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Aktuelle Rechtstipps zum Thema Wirtschaftsplan
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Psychisch kranker Mieter: Fristlose Kündigung sorgfältig vorbereiten
Beleidigungen und der unberechtigte Vorwurf strafbaren Verhaltens rechtfertigen es bei psychisch kranken Mietern nicht ohne Weiteres, ihnen nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos zu kündigen (LG Krefeld v. 01.03.2023 - 2 S 27/22)
Das Mietverhältnis bestand seit 1984 und verlief bis 2020 störungsfrei. Nachdem die Vermieter dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung vorlegten, reagierte dieser schriftlich mit erheblichen Vorwürfen: Die Vermieter hätten ihn und andere Mieter mittels gefälschter Belege betrogen und Gelder veruntreut. Da die Vermieter sich hierdurch beleidigt fühlten, kündigten sie das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Später erfolgte eine zweite Kündigung: Der Mieter störe den Hausfrieden nachhaltig, weil er gegenüber Mitmietern ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht: Nutzung des Treppenhauses als Abstellfläche
Das Treppenhaus eines Wohnhauses ist eine Gemeinschaftsfläche, dessen Nutzung im Mietrecht in erster Linie durch den Vermieter bestimmt werden darf. Der Vermieter hat auch Sicherheitsvorschriften für die Nutzung des Treppenhauses einzuhalten. Das Treppenhaus dient als Fluchtweg und es sind Brandschutzvorschriften im Treppenhaus einzuhalten. In der Hausordnung oder im Mietvertrag ist bestimmt, ob und ggf. wie das Treppenhaus von den einzelnen Mietern genutzt werden darf.
1. Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus
Der Vermieter hat die Verkehrssicherungspflicht und haftet deshalb für die Sicherheit im Treppenhaus. So müssen aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen Flucht- und Rettungswege frei bleiben. Aus diesem Grund darf der Vermieter es verbieten, im Treppenhaus:
-Topfpflanzen (AG ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Vermieter muss Nebenkosten nicht gesondert einklagen
Karlsruhe (jur). Ein Rückstand des Mieters bei den Nebenkosten-Vorauszahlungen kann eine Räumungsschutzklage rechtfertigen. Der Vermieter muss die Nebenkosten nicht zunächst gesondert einklagen, urteilte am Mittwoch, 18. Juli 2012, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 1/11). Damit unterlag eine Mieterin aus Schönefeld bei Berlin. Ihre Vermieter hatten die Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten mehrfach erhöht. Die Mieterin hatte die Nebenkosten und wegen angeblicher Mängel auch die Grundmiete zuletzt nicht mehr voll gezahlt. Über ein Jahr liefen so Rückstände in Höhe von mehr als zwei Monatsmieten auf. Ab dieser Schwelle erlaubt das Gesetz eine fristlose Kündigung des Mietvertrags. Auch hier kündigte die Vermieter und reichte eine ... weiter lesen
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