Was ist eine „Verbraucherinsolvenz?“
Eine Insolvenz wurde früher als „Konkurs“ bezeichnet. Wer insolvent ist, kann seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen. Das 1999 eingeführte Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht es auch Privatpersonen, einen Insolvenzantrag zu stellen und mit Hilfe der Restschuldbefreiung nach einigen Jahren wieder ohne Schulden dazustehen.
Vier Stufen
Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann in vier Stufen gegliedert werden:
Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung kann nicht nur im Verbraucher- sondern auch im Regelinsolvenzverfahren durch natürliche Personen beantragt werden. Sie bedeutet, dass dem Schuldner nach sechs Jahren seine restlichen Schulden erlassen werden – wenn er sich während der „Wohlverhaltensphase“ an die Regeln gehalten hat. Dazu gehört, dass der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder (vereinfachtes Insolvenzverfahren) bzw. Insolvenzverwalter gibt, der damit die Gläubiger anteilig bezahlt – nach Abzug der Verfahrenskosten.
Weitere Pflichten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase sind:
Gesetzliche Regelung
Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Die §§ 304 bis 314 betreffen das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Der Treuhänder
übernimmt im vereinfachten Insolvenzverfahren die Rolle des Insolvenzverwalters. Er muss den Arbeitgeber über die Abtretung des Arbeitsentgelts an ihn, den Treuhänder, informieren. Beträge, die vom Schuldner kommen, muss er getrennt von seinem übrigen Vermögen halten.
Unpfändbar:
Nicht pfändbar sind bestimmte Geldbeträge, aber auch einige Gegenstände. Der Pfändungsschutz ist in den §§ 850a bis 850i der Zivilprozessordnung geregelt. Ihn in Anspruch zu nehmen, ist freiwillig. Nach § 850c ZPO ist Arbeitseinkommen nicht pfändbar, wenn es nicht mehr als 930 Euro monatlich beträgt.
Unpfändbar sind auch:
2014
Nach einer im Jahr 2013 verabschiedeten Änderung verkürzt sich nach dem 30. Juni 2014 die Wohlverhaltensphase auf drei Jahre. Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist dann, dass der Schuldner mindestens 35 Prozent seiner Schulden sowie die Verfahrenskosten bezahlt hat.
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Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO können in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte. Eine solche sog. Vorsatzanfechtung ist auch möglich, wenn das Entgelt als Gegenleistung für die in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte gleichwertige Arbeitsleistung gezahlt wird und damit ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO vorliegt. Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt...
weiter lesenDer Ratgeber erläutert anschaulich die Pflichten des Insolvenzverwalters und die Haftung für Pflichtverletzungen bzw. Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten (§ 60 InsO und § 61 InsO). Rechtsprechung und weiterführende Literatur werden umfangreich zitiert. I. Haftung des Insolvenzverwalters für insolvenzspezifische Pflichten (§ 60 InsO) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden, so genannten insolvenzspezifischen Pflichten, verletzt. Unter insolvenzspezifischen Pflichten sind alle Pflichten zu verstehen, die den Insolvenzverwalter bei der Ausführung seines Amtes nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur Inbesitznahme...
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