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Rechtsanwalt Verwaltung der Masse - Anwalt für Verwaltung der Masse finden!

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Verwaltung der Masse

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Verwaltung der Masse

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Insolvenzrecht

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Anwälte für Verwaltung der Masse
Rechtsanwalt für Verwaltung der Masse
Christian Weiß LINTILIA LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Adresse Icon Aachener Str. 75, 50931 Köln
Telefon0221/8018890 Fax0221/80188914

Rechtsanwalt für Verwaltung der Masse
Boris v.d.Bussche BSB Rechtsanwälte/Fachanwälte
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Rechtsanwalt für Verwaltung der Masse
Florian Menn Rechtsanwälte Herrmann Menn & Kollegen
Adresse Icon Mangoldstraße 4, 86650 Wemding
Telefon09092 910 220 Fax09092 910 223

Rechtsanwalt für Verwaltung der Masse
Rainer Ferslev Rechtsanwalt Rainer Ferslev
Adresse Icon Stormarnplatz 2a, 22393 Hamburg
Telefon040 386 53 433 Fax040 386 53 436

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Bewertungen stammen aus 2 Portalen.

Rechtsanwalt für Verwaltung der Masse
Thomas Lißner Sunder · Niemeyer · Lißner
Adresse Icon Schillerstraße 20, 49074 Osnabrück
Telefon0541 338500 Fax0541 3385050

Rechtsanwalt für Verwaltung der Masse
Thorsten Klepper Klepper & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Adresse Icon Grünstraße 16, 58095 Hagen
Telefon0 23 31 - 39 60 00 Fax0 23 31 - 3 96 00 99

Rechtsanwalt für Verwaltung der Masse
Matthias Dieckmann dieckmann | rechtsanwaltskanzlei • insolvenzverwaltung
Adresse Icon Neustadt 471, 84028 Landshut
Telefon0871 965727 0 Fax0871 965727 29

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Rechtsanwalt für Verwaltung der Masse
Christian Schlemmer Caemmerer Lenz Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater PartG mbB
Adresse Icon Douglasstraße 11-15, 76133 Karlsruhe
Telefon0721 91250-0 Fax0721 91250-22

Rechtsanwältin für Verwaltung der Masse
Irene Haagen Rechtsanwältin Irene Haagen
Adresse Icon Hinterm Gericht 23, 93183 Kallmünz
Telefon094 73 - 90 84 00 Fax 094 73 - 90 84 01

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Rechtsanwalt für Verwaltung der Masse
Hendrik A. Könemann Kanzlei Könemann
Adresse Icon Lise-Meitner-Straße 2, 21337 Lüneburg
Telefon04131 – 400 400 Fax04131 / 400 40-99

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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Verwaltung der Masse


Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen im Wege des Bargeschäfts
30.01.2014Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen im Wege des Bargeschäfts

Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO können in den letzten 10 Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte. Eine solche sog. Vorsatzanfechtung ist auch möglich, wenn das Entgelt als Gegenleistung für die in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte gleichwertige Arbeitsleistung gezahlt wird und damit ein Bargeschäft iSd. § 142 InsO vorliegt. Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt...

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Insolvenzverwalter – Haftung bei der Insolvenzverwaltung
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(2 Bewertungen)16.10.2018Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Insolvenzverwalter – Haftung bei der Insolvenzverwaltung

Der Ratgeber erläutert anschaulich die Pflichten des Insolvenzverwalters und die Haftung für Pflichtverletzungen bzw. Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten (§ 60 InsO und § 61 InsO). Rechtsprechung und weiterführende Literatur werden umfangreich zitiert. I. Haftung des Insolvenzverwalters für insolvenzspezifische Pflichten (§ 60 InsO) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden, so genannten insolvenzspezifischen Pflichten, verletzt. Unter insolvenzspezifischen Pflichten sind alle Pflichten zu verstehen, die den Insolvenzverwalter bei der Ausführung seines Amtes nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur Inbesitznahme...

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Unwiderrufliches Bezugsrecht ist insolvenzfest
01.03.2013Redaktion fachanwalt.deInsolvenzrecht
Unwiderrufliches Bezugsrecht ist insolvenzfest

Karlsruhe (jur). Ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf eine Lebensversicherung ist nach vier Jahren insolvenzfest. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 26. November 2012, veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: IX ZR 15/12). Danach muss im Streitfall die bezugsberechtigte Ehefrau 126.750 Euro nicht an den Insolvenzverwalter herausgeben. Nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 2009 hatte die Frau knapp 415.000 Euro aus vier Lebensversicherungen ausbezahlt bekommen. Über das Erbe wurde allerdings wegen Überschuldung ein Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Anforderung gab die Frau daher den Großteil des Geldes an den Insolvenzverwalter weiter; die Auszahlung einer der Versicherungen in Höhe von 126.750 Euro behielt sie aber für sich. Ihr Mann habe ihr hier ein...

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