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Mit Urteil vom 10.09.2025 (Az. 3 K 194/23 ) hat das Finanzgericht Köln zur steuerlichen Behandlung von Erträgen aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoin (sog. Krypto-Lending) Stellung genommen. Das Gericht verneinte eine Qualifikation als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG und ordnete die Vergütungen stattdessen den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu. Steuerliche Ausgangslage bei Krypto-Lending: Kapitalertrag oder sonstige Einkünfte? Krypto-Lending bezeichnet die zeitweise Überlassung von Kryptowerten – etwa Bitcoin – an Dritte oder Plattformen gegen Entgelt. Die Gegenleistung wird regelmäßig als „Zins“ bezeichnet, ist rechtlich jedoch nicht ohne Weiteres mit klassischen Darlehenszinsen vergleichbar. Für die Anwendung der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1...
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Das Finanzgericht Köln (Az.: 3 K 194/23 ) entschied, dass Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoins (Krypto-Lending) dem individuellen Steuersatz unterliegen, nicht der pauschalen Abgeltungssteuer. Krypto-Lending: Kläger wollte Abgeltungssteuer, Finanzamt setzt persönlichen Steuersatz an Der Kläger erzielte im Streitjahr Einnahmen aus dem Krypto-Lending, indem er seine Bitcoins über spezialisierte Plattformen für einen begrenzten Zeitraum anderen Nutzern darlehensweise zur Verfügung stellte und hierfür eine zuvor vereinbarte Vergütung erhielt. Das Finanzamt qualifizierte diese Zahlungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Der Kläger beantragte hingegen die Besteuerung nach dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent, da...
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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied am 4. Dezember 2025 (Az. 4 K 1564/24 ), dass ein Ostergeschenk von 20.000 € Schenkungssteuer auslöst, da es kein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ mehr darstellt. Ostergeschenk von 20.000 € überschreitet Steuerfreibetrag Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldgeschenke zwischen 10.000 € und 50.000 €, einmal sogar 100.000 €. Vor der hier streitigen Schenkung zu Ostern 2015 hatte er bereits insgesamt 450.000 € erhalten und damit den für ihn geltenden Steuerfreibetrag von 400.000 € innerhalb von zehn Jahren überschritten. Bis Juli 2017 summierten sich die Zuwendungen auf insgesamt 610.000 €. Das Vermögen des Vaters betrug zum Zeitpunkt der Schenkung rund...
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