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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Verwalter
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Beeinträchtigung durch Lärm
Zum ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählt im Mietrecht , dass der Mieter keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Lärm ausgesetzt wird. Ist dies dennoch der Fall, hat der Mieter ein Recht auf Mietminderung . Er kann gegenüber dem Vermieter einen Anspruch haben, dass dieser gegen den Lärmverursacher vorgeht. Ferner kann der Mieter selbst von störenden Dritten, die Unterlassung des Lärms verlangen.
1. DIN-Vorschriften
Ob der Mieter in seiner Ruhe unzumutbar gestört wird, hängt nicht von der Einhaltung von Dezibelwerten ab. Maßgebend ist vielmehr das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschens. Es ist also auf das tatsächliche Ausmaß der Lärmbelästigung abzustellen. So kann eine unzumutbare Störung der ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Beschränkung der Kündigung wegen Zahlungsverzuges auf Grund der Corona-Pandemie
Der Vermieter hat im Mietrecht die Möglichkeit dem Mieter die Wohnung bei Zahlungsverzug zu kündigen. Die Kündigungsmöglichkeit wegen Zahlungsverzug wird ab dem 01.04.2020 wegen der Corona-Krise eingeschränkt.
Die Kündigung von Wohnraum muss durch den Vermieter schriftlich (§ 568 I BGB) und mit einer Begründung (§ 573 III BGB) erfolgen.
a) Ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug
Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages richten sich nach § 573 BGB. Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mieters haben. Solche Kündigungsgründe ergeben sich aus § 573 II BGB. Unter anderem liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn der Mieter vertragliche Pflichten schuldhaft verletzt hat. ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Rückgabe der Mietwohnung
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Pflicht, das Mietobjekt an den Vermieter zurückzugeben (§ 546 Abs. 1 BGB).
Bei einer Mehrheit von Mietern (z.B. einer Wohngemeinschaft ) haften alle Mieter als Gesamtschuldner auf die Rückgabe der Wohnung (§§ 431, 421 BGB). Die gesamtschuldnerische Haftung besteht auch dann, wenn die Rückgabe nur durch einen der Mieter vertragsgemäß erfolgen kann. Der Rückgabeanspruch steht dennoch dem Vermieter auch gegenüber den Mietern zu, die bereits den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben haben.
1. Rückgabe durch Besitzeinräumung
Die Rückgabe der Wohnung erfolgt, indem der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Wohnung einräumt.
a) Schlüsselübergabe ... weiter lesen
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