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Verbundene Unternehmen

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Anwälte für Verbundene Unternehmen
Rechtsanwalt für Verbundene Unternehmen
Bernd Gasteiger LL.M. Rechtsanwälte Fachanwälte Gasteiger Reitzer & Kollegen
Adresse Icon Kemptener Straße 3, 87616 Marktoberdorf
Telefon08342 42045-10 Fax08342 42045-30

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Rechtsanwalt für Verbundene Unternehmen
Alexander-Leon Hübner
Adresse Icon Uhlandstrasse 20, 64319 Pfungstadt
Telefon+ 49 (0) 6157 986 32-57 Fax+ 49 (0) 6157 80819-29

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Rechtsanwalt für Verbundene Unternehmen
Sandro Dittmann Dittmann Rechtsanwälte
Adresse Icon Schulstraße 41, 09125 Chemnitz
Telefon0371 30 68 850 Fax0371 40 98 318

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4,8 aus 88 Bewertungen Informationen zu den Bewertungen

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Rechtsanwalt für Verbundene Unternehmen
Jörg Hiltwein Dipl.-Finanzwirt (FH) LSH Rechtsanwälte & Fachanwälte
Adresse Icon Am Waisenhausplatz 26, 75172 Pforzheim
Telefon07231/1395325 Fax07231/1395310

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2,8 aus 1 Bewertung Informationen zu den Bewertungen

Rechtsanwalt für Verbundene Unternehmen
LL.M., EMBA Patrick Elixmann Rechtsanwalt und Notar Patrick J. Elixmann
Adresse Icon Werler Landstraße 40, 59494 Soest
Telefon02921-36 56-0 Fax02921-36 56-56

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Rechtsanwalt für Verbundene Unternehmen
Dr Philip Rödiger Straßer Ventroni Freytag Rechtsanwälte
Adresse Icon Oberanger 30, 80331 München
Telefon089-21025303 Fax089-210250500

Rechtsanwalt für Verbundene Unternehmen
Bernd Gasteiger LL.M. Rechtsanwälte Fachanwälte Gasteiger Reitzer & Kollegen
Adresse Icon Alte Weberei 2, 87600 Kaufbeuren
Telefon08341 99919-0 Fax08341 99919-30

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Rechtsanwalt für Verbundene Unternehmen
Dr. Ralf Friedhofen Friedhofen Rechtsanwälte
Adresse Icon Kaiser-Wilhelm-Ring 22, 50672 Köln
Telefon0221/120959-0 Fax0221/120959-59

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Rechtsanwalt für Verbundene Unternehmen
Darius Dubiel clience.legal Rechtsanwalts GmbH - Rechtsanwalt Darius Dubiel
Adresse Icon , 90556 Seukendorf

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Rechtsanwältin für Verbundene Unternehmen
Pia Lutz Dreher Lutz Rechtsanwälte
Adresse Icon Annastraße 14, 64285 Darmstadt
Telefon06151/6696840 Fax06151/6696849

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Verbundene Unternehmen


GmbH-Geschäftsführer - Aktuelle BGH-Rechtsprechung
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(6 Bewertungen)03.11.2018Jörg StreichertHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Herr  Jörg  Streichert

Das GmbH-Recht ist sehr flexibel und lässt den Gesellschaftern zahlreiche Möglichkeiten für eine individuelle Gestaltung ihrer Satzung. Zum notwendigen und und nicht notwendigen (fakultativen) Inhalt der Satzung finden Sie hier ausführliche Informationen: Der online Gesetzeskommentar zum GmbHG - § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch eine entsprechende Gestaltung kann dabei der – bereits durch zahlreiche gesetzliche Regelungen ohnehin eng begrenzte - Handlungsrahmen des Geschäftsführers weiter eingeschränkt werden. Gerade in dem Verhältnisses zwischen GmbH-Gesellschaftern einerseits und GmbH-Geschäftsführer andererseits kommt der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund ihrer nicht zu unterschätzenden faktischen Bindungswirkung...

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Aufsichtsrat einer Aktengesellschaft (AG) einfach erklärt
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(1 Bewertung)17.10.2018Redaktion fachanwalt.deHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Aufsichtsrat einer Aktengesellschaft (AG) einfach erklärt

In den §§ 95 bis 116 Aktiengesetz (AktG) schreibt das Gesetz zwingend die Bildung eines Aufsichtsrats als Überwachungsorgan einer Aktiengesellschaft vor. Bestellung und Zusammensetzung des Aufsichtsrats Gemäß § 95 AktG muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, wobei die Höchstzahl maximal 21 Mitglieder betragen darf, abhängig vom jeweiligen Grundkapital. Von den Aufsichtsratsmitgliedern müssen ein Drittel von den Betriebsangehörigen als Vertreter unmittelbar gewählt worden sein, wobei es sich aber um keine leitenden Angestellten handeln darf (§§ 4ff. DrittelbG). Dies gilt allerdings nur, wenn in der Aktiengesellschaft mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt sind (§1 I Nr. 1 S. 1 DrittelbG). Die übrigen zwei Drittel der...

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Stimmpflicht aufgrund Treuepflicht – BGH vom 12.04.2016, Az. II ZR 275/14
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(6 Bewertungen)10.11.2018Jörg StreichertHandelsrecht und Gesellschaftsrecht
Herr  Jörg  Streichert

Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert. Aus den Entscheidungsgründen: I. Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um...

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