Untersagung der Nutzung von Wohn- und Zirkuswagen zu Wohnzwecken auf seinem Areal verhindern. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel bestehen. Eigentümer kämpft gegen Nutzungsverbot für Bauwagen Der Antragsteller wehrte sich gegen eine Nutzungsuntersagung der Stadt Kassel vom 5. Februar 2025. Mit dieser hatte die Behörde nicht nur die Nutzung sämtlicher Wohn- und Zirkuswagen auf dem Grundstück des Antragstellers untersagt, sondern zugleich die Vermietung als Stellplatz für weitere bauliche Anlagen verboten und die sofortige Vollziehung angeordnet. Hintergrund war, dass die Stadt bereits im Mai 2022 einen Antrag des...
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Der Fall: Im Jahr 1998 beauftragte der Bauherr den Architekten mit der Planung und Überwachung (HOAI-Leistungsphasen 1 bis 8) der Errichtung eines Bürogebäudes. Nach Inbetriebnahme des Gebäudes am 13. September 1999 wurde am 6. Juni 2000 die Schlussrechnung des Architekten beglichen. Im März 2002 wurde eindringende Feuchtigkeit an einem Dachflächenfenster festgestellt, was der Bauherr gegenüber dem Architekten am 7. März 2002 schriftlich gerügt hat. Dieser veranlasste die Nacherfüllung durch den Dachdecker. Dennoch traten später weitere Undichtigkeiten im Bereich der Dachflächenfenster auf. Mit Klage vom 23. November 2011 forderte der Bauherr vom Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern Schadenersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten;...
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