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Arbeitsrecht Erlaubtes Rückenabtasten beinhaltet nicht Brust anfassen
Berlin (jur). Erlaubt eine Kollegin mit Rückenschmerzen einem Arbeitnehmer das Abtasten ihres Rückens, gehört dazu nicht das Auflegen der Hände auf die unbekleideten Brüste. Dies stellt eine sexuelle Belästigung dar, welche die fristlose Kündigung begründet, entschied das Arbeitsgericht Berlin in einem am Montag, 19. September 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 22 Ca 1097/23). Die Berliner Arbeitsrichter erklärten damit die außerordentliche Kündigung eines bei einer Bundesbehörde angestellten Arbeitnehmers für wirksam.  Anlass des Rechtsstreits waren Rückenschmerzen einer Kollegin. Der Kläger bot an, diese genauer zu untersuchen. Als die Frau dem zustimmte, schob er ihre Oberbekleidung hoch und öffnete den BH. Doch beim Abtasten des schmerzhaften Rückens blieb es nicht. Der Mann legte unter dem ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Mit Infos im Datenraum sind Offenbarungspflichten noch nicht erfüllt
Karlsruhe (jur). Die Offenbarungspflichten beim Verkauf einer Immobilie sind durch die Übergabe von Dateien oder einem Ordner nicht automatisch erfüllt. Erst recht gilt dies, wenn Dateien in einem Datenraum zur Einsicht bereitgestellt werden, urteilte am Freitag, 15. September 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: V ZR 77/22). Erforderlich ist danach, dass die Verkäuferin „die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer durch Einsichtnahme in den Datenraum Kenntnis von dem offenbarungspflichtigen Umstand erlangen wird“.  Im entschiedenen Fall hatten die Karlsruher Richter daran Zweifel. Verkauft wurden mehrere Gewerbeeinheiten in einem großen Gebäudekomplex in Niedersachsen für gut 1,5 Millionen Euro. Laut Kaufvertrag hatte die Eigentümerversammlung keine Beschlüsse gefasst, die zu ... weiter lesen
Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Untervermietung auch bei Einzimmerwohnung möglich
Karlsruhe (jur). Auch Mieter einer Einzimmerwohnung können ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung haben, dem der Vermieter zustimmen muss. Voraussetzung ist, dass der Mieter einen Teil der Wohnung weiterhin selbst nutzt, etwa zum Unterstellen eigener Sachen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 14. September 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: VIII ZR 109/22).  Im Streitfall geht es um eine Einzimmerwohnung in Berlin. Der Mieter hatte einen längeren Auslandsaufenthalt. Daher wollte er die Wohnung vom 15. Juli 2021 bis zum 30. November 2022 untervermieten.  Wenn Mieter „ein berechtigtes Interesse (haben), einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen“, muss laut Gesetz der Vermieter dem zustimmen, sofern dies zumutbar ... weiter lesen
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