Steigern Sie Ihre Sichtbarkeit mit einem Premium-Profil und gewinnen Sie mehr Mandate!
Jetzt Profil anlegen
Leipzig (jur). Allein der Bund ist für die humanitäre Aufnahme von zusätzlichen Flüchtlingen aus dem Flüchtlingslager Moria auf der griechischen Insel Lesbos letztlich zuständig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem am Dienstag, 15. März 2022, verkündeten Urteil entschieden (Az.: 1 A 1.21). die Leipziger Richter stellten fest, dass das Bundesinnenministerium dem Land Berlin die zusätzliche Aufnahme „besonders schutzwürdiger Personen“ aus Moria verbieten durfte. Hintergrund des Rechtsstreits waren die katastrophalen Verhältnisse in dem total überfüllten griechischen Flüchtlingslager Moria. Das Land Berlin wollte helfen und hatte im Juni 2020 eine Aufnahmeanordnung erlassen, kurz vor der Zerstörung des Lagers infolge von Unruhen und Bränden im September 2020. Aus humanitären Gründen sollten 300...
weiter lesenLeipzig (jur). Stirbt ein anerkannter Flüchtling, erlischt das Familienasyl von Angehörigen. Können Familienangehörige nicht aus anderen Gründen Schutz erlangen, kann eine Abschiebung drohen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Donnerstag, 9. November 2023, zugestellten Urteil (Az.: 1 C 35.22). Familienmitglieder des Verstorbenen könnten nicht die Rechtsposition von dessen Flüchtlingsanerkennung „erben“. Damit ende aber nicht automatisch auch die Aufenthaltserlaubnis, betonten die obersten Verwaltungsrichter. Die aus Eritrea stammende, mittlerweile 73-jährige Klägerin hatte vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Familienasyl erhalten. Der Familienflüchtlingsschutz wurde ihr gewährt, weil ihr Ehemann als Flüchtling anerkannt worden war. Doch als der Mann...
weiter lesenFrankfurt/Main (jur). Homosexuelle in Algerien werden wegen ihrer sexuellen Orientierung faktisch nicht angeklagt. Auch wenn Homosexualität dort strafbar ist, gibt es kein „real risk“ für eine Anklage, entschied das Verwaltungsgericht in einem am 23. August 2022 zugestellten Urteil (Az.: 3 K 469/21.F.A.). Nur wenn zu dem homosexuellen Verhalten ein zusätzliches Merkmal hinzukomme, könne dies zu einer Strafverfolgung führen. Im Streitfall hatte der homosexuelle algerische Kläger bereits als Minderjähriger mehrfach erfolglos in Deutschland Asyl beantragt. 1998 wurde er nach Algerien abgeschoben. Nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2019 wurde sein Asylantrag wiederum abgelehnt. Im November 2020 stellte er einen Folgeantrag und verwies darauf, dass in den letzten Monaten in Algerien...
weiter lesenSchildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:
Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.