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Rechtsanwalt ArbeitskampfrechtWas ist der Urlaubsanspruch?
Als Urlaubsanspruch bezeichnet man den gesetzlich geregelten Anspruch eines Arbeitnehmers auf alljährlichen Erhohlungsurlaub.
Wieviel Urlaub bekomme ich?
Dies kann in jedem Arbeitsvertrag unterschiedlich geregelt sein. Auch Tarifverträge können Regelungen treffen. Einen Mindestanspruch legt das Gesetz fest: 24 Werktage im Jahr. Als Werktage zählen dabei alle Tage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind. Üblich sind in Deutschland etwa 30 Tage im Jahr.
Gesetzliche Regelung
Der Urlaubsanspruch ist in § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) niedergelegt. Abweichende Regelungen enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz:
§ 125 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) schreibt vor, dass Schwerbehinderten zusätzlich zum gesetzlichen Mindesturlaub fünf weitere Urlaubstage zu gewähren sind.
Öffentlicher Dienst
Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TV-L, TVöD) sehen für Arbeitnehmer unabhängig vom Alter einen Jahresurlaub von 30 Tagen vor (Neuregelung seit Anfang 2013). Für Beamte sind die Erhohlungsurlaubsverordnung bzw. die entsprechenden Landesregelungen maßgeblich. Danach ist die Anzahl der Urlaubstage nach Besoldungsstufe und Alter gestaffelt und liegt bei 26 bis 30 Tagen.
Urlaubsplanung im Betrieb
Die Urlaubsplanung sorgt immer wieder für Streit unter Kollegen oder mit dem Chef. Einige Grundsätze:
Übertragung von Urlaub
An sich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Jahr erfordert
Dann ist der Urlaub allerdings innerhalb der ersten drei Monate des nächsten Jahres zu nehmen. Wird dem Arbeitnehmer dieser Urlaub dann nicht gewährt, kann Anspruch auf Schadenersatz in Form von Ersatzurlaub bestehen (Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 760/11).
Wird das Arbeitsverhältnis beendet und sind noch Urlaubstage offen, sind diese in Geld abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Widerruf des Urlaubs
Ein bewilligter Urlaub kann nur im Ausnahmefall wieder gestrichen werden. Dies ist praktisch nur bei existenzbedrohlichen Situationen für das Unternehmen möglich. Entstehen dem Arbeitnehmer dadurch Kosten (Stornogebühren, Reisekosten) sind diese vom Arbeitgeber zu tragen.
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Anwalt Arbeitsrecht WuppertalIst ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, ist der Arbeitnehmer zudem verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Dies ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Hat der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters, kann er nach § 275 Absatz 1a Satz 3 SGB V verlangen, dass die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einholt. Der MDK fungiert dabei als...
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Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 20.09.2024 zum Aktenzeichen 1 Ca 1982/24 in einem von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Schwerpunktkanzlei für Kündigungsschutz & Arbeitsrecht JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein Arbeitgeber in der Lage ist den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Ein Arbeitnehmer hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der...
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Bekanntlich hat der EuGH im Jahr 2019 festgestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet werden müssen, eine objektive, verlässliche und zugängliche Zeiterfassung einzuführen, mit der die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. In dessen Folge haben sich einige Instanzgerichte mit den Auswirkungen des EuGH-Urteils auf Streitigkeiten um Vergütungsfragen, konkret: um Überstundenvergütung, befasst. Ausweislich der Terminsankündigung des BAG wird es sich am 4. Mai 2022 mit drei Revisionen gegen entsprechende LAG-Urteile befassen. Die erwarteten Entscheidungen des BAG werden der Praxis hoffentlich mehr Rechtssicherheit und Orientierungshilfe für die Zukunft verschaffen. Rückblick: EuGH zur Einführung der Zeiterfassung Ausweislich des...
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