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Der Ratgeber erläutert anschaulich die Pflichten des Insolvenzverwalters und die Haftung für Pflichtverletzungen bzw. Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten (§ 60 InsO und § 61 InsO). Rechtsprechung und weiterführende Literatur werden umfangreich zitiert. I. Haftung des Insolvenzverwalters für insolvenzspezifische Pflichten (§ 60 InsO) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden, so genannten insolvenzspezifischen Pflichten, verletzt. Unter insolvenzspezifischen Pflichten sind alle Pflichten zu verstehen, die den Insolvenzverwalter bei der Ausführung seines Amtes nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur Inbesitznahme...
weiter lesenKarlsruhe (jur). Überschuldete Wohnungseigentümer können mit der Grundbucheintragung ihres Wohnungsrechts am eigenen Grundstück sich nicht vor dem Zugriff der Gläubiger schützen. Denn das eingetragene Wohnungsrecht am eigenen Grundstück ist pfändbar und kann vom Insolvenzverwalter gelöscht werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 5. April 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: V ZB 64/21). Nur wenn das Grundstück einer anderen Person gehört, könne ein daran bestehendes, nicht übertragbares Wohnungsrecht nicht gepfändet werden. Im Streitfall ging es um ein Grundstück in Berlin-Charlottenburg. Der Eigentümer hatte das Grundstück als Einlage in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingebracht. Im Grundbuch hatte er sich allerdings noch ein Wohnungsrecht...
weiter lesenDer unter anderem für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat hatte die Frage zu entscheiden, ob der Wohnungsmieter die Kaution auch dann herausverlangen kann, wenn der Vermieter sie nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Schon das Amts- und das Landgericht hatten die Klage der Mieterin in einem solchen Fall abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Der Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann ungeschmälert herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter, wie es § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB vorschreibt, die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Verstößt der Vermieter gegen diese zu Gunsten des Mieters vorgesehene Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende...
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