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München. Für später aus humanitären Gründen aufgenommene Flüchtlinge haben während eines laufenden Asylverfahrens keinen Anspruch auf rückwirkendes Kindergeld. Bei solchen subsidiär Schutzberechtigten ist dies nicht vorgesehen, sondern nur für Flüchtlinge, die als politisch Verfolgte nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Das hat der Bundesfinanzhof München (BFH) in einem am Donnerstag, 20. Oktober 2022, veröffentlichten Beschluss (Az.: III R 19/20) entschieden. Im konkreten Fall geht es um die ausländische Mutter zweier Kinder, die nach ihrer Einreise nach Deutschland Ende 2015 Asylanträge gestellt hatten. Zur Deckung des Existenzminimums erhielten sie Asylbewerberleistungen von der Kommune. Der Asylantrag wurde im Dezember 2016 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)...
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Mit Urteil vom 16.07.2024 (Az: 14 A 2847/19.A - I. Instanz: VG Münster 2 K 2750/18.A) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschieden, dass in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit für Zivilpersonen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mehr besteht. Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger aus der Provinz Hasaka, hatte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz geklagt, war jedoch vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland an der Einschleusung von Personen beteiligt gewesen. Keine politische Verfolgung Der 14. Senat des OVG NRW hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster auf und wies die Klage ab. Nach Ansicht der...
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Leipzig (jur). Dass beim Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte härtere Anforderungen gelten als für anerkannte Asylbewerber, ist rechtmäßig. Höherrangiges Recht, insbesondere EU-Recht, steht dem nicht entgegen, urteilte am Donnerstag, 8. Dezember 2022, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in mehreren Fällen zum Elternnachzug (Az.: 1 C 59.2 und weitere) sowie zum Kindernachzug (Az.: 1 C 8.2). Alle Kläger waren in Deutschland nicht als Asylberechtigte, wohl aber als sogenannte subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden. Dies bedeutet, dass sie zwar nicht als politisch verfolgt gelten, wegen der Umstände in ihrem Heimatland aber trotzdem in Deutschland bleiben dürfen. Gründe können beispielsweise ein Krieg sein oder fehlende Möglichkeiten, sich im Herkunftsland den Lebensunterhalt zu...
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