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Aktuelle Rechtstipps zum Thema UN-Kaufrecht
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
GmbH-Gesellschafterversammlung – Aktuelle BGH-Rechtsprechung
Die Gesellschafterversammlung ist das maßgebliche Organ der gesellschaftsinternen Willensbildung in sämtlichen wesentlichen Fragen (§§ 45 ff. GmbHG ); diese und nicht etwa die Geschäftsführung (§§ 35 ff. GmbHG ) ist im Grundsatz allzuständig.
Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt den Weisungen der Gesellschafterversammlung.
In der Praxis ist jedoch häufig festzustellen, dass die Gesellschafter von ihren umfassenden Rechten kaum Gebrauch machen, sondern ein recht weites Feld ohne weiteres der Geschäftsführung überlassen.
1.
Nur eng begrenzte Kernkompetenzen sowie bestimmte einzelne Aufgaben, wie etwa
die Vertretung der Gesellschaft (§ 35 Abs. 1 GmbHG ),
die Aufstellung des Jahresabschlusses (§§ 41 ff. GmbHG , ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Organisationspflichten des Geschäftsführers
Den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) treffen in vielerlei Hinsicht Organisationspflichten. GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der Geschäftsführer einer GmbH muss immer die Möglichkeit haben, einen Überblick über die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Gesellschaft zu haben, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz. Das heißt, er muss innerhalb der Gesellschaft dafür sorgen, dass ihm dies ermöglicht wird. Ansonsten könnte es sein, dass er gegenüber der Gesellschaft nach dem GmbH-Gesetz haftet. Dies gilt auch, wenn mehrere ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Die Sitzverlegung einer GmbH - Handlungen, Ablauf und Rechtsfolgen für die Verlegung des Sitzes einer GmbH.
1. Allgemeines zum Sitz einer GmbH
Gemäß § 4a GmbHG ist der Sitz der GmbH im Gesellschaftsvertrag verbindlich festzulegen. Diese Benennung gilt als Pflichtangaben im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Unternehmenssatzung.
Der Satzungssitz einer GmbH kann grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands belegen sein (§ 4a GmbHG).
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass über den Sitz der Gesellschaft sämtliche gerichtliche Zuständigkeiten, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Registergerichts (§ 7 Abs. 1 GmbHG), des Prozessgerichts (§ 17 Abs. 1 ZPO) und der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer, ermittelt werden können.
2. Handlungen und Ablauf der Sitzverlegung einer GmbH
Soll der Sitz einer GmbH (oder UG ... weiter lesen
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