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Was ist eine „Privatinsolvenz?“
Eine Insolvenz wurde früher „Konkurs“ genannt – und war nur etwas für Betriebe. 1999 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeführt, auch Privatinsolvenz genannt. Dieses Verfahren eröffnete auch Privatleuten die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. Der Vorteil: Sie können im Rahmen der Restschuldbefreiung nach einer gewissen Zeit wieder schuldenfrei werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Ein Privatinsolvenzverfahren können beantragen:
- Natürliche Personen,
- die keiner selbstständigen Tätigkeit nachgehen oder nachgegangen sind,
- sowie ehemalige Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und ohne Schulden aus Beschäftigungsverhältnissen mit eigenen Arbeitnehmern.
Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens
- Zunächst ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich. Das weitere Verfahren kann erst starten, wenn dieser erfolglos gewesen ist und es darüber entsprechende Bescheinigungen gibt.
- Nächster Schritt ist der Insolvenzantrag beim örtlichen Amtsgericht bzw. Insolvenzgericht.
- Das Privatinsolenzverfahren wird eröffnet. Ein Treuhänder wird bestellt, pfändbares Vermögen des Schuldners verwertet, die Gläubiger werden soweit möglich anteilig befriedigt.
- Im Privat- bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren kann der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen.
Die Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung zielt darauf ab, dass der Schuldner nach einer gewissen Zeit schuldenfrei wird. Dies setzt voraus, dass er während einer „Wohlverhaltensperiode“ von derzeit sechs Jahren bestimmte Regeln einhält. Zum Beispiel muss er den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abgeben, der damit seine Schulden anteilig bei den Gläubigern abzahlt (nach Abzug der Verfahrenskosten).
Zudem ist der Schuldner verpflichtet, während dieser Phase
- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen,
- die Hälfte von Erbschaften ggf. herauszugeben,
- dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht jeden Umzug und Arbeitsstellenwechsel mitzuteilen,
- seine Bezüge, Einkünfte und ggf. Erbschaften nicht zu verschweigen.
Wichtig ist, dass nur der das Vermögen des Schuldners verwaltende Treuhänder nun Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger vornehmen darf. Nur so ist gewährleistet, dass alle Glaübiger die gleiche Chance auf ihren Anteil haben.
Neuregelung der Wohlverhaltensphase
Nach einer im Jahr 2013 beschlossenen Reform wird die Wohlverhaltensphase ab 30. Juni 2014 auf drei Jahre reduziert. Als Voraussetzung der Restschuldbefreiung wird dann verlangt, dass der Schuldner zumindest 35 Prozent seiner Schulden sowie die Verfahrenskosten bezahlt hat.
Gesetzliche Regelung
Das Privatinsolvenzverfahren ist in den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Was ist pfändbar?
Man unterscheidet zwischen pfändbaren und unpfändbaren Vermögensgegenständen. Der Schuldner hat einen bestimmten Pfändungsfreibetrag, den er zur Sicherung seiner Existenz behalten darf. Auch bestimmte Gegenstände können ihm nicht genommen werden, z.B. solche, die er für seinen Beruf unbedingt braucht. Den Pfändungsschutz regeln die §§ 850a bis 850i der Zivilprozessordnung (ZPO).
Laut § 850c ZPO ist Arbeitseinkommen unpfändbar, soweit es den Betrag von 930 Euro monatlich nicht überschreitet. Unpfändbar sind auch bestimmte Gehaltsbestandteile, wie etwa Erziehungsgeld, Aufwandsentschädigungen, Teile des Weihnachtsgeldes und die Hälfte der Überstundenvergütungen.
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