Die Vergewaltigung wird in § 177 Strafgesetzbuch (StGB) unter Strafe gestellt und ist mit einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, wenn kein minder schwerer Fall vorliegt. Geschützt wird durch den Straftatbestand der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung das Recht auch sexuelle Selbstbestimmung als Ausdruck des Persönlichkeitsrechts.
Die Strafandrohung wird nach Schwere der Schuld von Gesetzeswegen in § 177 Absatz 2 bis 4 StGB erhöht, wenn die Tat besonders erniedrigend ausgeführt wird, der Widerstand des Opfers mit Waffengewalt gebrochen wird oder das Opfer in Todesgefahr gebracht wird. Die gesetzlich zugelassene Höchststrafe beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe.
Abgrenzung zur sexuellen Nötigung
Die sexuelle Nötigung wird ebenfalls in § 177 StGB unter Strafe gestellt und grenzt sich von der Vergewaltigung dadurch ab, dass unter Anwendung der gleichen Verhaltensweisen einmal einfache sexuelle Handlung abgenötigt werden (sexuelle Nötigung) und im anderen Fall sogenannte qualifizierte sexuelle Handlungen (Vergewaltigung). Als qualifizierte sexuelle Handlungen wird dabei die vaginale, orale oder anale Penetration verstanden oder andere besonders erniedrigende sexuelle Handlungen die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.
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Anwalt Strafrecht WuppertalWenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, so läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren. Dieser Artikel beantwortet einige wichtige Fragen zu dem Thema. 1) Was ist Voraussetzung eines Ermittlungsverfahrens? Voraussetzung für ein Ermittlungsverfahren ist das Bestehen eines Anfangsverdachts. Zu einem solchen Anfangsverdacht kommt es meist durch die Strafanzeige einer Person bei der Polizei. Es kann auch sein, dass von Amts wegen ermittelt wird. Das Vorliegen eines Anfangsverdachts wird von den Ermittlungsbehörden sehr schnell angenommen. Auch bei bisher niemals straffälligen Personen ist es also durchaus möglich, dass aufgrund einer Strafanzeige ermittelt wird. Auch wenn Sie unschuldig sind, sollten Sie von Ihren strafprozessualen Rechten unbedingt Gebrauch machen. 2) Muss ich...
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Das neue Cannabisgesetz (KCanG) birgt rechtliche Fallstricke. So normiert § 34 Abs. 3 KCanG „ besonders schwere Fälle “. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn der Täter eine Straftat nach § 34 Abs. 1 KCanG begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Die nicht geringe Menge im Sinne des KCanG Der Gesetzgeber hat es leider bislang unterlassen, die „nicht geringe Menge“ gesetzlich zu definieren. Stattdessen hat er es der Rechtsprechung überlassen, welche sich über die Gesetzesbegründung hinweggesetzt hat. Der Grenzwert für die nicht geringe Menge...
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Lüneburg. Zumindest in Niedersachsen können Kommunen anordnen, dass Kiesbeete beseitigt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle die niedersächsische Bauordnung "die 'Versteinerung der Stadt' auf das notwendige Ausmaß begrenzen", heißt es in einem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg, der am Mittwoch, 18. Januar 2023 bekanntgegeben wurde (Az.: 4 A 1791/21). Bei den Klägern handelt es sich um die Eigentümer eines Hausgrundstücks in Diepholz. Im Vorgarten befinden sich zwei Beete mit einer Gesamtfläche von ca. 50 Quadratmetern, die mit Kies bedeckt sind und in denen einzelne Koniferen, Sträucher und Bodendeckern gepflanzt sind. Von der Stadt wurde angeordnet, den Kies aus den Beeten zu entfernen, da laut Bauordnung nicht überbaute Flächen „Grünflächen“ sein...
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