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Rechtsanwalt GebrauchsmusterrechtWas ist das Wettbewerbsrecht?
Das Wettbewerbsrecht ist das Rechtsgebiet, welches einen lauteren, also fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen der gleichen Branche garantieren soll. Dabei geht es insbesondere um das Auftreten in der Öffentlichkeit und um die Gestaltung von Werbemaßnahmen. Der Gesetzgeber will hier nicht nur Konkurrenten schützen, sondern auch den Verbraucher vor einer Irreführung durch unlautere Werbemaßnahmen.
Gesetzliche Regelung
Das Wettbewerbsrecht ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Auch andere gesetzliche Vorgaben wie etwa die Preisangabenverordnung enthalten wichtige Regeln.
Was ist verboten?
Nach § 3 UWG ist eine unlautere geschäftliche Handlung untersagt, wenn sie dazu geeignet ist, die Interessen von Konkurrenten, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind unzulässig, wenn sie
- nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und
- dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, zu beeinträchtigen, damit er eine Entscheidung trifft, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Maß der Dinge ist dabei ein durchschnittlicher Verbraucher – also kein besonders fachkundiger – oder, wenn sich die Werbung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet (Studenten, Senioren), ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe.
Immer als unzulässig gelten z.B.:
- die unwahre Angabe, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören,
- die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen etc. ohne erforderliche Genehmigung,
- die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt worden,
- Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, obwohl der Unternehmer weiß, dass er diese voraussichtlich nicht für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitstellen kann (Lockangebote).
Als generelle Beispiele unlauterer Handlungen nennt das Gesetz z.B.:
- geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen,
- geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen,
- die Verschleierung des Werbecharakters geschäftlicher Handlungen,
- fehlende Angaben zu Bedingungen für die Inanspruchnahme von Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken,
- fehlende eindeutige Angaben zu den Teilnahmebedingungen von Preisausschreiben und Gewinnspielen mit Werbecharakter.
Das Gesetz listet ferner eine Reihe von Handlungen auf, die unlauter sind, weil sie eine Irreführung des Verbrauchers darstellen. Eine geschäftliche Handlung bzw. Werbemaßnahme ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände enthält.
Folgen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes
Konkurrenten, Wettbewerbsvereine und Kammern (IHK, Handwerkskammer) können eine Abmahnung des Unternehmers veranlassen, welcher die unlautere Handlung vorgenommen hat. Generell können folgende Ansprüche gegen diesen bestehen:
- auf Beseitigung (z.B. der Werbeträger) und Unterlassung,
- auf Schadenersatz,
- Abschöpfung des Gewinns aus der unlauteren Maßnahme zugunsten der Staatskasse.
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Abgemahnte sollen durch ein neues Gesetz vor Abmahnungen im Bereich des Wettbewerbsrechtes wirksamer geschützt werden. Was bedeutet dies konkret? Bei Abmahnungen im wettbewerbsrechtlichen Bereich geht es darum, dass vor allem Unternehmen gegen Verstöße von Konkurrenten gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes vorgehen können. Dabei werden neben einem Anspruch auf Unterlassung der jeweils wettbewerbswidrigen Handlung auch ein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Da hieraus manche Kanzleien und auch Rechteinhaber ein einträgliches Geschäft gemacht haben und wegen geringfügiger Verstöße z.B. beim Verfassen einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung in einem Onlineshop oder beim Impressum den Ersatz von hohen Abmahnkosten im mindestens drei oder vierstelligen Bereich verlangt...
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