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Rechtsanwalt Andreas Ernst Forsthoff
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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Widerrufsanspruch
Urheberrecht und Medienrecht
Verbotene Bilder - Kinderporno auf dem Handy der Kinder!
Derzeit zeigt sich ein Anstieg des Trends, bei dem insbesondere Kinder und Jugendliche, ohne das Wissen über strafrechtliche Konsequenzen, kinder- und jugendpornografische Bilder in Gruppenchats teilen und somit verbreiten, wie von Nancy Faeser festgestellt wurde. Trotzdem ergreift sie keine Maßnahmen für die Betroffenen: Über 41 Prozent der Verdächtigen sind jünger als 18 Jahre. Dies führt zu einer bedenklichen Schaffung einer großen Gruppe von Jugendlichen durch den Gesetzgeber, die mit dem Stigma "Sexualverbrecher" konfrontiert werden. Faeser betont die Notwendigkeit von Präventionsmaßnahmen, um einen sorgsameren Umgang mit entsprechenden Bildern durch Jugendliche zu fördern. Zudem wird über Gesetzesänderungen diskutiert, um die Verbreitung ... weiter lesen
Urheberrecht und Medienrecht
Vorlagefrage des BGH: Schutz von Schutzmaßnahmen für Videospiele
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen zum Schutz urheberrechtlich geschützter Videospiele richtet.
Die Klägerin produziert und vertreibt Videospiele und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole "Nintendo DS" und zahlreiche dafür passende Spiele. Sie ist Inhaberin der urheberrechtlichen Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und Filmwerken, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speicherkarten angeboten, die in den Kartenschacht der Konsole eingesteckt werden.
Die Beklagten boten im Internet ... weiter lesen
Urheberrecht und Medienrecht
Fotos der Enkel als Profilbild auf dem Handy?
Häufig werden Fotos von Enkelkindern oder anderen Angehörigen bzw. Dritten auf Handys als Profilbild genutzt. Diese Bilder sind somit für jeden Kontakt zu sehen. Ist das erlaubt?
Erlaubt ist dies nur, wenn die abgebildete Person volljährig ist und ihre Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei minderjährigen Kindern müssen die sorgeberechtigten Eltern hierfür ihre Zustimmung erteilen. Dies betrifft sämtliche sozialen Medien wie Facebook, Instagram, Twitter und WhatsApp. Liegt eine Zustimmung nicht vor, handelt es sich um einen Verstoß gegen Urheber- bzw. Lichtbildrechte. Das gilt unabhängig davon, wer das Foto aufgenommen hat. Wurde das Foto nicht selbst aufgenommen, benötigt man auch noch die Zustimmung des Fotografierenden. Dies betrifft regelmäßig weitergeleitete ... weiter lesen
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