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Schiedsgerichtsbarkeit
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Schiedsgerichte werden zur Beilegung eines Rechtsstreits im sogenannten Schiedsverfahren angerufen. Die Grundlage hierfür bietet eine vertragliche Vereinbarung der Parteien, die statt eines ordentlichen Rechtsweges ein Verfahren vor einem Schiedsgericht vorsieht. Die Vertragsparteien bestimmen ein Schiedsgericht oder greifen auf ein Verfahren vor einer der staatlichen Schiedsstellen zurück. Schiedsstellen werden in der Regel von ehrenamtlichen Schiedspersonen, Friedensrichtern oder Mediatoren besetzt. Zudem gibt es in vielen Rechtsgebieten öffentliche Schlichtungsstellen wie die ärztliche Schlichtungsstelle oder die Schlichtungsstelle für Kreditinstitute. Die Rechtsgrundlage für ein solches Schiedsverfahren ist in der ZPO zu finden.
Schiedsverfahren
Viele Verträge – vor allem zwischen Unternehmern – sehen Schiedsklauseln vor. Mit Hilfe dieser Klausel vereinbaren die Parteien, dass mögliche Rechtsstreitigkeiten nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern vor einem privaten Schiedsgericht verhandelt werden. Hier wird oft festgelegt, welches Gericht im Streitfall zuständig sein soll und welches Verfahrensrecht zur Anwendung kommt. Somit gewinnt der Wille der Vertragsparteien eine besondere Bedeutung, denn sie entscheiden bereits vor einem Streitfall vor welcher Institution verhandelt wird, an welchem Ort die Verhandlung stattfindet und welches Recht zur Anwendung kommt.
Streitbeilegung
Die vertragliche Vereinbarung der Parteien, statt eines ordentlichen Gerichtsverfahrens ein privates Schiedsgericht zu beauftragen, versperrt den Weg zu den staatlichen Gerichten. Im Falle eines Rechtsstreits müssen sie auf das zuvor vereinbarte Schiedsgericht zurückgreifen. Grundsätzlich nimmt ein Schiedsverfahren weniger Zeit in Anspruch, da der Schiedsspruch endgültig ist - eine Berufung bzw. eine Revision wie im ordentlichen Gerichtsverfahren sind bei einem Schiedsverfahren nicht vorgesehen. Nur wenn ein grober Verfahrensverstoß vorliegt kann das Oberlandesgericht in Ausnahmefällen den Schiedsspruch aufheben. Das Schiedsverfahren ist im Gegensatz zu einem staatlichen Gerichtsverfahren nicht öffentlich, auch wenn die Vertragsparteien hiervon eine abweichende Regelung treffen können.
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