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Rechtsanwalt Verbrauchsteuerrecht - Anwalt für Verbrauchsteuerrecht finden!

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Rechtsanwalt für Verbrauchsteuerrecht
Andreas Renz Andreas Renz Fachanwalt für Steuerrecht und Diplom-Finanzwirt (FH)
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Patrick J. U. Holtermann
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Rechtsanwalt für Verbrauchsteuerrecht
Gunter H. Reuter Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht - Gunter H. Reuter
Adresse Icon Oberfeldstraße 15, 60439 Frankfurt am Main
Telefon069 58092525 Fax069 6314032

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Rechtsanwalt für Verbrauchsteuerrecht
Dr. Ferdinand Müller Weiland Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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Rechtsanwalt für Verbrauchsteuerrecht
Christoph P. Scheuer Kanzlei Middel
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Telefon07131 – 20 68 250 Fax07131 – 20 68 25 – 99

Rechtsanwalt für Verbrauchsteuerrecht
Sandro Dittmann Dittmann Rechtsanwälte
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Rechtsanwalt für Verbrauchsteuerrecht
Gero Grünjes Rechtsanwalt und Notar Gero Grünjes
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Tobias Reitzer Rechtsanwälte Fachanwälte Gasteiger Reitzer & Kollegen
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Verbrauchsteuerrecht


Schreiben als Hobby nicht steuervergünstigt
11.10.2013Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Schreiben als Hobby nicht steuervergünstigt

Neustadt/Weinstraße (jur). Freie Autoren können die Kosten ihrer Autorentätigkeit nur dann steuerlich geltend machen, wenn insgesamt eine Gewinnabsicht besteht. Hobbyautoren müssen ihre Gewinnabsicht im Streitfall dem Finanzamt nachweisen, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem am Montag, 7. Oktober 2013, bekanntgegebenen Urteil vom 14. August 2013 entschied (Az.: 2 K 1409/12). Es wies damit einen Logopäden ab, der 2010 ein eigenes Buch mit Kurzgeschichten herausgebracht hatte. Die Veröffentlichungskosten von 4.841 Euro musste er dem Verlag bezahlen. In seinen Steuererklärungen machte er von 2008 bis 2010 auch weitere Ausgaben geltend, etwa für ein häusliches Arbeitszimmer – insgesamt rund 11.000 Euro. Das Finanzamt...

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Außenwirtschaftsrecht, Zollrecht: Rücknahme (Art. 27 UZK) und Widerruf (Art 28 UZK) - Altvertragsklausel beim Russland-Embargo
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(1 Bewertung)05.06.2017Wolf-Dietrich GlocknerSteuerrecht
Herr  Wolf-Dietrich Glockner

Das Hauptzollamt (HZA) hatte Zollanmeldungen angenommen und ging dabei aufgrund einer rechtlichen Bewertung davon aus, dass Verbote und Beschränkungen der Zollanmeldung nicht entgegenstehen. Obwohl die Waren (Munition) unter das Russland-Embargo fallen, sah das HZA keinen Verstoß gegen das Russland -Embargo, da auf die Einfuhren im konkreten Fall die Altvertragsklausel anwendbar sei. Später änderte das HZA seine rechtliche Auffassung dahingehend, dass die Annahme der Zollanmeldung doch gegen Verbote und Beschränkungen verstößt, weil die Einfuhren doch nicht unter die Altvertragsklausel fallen. Daraufhin erklärte das HZA den Widerruf der Annahme der Zollanmeldungen. Umdeutung der "Rücknahme" der Annahme der Zollanmeldungen in "Widerruf" Auf den vorliegenden...

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Keine rechtlichen Spielräume bei der Unternehmensbilanz
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(1 Bewertung)02.04.2013Redaktion fachanwalt.deSteuerrecht
Keine rechtlichen Spielräume bei der Unternehmensbilanz

München (jur). Bei der Erstellung einer Bilanz bestehen keine rechtlichen Spielräume. Nach einem am Mittwoch, 27. März 2013, veröffentlichten Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in München haben Unternehmen daher künftig geringere Chancen, mit einer für sie günstigen rechtlichen Bewertung auch vor Gericht durchzukommen (Az.: GrS 1/10). Vielmehr können die Richter ihre eigene Überzeugung verbindlich durchsetzen. Als Konsequenz des konkreten Falls könnten im Paket mit Mobilfunkverträgen verkaufte Handys teurer werden. Der im Streitfall klagende Mobilfunkanbieter verkauft seine Mobilfunkverträge häufig im Paket mit vergünstigten Handys. Die Kosten dieser Handys stellte das Unternehmen sofort steuerwirksam in seine Bilanz ein....

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