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Vermieter sollten Renovierungsklausel prüfen

Viele Menschen sehen die eigene Immobilie und deren Vermietung nach wie vor als lohnende Geldanlage. Sicher scheint das auch meist der Wahrheit zu entsprechen, dennoch ist bei der Wahl eines Mietvertrages ein fertiger Vordruck nicht immer die sicherste Wahl. Genau geprüft werden sollten vor allem die Regelungen zu den Renovierungsarbeiten .

In den letzten Monaten kam es häufiger zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, wenn nach dem Auszug eine komplette Renovierung der Wohnungen verlangt wurde. Die Gerichte gaben dabei oftmals den Mietern recht. Seitdem ist eines klar: Regelungen, die besagen, dass Wohnungen binnen bestimmter Fristen renoviert werden müssten, dass einzelne Zimmer nach einer bestimmten Anzahl von Jahren komplett neu gestrichen werden müssten, sind unwirksam. Wird im Mietvertrag hingegen vereinbart, dass die notwendigen Renovierungsmaßnahmen im üblichen Umfang und zeitlichen Abständen zu erfolgen haben, so ist der Vermieter im Recht. Nur starre Fristen dürfen hier nicht vorgeschrieben und vertraglich vereinbart werden.

Einige Vermieter haben auch versucht, im Übergabeprotokoll der Wohnungen zu vereinbaren, dass eine Wohnung frisch renoviert übernommen wurde, demzufolge im gleichen Zustand wieder zurück zu geben sei. Solange es sich hierbei um eine wirklich individuelle Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter handelt, mag das Ganze noch rechtens sein. Kann der Mieter jedoch nachweisen, dass auch andere Mieter ähnliche Klauseln unterzeichnen mussten, dass diese sogar als Vordruck kursieren, dann ist von einer individuellen Vereinbarung nicht mehr zu sprechen. Der Mieter muss dann also eine Wohnung, die er nur ein halbes Jahr bewohnt hat, nicht vollständig renovieren, bevor er sie an den Vermieter zurückgibt.

Die Vermieter sollten also beim Aufsetzen eines Mietvertrages stets die aktuelle Rechtsprechung im Hinterkopf haben und hierbei genau beachten, welche Regelungen erlaubt sind und welche ihnen zum Nachteil werden können. Erst dann kann die Immobilie als wahre Geldanlage angesehen werden, andernfalls ist dies nicht möglich. Ebenso wenig darf im Mietvertrag eine generelle Pflicht zur Endrenovierung vereinbart werden, dies haben die Richter jedoch schon seit längerem entsprechend vereinbart.

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Renovierungspflicht
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Mietrecht: Beschränkung der Kündigung wegen Zahlungsverzuges auf Grund der Corona-Pandemie
12.04.2020
Der Vermieter hat im Mietrecht die Möglichkeit dem Mieter die Wohnung bei Zahlungsverzug zu kündigen. Die Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzug wird ab dem 01.04.2020 wegen der Corona-Krise eingeschränkt. Die Kündigung von Wohnraum muss durch den Vermieter schriftlich (§ 568 I BGB) und mit einer Begründung (§ 573 III BGB) erfolgen. a) Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages richten sich nach § 573 BGB. Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mieters haben. Solche Kündigungsgründe ergeben sich aus § 573 II BGB. Unter anderem liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn der Mieter vertragliche Pflichten schuldhaft verletzt hat. ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Fristlose Mietkündigung wegen verweigerter Wohnungsbesichtigung
München (jur). Mieter dürfen nach dem Verkauf ihrer Wohnung dem Vermieter nicht eine Besichtigung verwehren. Verweigert der Mieter dem Käufer der Wohnung beharrlich den Zutritt, kann dieser das Mietverhältnis fristlos kündigen, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 29. April 2022, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil (Az.: 474 C 4123/21). Damit müssen zwei Mieter nun aus ihrer seit 2005 angemieteten 60 Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung in München raus. Als der ursprüngliche Eigentümer die Wohnung verkaufen wollte, verweigerten die Mieter möglichen Interessenten die Besichtigung der Wohnung. Doch auch so wurde die Wohnung verkauft. Als der neue Eigentümer sich die Wohnung anschauen wollte, sperrten sich die Mieter erneut gegen jegliche Besichtigung. Innerhalb von fünf Monaten ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Mietrecht: Schönheitsreparaturen
01.03.2020
Den Vermieter trifft die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache. Im Mietrecht ist es aber üblich, im Mietvertrag dem Mieter die Renovierung übertragen. Ist dem Mieter die Renovierung der Mietsache nicht übertragen oder die Vereinbarung unwirksam, bleibt es jedoch dabei, dass der Vermieter die Mietsache zu renovieren hat. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren, das Anstreichen der Wände, das Streichen der Fußböden und Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen. 1. Durchzuführende Renovierungsarbeiten Das Entfernen von alten Tapeten und das Neutapezieren gehört auch dann zu den Schönheitsreparaturen, wenn schon mehrere Tapetenschichten geklebt sind. Zu den ... weiter lesen
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