Das Verlagsrecht ist ein Teilbereich des Urheberrechts. Somit beraten im Verlagsrechte vor allem Rechtsanwälte mit einer Spezialisierung auf das Urheber- und Medienrecht oder Fachanwälte in diesem Bereich. Das Verlagsrecht als Teil des Urheberrechts ist die Basis für die wirtschaftliche Auswertung immaterieller Werte wie z.B. Kompositionen oder Texte jeder Art.
Gegenstand des Verlagsrechts
Das Verlagsrecht als Rechtsgebiet hat die Rechte des Urhebers an einem Werk zum Gegenstand. Als spezialgesetzliche Regelung steht dem Verlagsrecht neben dem allgemeinen Urheberrecht das Verlagsgesetz (VerlG) zur Verfügung. Gegenstand dieses Gesetzes ist das (ausschließliche) Recht, ein Werk der Literatur oder Tonkunst zu vervielfältigen und zu verbreiten. Was dabei ein schutzfähiges Werk ist, an dem die Rechte zur Nutzung überhaupt übertragen werden müssen, bestimmt sich dabei nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 2 UrhG). Das Verlagsrecht bezieht sich also auf einen Teilbereich der urheberrechtlichen Nutzungsrechte.
Verlagsvertrag
Die Einräumung der Nutzungsrechte an einem Werk erfolgt dabei in Form eines Verlagsvertrages der auch in Form eines Autorenvertrages oder Autorenexklusivvertrages abgeschlossen werden kann und unabhängig davon ist, ob er sich auf Sprachwerke (Texte) oder Musikwerke (Kompositionen) bezieht. Welche Rechte an dem Werk dem Verlag im Verlagsvertrag ( § 1 VerlG) eingeräumt werden ist eine Frage des Einzelfalles. Ziel des Verlagsvertrages aus Sicht des Verlages ist aber die möglichst umfassende Einräumung aller Rechte an dem Werk für die Verwertung eines Werkes oder eines gesamten Werkkataloges.
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Hersteller untersagen oder beschränken gerne den Weiterverkauf ihrer Software. Doch ob sie das dürfen, erscheint nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Hamburg fragwürdig. Vorliegend nahm ein Vermarkter von gebrauchter Software Anstoß an den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von SAP. Nach dem Inhalt einer Klausel darf die von SAP aufgekaufte Software nur dann an Dritte weiterverkauft werden, wenn SAP als der Hersteller dies gestattet. Mit diesem Zustimmungsvorbehalt wollte sich Susensoftware als Vermarkter nicht abfinden und mahnte SAP ab. Dann verklagte es das Unternehmen auf Unterlassung. Das Landgericht Hamburg schloss sich dieser Sichtweise an. Es entschied mit Urteil vom 25.10.2013 (Az. 315 O 449/12), dass diese AGB-Bestimmung unwirksam ist. Die Hamburger Richter beriefen sich...
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