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Das Hessische Landessozialgericht hat mit dem Urteil (Az. L 9 U 65/23 ) entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers im Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Die Berufung der Berufsgenossenschaft wurde zurückgewiesen. Ausgangslage und Details zum Sachverhalt Der 2006 geborene Kläger stand seit Sommer 2021 mit einem Fördervertrag bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesligaverein unter Vertrag und spielte in dessen U16-Mannschaft. Am 31. Juli 2022 erlitt er bei einem Freundschaftsspiel einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Sie argumentierte, der Kläger befinde sich nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis,...
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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.10.2025, Az. L 21 U 47/23 ) entschied, dass ein Softwareentwickler, der sich bei einem Sprung aus dem Fenster nach der Explosion von E-Roller-Akkus verletzte, keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat. Der Vorfall stelle keinen Arbeitsunfall dar, da kein innerer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Homeoffice bestand. Explosion von E-Roller-Akkus im Homeoffice Der Kläger arbeitete als Softwareentwickler und nutzte das Wohnzimmer seiner Berliner Wohnung als Homeoffice. Im Januar 2021 befand er sich während einer laufenden Telefonkonferenz, als Rauch in den Raum eindrang. Er öffnete die Tür zum Flur, um die Ursache zu ermitteln. In diesem Moment explodierten zwei Akkus seines E-Rollers, die er neben der Wohnungstür...
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Die Bundesregierung plant, ab 1.1.2026 eine Aktivrente einzuführen. Danach sollen Rentnerinnen und Rentner, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und trotzdem weiter in einem ganz normalen, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt bleiben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen können. Die bereits laufende Altersrente wird dabei nicht gekürzt. Ziel des Gesetzgebers ist es, erfahrene Kräfte länger im Betrieb zu halten und Arbeit im Ruhestand attraktiver zu machen. Wichtig ist dabei: Der Entwurf erfasst nur Beschäftigte, nicht aber Selbständige, freie Mitarbeit oder gewerbliche Tätigkeiten. Voraussetzung ist immer eine bereits laufende gesetzliche Altersrente, das Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze und eine echte Beschäftigung nach...
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