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Anwalt Bankrecht und Kapitalmarktrecht WuppertalNachrangdarlehen sind eine besondere Form von Fremdkapital, das in der Regel von Unternehmen aufgenommen wird, um Finanzierungsbedarfe zu decken. Diese Darlehen sind für Anleger oft attraktiv, da sie in der Regel mit höheren Renditen einhergehen als traditionelle Anlageformen. Das zugrunde liegende Prinzip der Nachrangigkeit bedeutet, dass im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Ansprüche der Nachrangdarlehensgeber erst nach den Forderungen der vorrangigen Gläubiger bedient werden. Diese Besonderheit bringt jedoch auch eine Reihe von rechtlichen und finanziellen Risiken mit sich. Daher ist es für potenzielle Anleger wichtig, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Funktionsweise dieser Finanzierungsinstrumente gründlich zu verstehen. Rechtsnatur und Merkmale von Nachrangdarlehen...
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Kündigung eines Verbraucherdarlehens unwirksam (BGH, Urt. v. 14.07.2020, XI ZR 553/19)?:BGH aktuell: Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Darlehensnehmer, welche den rückständigen Betrag innerhalb von zwei Wochen auf den Weg gebracht haben, erfüllten die Voraussetzungen nach § 498 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB. Diese Vorschrift räumt dem Darlehensnehmer eine zweiwöchige Zahlungsfrist ein, vgl. hierzu der Gesetzeswortlaut: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 498 Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen (1) Der Darlehensgeber kann den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers nur dann kündigen, wenn 1. der Darlehensnehmer a) mit mindestens zwei aufeinander...
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EC-Karten und die dazu gehörigen PIN versenden Banken in der Regel auf dem Postweg in getrennten Briefen. Für den Postzustelldienst ist der Inhalt der Briefe häufig leicht auszumachen. So kommt es häufig vor, dass Karten und PIN auf dem Postwege verschwinden und durch Dritte missbräuchlich verwendet werden. In der hiesigen Kanzleipraxis ist gerade ein Fall in Bearbeitung, wo der Täter über € 25.000,00.- auf diesem Wege erlangt hat, indem er unberechtigte Verfügungen vorgenommen hat. Gemäß § 675 v Abs. 1 BGB haftet der Zahler bei einer abhandengekommenen Karten auch ohne Verschulden mit bis zu € 150,00.-. Eine Eigenhaftung des Kontoinhalbers scheidet aber aufgrund § 675 m Abs. 2 BGB aus. Hiernach hat die Bank/das...
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