Rechtsanwalt Wolfgang Ullrich studierte deutsches Recht und englische Rechtssprache in Passau und München. Bereits während seiner Referendarzeit seit Frühjahr 2005 war er in internationalen Wirtschaftskanzleien in München und Sydney (Australien) tätig und unterrichtete als Arbeitsgemeinschaftsleiter …
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Jetzt Profil anlegenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 ( VI R 1/23 ) entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für ein ärztlich verordnetes Funktionstraining ist. Fitnessstudio-Mitgliedschaft als Steuerfalle? Die Klägerin erhielt eine ärztliche Verordnung für ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Solche Kurse werden von verschiedenen Einrichtungen mit entsprechend qualifiziertem Personal angeboten. Sie entschied sich für einen Reha-Verein, der die Kurse in einem nahegelegenen Fitnessstudio abhielt. Um daran teilzunehmen, musste sie nicht nur dem Reha-Verein beitreten und einen Kursbeitrag zahlen, sondern auch Mitglied im Fitnessstudio werden. Die Mitgliedschaft...
weiter lesenDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 9. Januar 2025 eine wichtige Entscheidung zur Erhebung personenbezogener Daten im Schienentransport getroffen. Die Richter stellten klar, dass die Angabe der Geschlechtsidentität für den Erwerb eines Fahrscheins nicht erforderlich ist. Unternehmen im Schienenverkehr müssen sich an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) halten, die lediglich die Erhebung objektiv notwendiger Daten gestattet. DSGVO und Geschlechtsidentität: Hintergrund des EuGH-Urteils Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Beschwerde eines Fahrgasts gegen ein europäisches Bahnunternehmen, das im Buchungsprozess die Angabe der Anrede (Herr, Frau, Divers) verlangte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass diese Praxis gegen die DSGVO verstoße, da die...
weiter lesenDas Arbeitsgericht Berlin hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 2024 die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung gegen ein Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität Berlin bestätigt. Der Fall betraf Äußerungen im Internet, die die Freie Universität Berlin als Schmähkritik einstuft. Dieses Urteil zeigt, dass die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) Grenzen hat, insbesondere wenn Äußerungen die Schwelle zur Schmähkritik überschreiten. AG Berlin: Hintergrund des Urteils Ein Mitglied der ver.di-Betriebsgruppe an der Freien Universität Berlin hatte in einem öffentlich zugänglichen Internetbeitrag massive Kritik an der Universitätsleitung geäußert. Unter anderem wurde dieser vorgeworfen, "antidemokratische Praktiken" zu verfolgen. Die Universität wertete diese...
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