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Frankfurt/Main (jur). Schräg oder senkrecht – bei einem Designstück ist dies ein entscheidender Unterschied. Ein Tischgestell mit senkrechten Verstrebungen ist daher nicht vergleichbar mit einem urhebergeschützten älteren Modell mit schrägen Verstrebungen, entschied am 29. November 2022 das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 11 U 139/21). Eine Urheberrechtsverletzung liege daher nicht vor. Das OLG wies damit Schadenersatzforderungen der Kinder des 1970 verstorbenen Architekten und Designers Egon Eiermann ab. Eiermann hatte 1953 ein Tischgestell aus Stahlrohr entworfen, das heute „E1“ genannt wird. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass die Seitenteile durch zwei sich überkreuzende, von der Seite gesehen diagonal liegende Rohre verstrebt sind. Auch ein Assistent Eiermanns hatte solch ein...
weiter lesenMünster (jur). Eine Polizeibehörde muss vor der Veröffentlichung von Twitter-Fotos wartender Fußballfans an der Einlasskontrolle eines Stadions schon genau hinsehen. Denn werden die Rechte Dritter an ihrem Bild mit der Veröffentlichung beeinträchtigt, müssen die mitgeteilten Tatsachen richtig und der damit verfolgte Zweck angemessen sein, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom Montag, 28. November 2022 (Az.: 5 A 2808/19). Damit bekam ein Fußball-Fan des 1. FC Magdeburg recht. Im Februar 2017 hatte der in der 3. Fußball-Bundesliga spielende Club gegen den MSV Duisburg gespielt. Das im Wedau-Station in Duisburg stattfindende Match war von der Polizei als Risikospiel eingestuft worden. Als ein Anführer („Capo“) der Magdeburger Fans vor der Einlasskontrolle...
weiter lesenHersteller untersagen oder beschränken gerne den Weiterverkauf ihrer Software. Doch ob sie das dürfen, erscheint nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Hamburg fragwürdig. Vorliegend nahm ein Vermarkter von gebrauchter Software Anstoß an den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von SAP. Nach dem Inhalt einer Klausel darf die von SAP aufgekaufte Software nur dann an Dritte weiterverkauft werden, wenn SAP als der Hersteller dies gestattet. Mit diesem Zustimmungsvorbehalt wollte sich Susensoftware als Vermarkter nicht abfinden und mahnte SAP ab. Dann verklagte es das Unternehmen auf Unterlassung. Das Landgericht Hamburg schloss sich dieser Sichtweise an. Es entschied mit Urteil vom 25.10.2013 (Az. 315 O 449/12), dass diese AGB-Bestimmung unwirksam ist. Die Hamburger Richter beriefen sich...
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