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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Schuldnerberatung
Insolvenzrecht
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und die hierdurch ausgelösten Rechtsfolgen.
1. Was ist ein "vorläufiges Insolvenzverfahren" und warum wird ein solches angeordnet?
Nach Eingang eines Insolvenzantrages ordnet das Insolvenzgericht von Amts wegen oder auf Anregung eines zuvor bestellten Sachverständigen ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bzw. Unternehmens an.
Ein vorläufiges Insolvenzverfahren hat primär die Funktion, eine potentiell vorhandene Insolvenzmasse zu sichern, Sanierungschancen zu wahren und eine drohende Vertiefung einer eingetretenden Insolvenzreife zu verhindern.
Bei einem vorläufigen Insolvenzverfahren handelt es sich noch nicht um ein Insolvenzverfahren.
Das vorläufige Insolvenzverfahren stellt vielmehr einen Sammelbegriff für eine Vielzahl an gerichtlichen ... weiter lesen
Insolvenzrecht
Pauschalreisevertrag - Rücktritt vor Reiseantritt aufgrund der Corona-Pandemie
Die Reisezeit ist im vollen Gange, doch viele Urlauber fragen sich, ob sie ihre gebuchte Reise tatsächlich antreten müssen oder ob sie die Reise ohne Stornierungskosten absagen können.
Was gilt es hier grundlegend zu beachten?
Die rechtliche Ausgangslage lässt sich wie folgt skizzieren:
Ein entschädigungsfreier Rücktritt ist nicht in allen Fällen möglich. Um von einer Pauschalreise vor Reisebeginn zurücktreten zu können, müssen die besonderen Voraussetzungen des § 651 h Abs. 3 BGB vorliegen. Dazu gehört, dass am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich ... weiter lesen
Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter – Haftung bei der Insolvenzverwaltung
Der Ratgeber erläutert anschaulich die Pflichten des Insolvenzverwalters und die Haftung für Pflichtverletzungen bzw. Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten (§ 60 InsO und § 61 InsO). Rechtsprechung und weiterführende Literatur werden umfangreich zitiert.
I. Haftung des Insolvenzverwalters für insolvenzspezifische Pflichten (§ 60 InsO)
Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden, so genannten insolvenzspezifischen Pflichten, verletzt.
Unter insolvenzspezifischen Pflichten sind alle Pflichten zu verstehen, die den Insolvenzverwalter bei der Ausführung seines Amtes nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur ... weiter lesen
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