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Rechtsanwalt GebrauchsmusterrechtWas ist das Wettbewerbsrecht?
Das Wettbewerbsrecht ist das Rechtsgebiet, welches einen lauteren, also fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen der gleichen Branche garantieren soll. Dabei geht es insbesondere um das Auftreten in der Öffentlichkeit und um die Gestaltung von Werbemaßnahmen. Der Gesetzgeber will hier nicht nur Konkurrenten schützen, sondern auch den Verbraucher vor einer Irreführung durch unlautere Werbemaßnahmen.
Gesetzliche Regelung
Das Wettbewerbsrecht ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Auch andere gesetzliche Vorgaben wie etwa die Preisangabenverordnung enthalten wichtige Regeln.
Was ist verboten?
Nach § 3 UWG ist eine unlautere geschäftliche Handlung untersagt, wenn sie dazu geeignet ist, die Interessen von Konkurrenten, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind unzulässig, wenn sie
- nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und
- dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, zu beeinträchtigen, damit er eine Entscheidung trifft, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Maß der Dinge ist dabei ein durchschnittlicher Verbraucher – also kein besonders fachkundiger – oder, wenn sich die Werbung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet (Studenten, Senioren), ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe.
Immer als unzulässig gelten z.B.:
- die unwahre Angabe, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören,
- die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen etc. ohne erforderliche Genehmigung,
- die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt worden,
- Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, obwohl der Unternehmer weiß, dass er diese voraussichtlich nicht für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitstellen kann (Lockangebote).
Als generelle Beispiele unlauterer Handlungen nennt das Gesetz z.B.:
- geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen,
- geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen,
- die Verschleierung des Werbecharakters geschäftlicher Handlungen,
- fehlende Angaben zu Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken,
- fehlende eindeutige Angaben zu den Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter.
Das Gesetz listet ferner eine Reihe von Handlungen auf, die unlauter sind, weil sie eine Irreführung des Verbrauchers darstellen. Eine geschäftliche Handlung bzw. Werbemaßnahme ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält.
Folgen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes
Konkurrenten, Wettbewerbsvereine und Kammern (IHK, Handwerkskammer) können eine Abmahnung des Unternehmers veranlassen, welcher die unlautere Handlung vorgenommen hat. Generell können folgende Ansprüche gegen diesen bestehen:
- auf Beseitigung (z.B. der Werbeträger) und Unterlassung,
- auf Schadenersatz,
- Abschöpfung des Gewinns aus der unlauteren Maßnahme zugunsten der Staatskasse.
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Anwalt Gewerblicher Rechtsschutz WuppertalEssen/Berlin. Wenn bei einem Prepaid-Handy regelmäßig ein neues Guthaben aufgeladen werden muss, um das Handy nutzen zu können, dann kommt dies einem Mindestumsatz gleich. Am Dienstag, den 30.08.2022, hat das Landgericht Essen in einem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Werbung „Kein Mindestumsatz“ dann irreführend und damit unzulässig sei (Az.: 1 O 314/ 21). Das Gericht gab damit einer Klage der Verbraucherschützer gegen den Alditalk-Anbieter Medion statt. In der streitigen Werbung wird von Aldi Nord und Süd gemeinsam ein „Basis-Prepaid-Tarif“ angeboten, der ein Startguthaben von zehn Euro hat. Wie bei einem Prepaid-Tarif üblich entfällt die Grundgebühr und laut Werbung ist außerdem „Kein Mindestumsatz“ erforderlich. Vom vzbv wurde...
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Das Landgericht München I (Az. 33 O 14937/23 ) hat einer Brauerei verboten, ihre Cola-Mix-Limo in einer Farbgestaltung ähnlich der von „Spezi“ zu vertreiben. Farbliche Gestaltung der Dose sorgt für Rechtsstreit Eine bekannte Münchener Brauerei, die das Cola-Mix-Getränk „Paulaner Spezi“ vertreibt, klagte gegen ein Konkurrenzprodukt mit ähnlicher Farbaufmachung. Konkret ging es um eine sogenannte „Fünf-Farben-Welle“, die als Marke für „Spezi“ geschützt ist. Die Beklagte, ebenfalls eine Brauerei, brachte ihre Cola-Orangen-Limonade mit einer optisch vergleichbaren Farbwelle auf den Markt. Nach Ansicht der Klägerin besteht durch diese Gestaltung die Gefahr einer Verwechslung. Gerade bei Getränken, so argumentierte sie, seien Farben für viele Verbraucher ein zentrales...
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Mit seinem Urteil vom 25. März 2025 hat das Landgericht München eine Grundsatzentscheidung getroffen: Die farbliche Gestaltung eines Cola-Mix-Getränks kann ein geschütztes Kennzeichen im Sinne des Markenrechts darstellen. Konkret erkannte das Gericht die sogenannte „Fünf-Farben-Welle“ der Paulaner Brauerei als Herkunftshinweis an. Dieses Urteil hat Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinaus und sendet ein klares Signal an Unternehmen, die visuelle Gestaltungselemente zur Markenbildung nutzen. Farbgestaltung und Markenrecht: Mehr als nur Design Im Verfahren „Spezi gegen Brauerlimo“ (Az. 33 O 14937/23 ) untersagte das Landgericht einer konkurrierenden Brauerei die Verwendung einer Farbgestaltung , die der markenrechtlich geschützten Gestaltung der Klägerin ähnelte . Entscheidend dabei war, dass es...
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