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Stellen Sie sich vor, dass Sie Geschäftsführer eines Unternehmens sind und das Worst-Case-Szenario tritt ein: Sie sind akut erkrankt oder ähnliches und können Ihre geschäftlichen Aktivitäten nicht mehr ausführen. Wie geht es dann weiter mit Ihrem Unternehmen? Wer übernimmt die Leitung, was passiert mit den Mitarbeiten und wer trägt die rechtliche Verantwortung im Falle Ihres unvorhergesehenen Ausfalles? Im schlimmsten Fall kann dies zum Aus eines Unternehmens führen. I. Die Unternehmensnachfolge wurde nicht abgesichert. Ein plötzliches Ausscheiden eines Unternehmensleiters kann fatale Auswirkungen auf das Unternehmen haben. Wenn die Unternehmensnachfolge nicht gewährleistet ist, könnten Schulden oder andere Verbindlichkeiten die verbleibenden...
weiter lesenDas Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 9. Januar 2025 entschieden, dass die Privatanschrift eines GmbH-Geschäftsführers nicht zwingend erforderlich ist, um dessen Identität im Handelsregister zu verifizieren. Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für GmbH-Geschäftsführer und Notare, die für Handelsregisteranmeldungen verantwortlich sind. Privatanschrift des GmbH-Geschäftsführers: Rechtlicher Rahmen für Handelsregisteranmeldungen Die Anforderungen an den Inhalt einer Handelsregisteranmeldung richten sich sowohl nach dem materiellen Recht als auch nach dem Verfahrensrecht der §§ 23 ff. und 378 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Grundsätzlich müssen die zur Identifikation einer Person notwendigen...
weiter lesenAufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert. Aus den Entscheidungsgründen: I. Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
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