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Rechtsanwalt Verpachtung - Anwalt für Verpachtung finden!

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Verpachtung

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Baurecht und Architektenrecht

haben unserer Meinung nach in der Regel auch besondere Kenntnisse zum Thema

Verpachtung

. Deshalb wurde dieses Themengebiet den Fachanwälten für

Baurecht und Architektenrecht

durch uns zugeordnet.
Anwälte für Verpachtung
Rechtsanwalt für Verpachtung
Edmund Herrmann Rechtsanwälte Herrmann Menn & Kollegen
Adresse Icon Berger Allee 7, 86609 Donauwörth
Telefon0906 70 58 67-0 Fax0906 70 58 67-29

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Rechtsanwalt für Verpachtung
Philipp Steinbacher Steinbacher | Rechtsanwälte PartGmbB
Adresse Icon Schleißheimer Str. 4, 80333 München
Telefon089-25549540 Fax089-255495410

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Rechtsanwalt für Verpachtung
Klaus Degener
Adresse Icon Am Rombergpark 31 a, 44225 Dortmund

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Rechtsanwältin für Verpachtung
Manuela Reibold-Rolinger Rechtsanwaltskanzlei Reibold-Rolinger
Adresse Icon Klara-Mayer-Straße 27, 55294 Bodenheim
Telefon+49 6135 934 880 Fax+49 6135 934 882

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Eric Eschenbruch Rechtsanwalt Eric Eschenbruch
Adresse Icon Berliner Allee 51-53, 40212 Düsseldorf
Telefon0211/82268511 Fax0211/82268519

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Rechtsanwalt für Verpachtung
Wolfgang Ullrich Ullrich & Partner Rechtsanwalts- und Solicitor mbB
Adresse Icon Haßlberg 6d, 83324 Ruhpolding
Telefon08663 / 4187850 Fax08663 / 4192584

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Dr. Jürgen Maus Rechtsanwälte Dr. Maus und Kollegen
Adresse Icon Humboldtstr. 7, 39112 Magdeburg
Telefon0391/611230 Fax0391/6112345

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Rechtsanwalt für Verpachtung
Dr. Hans-Bernd Ahrens Rechtsanwälte Dr. Ahrens und Ahrens
Adresse Icon Lange Straße 9, 24837 Schleswig
Telefon04621 380350 Fax04621 485019

Rechtsanwalt für Verpachtung
Steffen Dobler Kanzlei Dobler, Szabo, Böltz & Schilling
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Telefon07071 407870 Fax7071 4078725

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Carsten Hoefer Rechtsanwaltskanzlei Hoefer
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Telefon040/ 43 17 90 36 Fax040/ 43 17 90 37

Aktuelle Rechtstipps zum Thema Verpachtung


AUSFÜHRUNGSPLANUNG WIDERSPRICHT BAUGENEHMIGUNG: KÜNDIGUNGSRECHT DES AUFTRAGSGEBERS!
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(1 Bewertung)21.10.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Der Fall: Ein Bauherr hatte einen Architekten mit einer Vollarchitektur (Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 34 Abs. 3 HOAI) beauftragt. Der Architekt hat auftragsgemäß eine Baugenehmigung erwirkt. Im Zuge der unter seiner Bauleitung erfolgten Bauausführung ist der Architekt aber so massiv von der Ge­nehmigten Planung abgewichen, dass Teile des Bauwerkes erhebliche Mängel aufwiesen. Trotz mehrfacher Rügen seitens des Bauherren wegen Fehlplanungen und Bauleitungsmängeln sowie Aufforderungen zur Mangelbeseitigung ist der beauftragte Architekt im Wesentlichen untätig ge­blieben. Der Bauherr hat daher eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung des Architektenvertrages erklärt. Der folgenden Honorarteilschlussrechnung des Architekten hat...

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AUCH EINE ABNAHME MIT MÄNGELN IST EINE ABNAHME!
07.10.2017Jörg DiebowBaurecht und Architektenrecht
Herr  Jörg Diebow

Der Fall: Eine Baufirma verlangt rund 30.000 € Restwerklohn vom Bauherrn. Im Jahr 2009 erklärt der Bauherr die Abnahme. Das Abnahmeprotokoll enthält eine Liste von Restmängeln. Die Baufirma erhebt im Jahre 2013 Klage. Der Bauherr beruft sich auf Verjährung, weil die Verjährungsfrist von drei Jahren zur Zeit der Klageerhebung abgelaufen gewesen sei. Die Baufirma meint, dass die Abnahmeerklärung des Bauherrn unwirksam sei, weil es erhebliche Restmängel gegeben habe, die einer wirksamen Abnahmeerklärung entgegengestanden hätten. Die Entscheidung: Die Forderungen der Baufirma sind verjährt! Liegt eine ausdrückliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers vor, so stehen vorhandene Mängel deren Wirksamkeit selbst dann nicht entgegen, wenn es sich...

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Schattenwurf hoher Bebauung muss in besonderen Lagen genauer geprüft werden
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(1 Bewertung)06.07.2026Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Schattenwurf hoher Bebauung muss in besonderen Lagen genauer geprüft werden

Wenn neben einer Wohnung deutlich höhere Gebäude planerisch ermöglicht werden, geht es nicht nur um Aussicht und Stadtbild. Für Eigentümer kann entscheidend sein, wie viel Sonne auf Terrasse, Balkon oder Wohnräume künftig noch ankommt. Das Baurecht verlangt nicht, jeden zusätzlichen Schatten zu verhindern. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellt aber klar: In besonderen Lagen darf eine Gemeinde den Schattenwurf nicht nur grob betrachten. Die Entscheidung betrifft vor allem Wohnungseigentümer, Nachbarn von Bauprojekten und Gemeinden, die Bebauungspläne für bereits bebaute Lagen aufstellen. Im konkreten Fall wurde der Bebauungsplan D 146, III. Abschnitt „Am Eisenbahndock/Neuer Delft“ für unwirksam erklärt, weil die Auswirkungen der zugelassenen Bebauung auf die Verschattung nicht ausreichend ermittelt...

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