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Jetzt Profil anlegenDas Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 22. Mai 2025 entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit keinen Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde hat, wenn Leistungsempfänger aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Der Erstattungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz greift in solchen Fällen nicht. Ausgangslage: Quarantäne während der Pandemie und ihre Folgen für die Arbeitslosenversicherung Während der Corona-Pandemie kam es wiederholt zu Situationen, in denen Empfänger von Arbeitslosengeld I durch behördlich angeordnete Quarantäne vorübergehend nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte in diesen Fällen weiterhin Leistungen, da die...
weiter lesenDas Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.02.2025 – L 12 AS 116/23 ) hat entschieden, dass das Jobcenter als Ausfallbürge für nicht gedeckte medizinische Bedarfe durch die Krankenkasse einstehen muss – auch bei Brillengläsern. Gleitsichtbrille beschädigt – Jobcenter verweigert Zahlung Die Klägerin bezog Bürgergeld vom Jobcenter Köln und hatte sich bereits 2019 eine Gleitsichtbrille angeschafft. Nachdem sie 2020 stürzte und dabei die Brillengläser beschädigt wurden, beantragte sie beim Jobcenter die Kostenübernahme für neue Gläser in Höhe von 780 Euro. Der Antrag wurde abgelehnt. Die Klägerin erhob Klage vor dem Sozialgericht Köln, das diese zurückwies. Daraufhin ging sie in Berufung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erkannte an, dass Reparaturkosten für...
weiter lesenDas Bundessozialgericht (Az. B 2 U 2/23 R ) entschied, dass ein Ex-Fußballprofi trotz Berufskrankheit kein Verletztengeld erhält, wenn Einkünfte weiter fließen. Ex-Profi trotz Krankheit weiter mit Einnahmen aus Praxis Ein ehemaliger Fußballspieler, der inzwischen als selbständiger Physiotherapeut tätig ist, forderte Verletztengeld. Grund war eine anerkannte Berufskrankheit – ein Meniskusschaden, der auf seine Zeit als Profisportler zurückgeht. Aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung konnte der Kläger seine physische Tätigkeit in der eigenen Praxis zeitweise nicht mehr ausüben. Dennoch blieb der Umsatz seiner Praxis in dieser Zeit unverändert. Der Kläger war weiterhin in organisatorischen, betriebswirtschaftlichen und leitenden Funktionen aktiv. Das Bundessozialgericht hatte nun...
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