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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Schenkungsteuerrecht
Steuerrecht
Auch bei befristeten Einsätzen Steuervorteile für Leiharbeitnehmer
München. Leiharbeitnehmer können steuerlich oft nicht nur die einfache Wegepauschale geltend machen. Unterliegt Ihr Einsatzort immer wieder neuen zeitlichen Befristungen, greift die doppelte steuerliche Entlastung für den Hin- und Rückweg. Dies entschied der Bundesfinanzhof München (BFH) in einem am Donnerstag, 6. Oktober 2022, veröffentlichten Urteil (Az.: VI R 32/ 20). Dies gilt auch dann, wenn sich der Einsatzort dabei nicht ändert.
Der Kläger war als „überbetrieblicher Mitarbeiter“ bei einem Zeitarbeitsunternehmen in Niedersachsen beschäftigt. Ein Kunde der Zeitarbeitsfirma wollte sich nicht festlegen. Er schloss immer wieder neue Verträge zur Überlassung für die Dauer von einigen Monaten ab. Da sich die Verträge nahtlos aneinanderreihten, war der Kläger über mehrere Jahre durchgehend bei dieser ... weiter lesen
Steuerrecht
Parkplatzmiete am Betrieb mindert Steuern auf Dienstwagen
Köln (jur). Wenn Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber auch für einen Dienstwagen Miete für einen Firmenparkplatz bezahlen, mindert dies die Steuern für die Privatnutzung des Autos. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 20. April 2023 entschieden (Az.: 12 K 1234/22). Der Streit ist inzwischen beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
Das klagende Unternehmen bietet seinen Beschäftigten Parkplätze am Betrieb für 30 Euro monatlich an. Auch Arbeitnehmer mit Dienstwagen mussten für die Nutzung des Betriebsparkplatzes zahlen.
Die private Nutzung der Firmenwagen wurde jeweils nach der Ein-Prozent-Regel berechnet. Dies müssen die Arbeitnehmer dann als Einkommen versteuern. Der Arbeitgeber, der die Steuer abführt, zog im Streitfall davon aber jeweils die Stellplatzmiete ... weiter lesen
Steuerrecht
Die zu späte Zahlung der Umsatzsteuer steht Betriebsausgabenabzug entgegen
München. Wer mit rund sechs-monatiger Verspätung seine fällige Umsatzsteuererst im folgenden Kalenderjahr zahlt, der kann diese Zahlung dann nicht mehr als Betriebsausgaben geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof München (BFH) in einem am Freitag, 27. Mai 2022, bekanntgegebenen Urteil. Das Gericht hat damit die Revision eines bayerischen Gewerbetriebenden zurückgewiesen (Az.: X R 2/21).
Der Mann hatte mittels einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung seinen gewerblichen Gewinn ermittelt. Seine Umsatzsteuer musste er monatlich im Voraus an das Finanzamt entrichten. Für Mai 2017 bis Juli 2017 zahlte er jedoch verspätet erst am 9. Januar 2018 die fällige Umsatzsteuer in Höhe von 3.047 Euro. Diese verspätete Zahlung der Umsatzsteuer machte er dann als "wiederkehrende Ausgaben" und damit als Betriebsausgaben für das ... weiter lesen
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