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Viele Menschen sehen die eigene Immobilie und deren Vermietung nach wie vor als lohnende Geldanlage. Sicher scheint das auch meist der Wahrheit zu entsprechen, dennoch ist bei der Wahl eines Mietvertrages ein fertiger Vordruck nicht immer die sicherste Wahl. Genau geprüft werden sollten vor allem die Regelungen zu den Renovierungsarbeiten .
In den letzten Monaten kam es häufiger zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter, wenn nach dem Auszug eine komplette Renovierung der Wohnungen verlangt wurde. Die Gerichte gaben dabei oftmals den Mietern recht. Seitdem ist eines klar: Regelungen, die besagen, dass Wohnungen binnen bestimmter Fristen renoviert werden müssten, dass einzelne Zimmer nach einer bestimmten Anzahl von Jahren komplett neu gestrichen werden müssten, sind unwirksam. Wird im Mietvertrag hingegen vereinbart, dass die notwendigen Renovierungsmaßnahmen im üblichen Umfang und zeitlichen Abständen zu erfolgen haben, so ist der Vermieter im Recht. Nur starre Fristen dürfen hier nicht vorgeschrieben und vertraglich vereinbart werden.
Einige Vermieter haben auch versucht, im Übergabeprotokoll der Wohnungen zu vereinbaren, dass eine Wohnung frisch renoviert übernommen wurde, demzufolge im gleichen Zustand wieder zurück zu geben sei. Solange es sich hierbei um eine wirklich individuelle Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter handelt, mag das Ganze noch rechtens sein. Kann der Mieter jedoch nachweisen, dass auch andere Mieter ähnliche Klauseln unterzeichnen mussten, dass diese sogar als Vordruck kursieren, dann ist von einer individuellen Vereinbarung nicht mehr zu sprechen. Der Mieter muss dann also eine Wohnung, die er nur ein halbes Jahr bewohnt hat, nicht vollständig renovieren, bevor er sie an den Vermieter zurückgibt.
Die Vermieter sollten also beim Aufsetzen eines Mietvertrages stets die aktuelle Rechtsprechung im Hinterkopf haben und hierbei genau beachten, welche Regelungen erlaubt sind und welche ihnen zum Nachteil werden können. Erst dann kann die Immobilie als wahre Geldanlage angesehen werden, andernfalls ist dies nicht möglich. Ebenso wenig darf im Mietvertrag eine generelle Pflicht zur Endrenovierung vereinbart werden, dies haben die Richter jedoch schon seit längerem entsprechend vereinbart.
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Anwalt Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht WuppertalDer Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine auf den Eigenbedarf heranwachsender Kinder gestützte Eigenbedarfskündigung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Die Beklagte bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am 14. April 2011 abgeschlossenen, unbefristeten Mietvertrags eine Zweizimmerwohnung in Mannheim. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Mai 2013. Er führte an, seine 20 Jahre alte Tochter, die nach ihrem im Juni 2012 abgelegten Abitur ein Jahr in Australien verbracht habe, werde am 18. Juli 2013 nach Deutschland zurückkehren, danach eine Arbeitsstelle in Frankfurt/Main antreten und ein berufsbegleitendes Studium in Mannheim...
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Eine schriftliche Kündigung eines Wohnraummietvertrags geht nicht schon am dritten Werktag zu, wenn der Kündigende sie um 22:30 Uhr in den Briefkasten des Empfängers wirft und diesen mündlich über den Einwurf und den Inhalt informiert (LG Krefeld v. 21.09.2022 - 2 S 27/21). Sachverhalt : Die Parteien stritten nach beendetem Mietverhältnis über die Höhe der Kautionsrückzahlung. Der Vermieter meinte, er könne mit der Miete für Mai 2020 aufrechnen. Die Mieterin wandte ein, dass das Mietverhältnis bereits zum 30.4.2020 beendet war, ein Mietzahlungsanspruch für Mai 2020 somit nicht bestehe. Der Vermieter argumentierte, dass das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 04.02.2020 erst zum Ablauf des 31.05.2020 beendet worden sei, da ihm die Kündigung erst...
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Karlsruhe (jur). Kinderlärm von einem benachbarten Bolzplatz ist kein Grund für eine Mietminderung. Selbst wenn der Bolzplatz erst nach Abschluss des Mietvertrages in der Nachbarschaft errichtet wurde, hat das gesetzliche Toleranzgebot gegenüber Kindern Vorrang, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch, 29. April. 2015 (Az.: VIII ZR 197/14). Geht die Lärmbelästigung dagegen von Jugendlichen oder älteren Personen aus, kann – je nach Intensität der Geräuschkulisse und je nach Ortsüblichkeit – ein Mietmangel ausnahmsweise bestehen. Geklagt hatten Mieter aus Hamburg-Harburg. Seit vielen Jahren wohnen sie in einer Erdgeschosswohnung mitsamt Terrasse. Als 2010 nur zwanzig Meter von der Terrasse entfernt ein zu einer Schule gehörender Bolzplatz...
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