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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Vereinsrecht
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Die Generalbereinigung als Universallösung für Geschäftsführer gegen eine Geschäftsführerhaftung.
1. Bedürfnis nach einer umfassenden Freizeichnung für die Geschäftsleitung
In der Praxis kann sich für die Geschäftsleitung das Bedürfnis nach einer umfassenden Freizeichnung bzgl. der Geschäftsführung ergeben.
Dies insbesondere auch deshalb, da die Reichweite einer Entlastung des Geschäftsführers eingeschränkt sein kann (vgl. hierzu den Artikel "Die Entlastung des GmbH-Geschäftsführers").
Hier hilft die sog. "Generalbereinigung" weiter.
2. Definition der Generalbereinigung
Bei der Generalbereinigung handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag , über welchen die Gesellschafter sich mit dem Geschäftsführer über einen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren .
Im Gegensatz ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Die Sitzverlegung einer GmbH - Handlungen, Ablauf und Rechtsfolgen für die Verlegung des Sitzes einer GmbH.
1. Allgemeines zum Sitz einer GmbH
Gemäß § 4a GmbHG ist der Sitz der GmbH im Gesellschaftsvertrag verbindlich festzulegen. Diese Benennung gilt als Pflichtangaben im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Unternehmenssatzung.
Der Satzungssitz einer GmbH kann grundsätzlich nur innerhalb Deutschlands belegen sein (§ 4a GmbHG).
Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass über den Sitz der Gesellschaft sämtliche gerichtliche Zuständigkeiten, insbesondere die örtliche Zuständigkeit des Registergerichts (§ 7 Abs. 1 GmbHG), des Prozessgerichts (§ 17 Abs. 1 ZPO) und der Industrie- und Handelskammer bzw. der Handwerkskammer, ermittelt werden können.
2. Handlungen und Ablauf der Sitzverlegung einer GmbH
Soll der Sitz einer GmbH (oder UG ... weiter lesen
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht
Das "vergiftete" Gesellschafterdarlehen in der Krise und die drohende Insolvenzanfechtung.
1. Ausgangssituation
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten oftmals nach Gründung keine “schnellen” Darlehen durch Kreditinstitute zur Überwindung kurzfristig auftretender Liquiditätsengpässe.
Die Gründe hierfür sind vielschichtig. Häufig verfügen die Unternehmen jedoch nicht über hinreichend Sicherheiten, um in der unsicheren finanziellen (Krisen)Situation das Kreditengagement der Bank entsprechend abzusichern.
In diesem Fall werden/können die benötigten Mittel der Gesellschaft regelmäßig nur durch Gesellschafter in Form von sogenannten Gesellschafterdarlehen bereitgestellt werden. Für Dritte ist eine Darlehensgewährung zu riskant.
Allerdings besteht das Risiko der Rückzahlung gewährter Darlehen an die ... weiter lesen
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