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Aufgrund der Treuepflicht muss der Gesellschafter einer Maßnahme zustimmen, wenn sie zur Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter erleiden könnten, objektiv unabweisbar erforderlich ist und den Gesellschaftern unter Berücksichtigung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, also wenn der Gesellschaftszweck und das Interesse der Gesellschaft gerade diese Maßnahme zwingend gebieten und der Gesellschafter seine Zustimmung ohne vertretbaren Grund verweigert. Aus den Entscheidungsgründen: I. Dass eine Maßnahme im Interesse der Gesellschaft liegt, die Zwecke der Gesellschaft fördert und die Zustimmung dem Gesellschafter zumutbar ist, genügt nicht, um...
weiter lesenJeden Gesellschafter, der nicht aktiv in der GmbH mitarbeitet, hat ein Recht zu erfahren, was in seiner Gesellschaft geschieht. Wird gegen seinen Willen gewirtschaftet? Geht in seiner GmbH alles mit rechten Dingen zu? Wie steht die GmbH wirtschaftlich da? Ist sie in der Krise, gibt es verborgene Risiken? Wie ist die Auftragslage? Welche Verträge mit Kunden und Lieferanten bestehen? „Hier stellt das Auskunfts- und Einsichtsrecht des Gesellschafters das scharfe Schwert des Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsführer dar.“ Es ist Aufgabe des Geschäftsführers, die Unterlagen bereits zu stellen und die Informationsrechte des Gesellschafters zu erfüllen. Doch es gibt auch Grenzen. Jeder Gesellschafter aber auch jeder Geschäftsführer muss wissen, was zulässig ist...
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