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Fachanwalt Uwe-Karsten Reschke mit Fachanwaltskanzlei in Eppelheim unterstützt Mandanten und vertritt Sie vor Gericht im Rechtsgebiet Steuerrecht.
Rechtstipps zum Thema Anwalt Steuerrecht Eppelheim
Steuerrecht
Compliance bei E-Rechnungen: So gelingt die Umsetzung
Ab dem 1. Januar 2025 gilt für Unternehmen in Deutschland im B2B-Bereich die E-Rechnungspflicht. Diese Regelung zielt darauf ab, den Rechnungsverkehr transparenter zu gestalten. Viele Unternehmen stehen damit jedoch vor der Herausforderung, sicherzustellen, dass ihre E-Rechnungen ab diesem Zeitpunkt auch tatsächlich den Vorgaben des Gesetzgebers entsprechen. Wir erläutern, was Compliance in diesem Kontext bedeutet, welche technischen Anforderungen bei der E-Rechnung erfüllt werden müssen und welche Sicherheits- und Archivierungspflichten zu beachten sind.
Was bedeutet Compliance und warum ist sie wichtig?
In einfachen Worten formuliert bedeutet Compliance, dass Unternehmen sicherstellen, dass sie alle relevanten Gesetze, Vorschriften und internen Richtlinien einhalten. Der Begriff stammt ursprünglich aus dem ... weiter lesen
Steuerrecht
BFH: Einsicht in Steuerakten zur Schadenersatzprüfung unzulässig
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Einsichtnahme in Steuerakten zur Verfolgung steuerverfahrensfremder Zwecke, wie der Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, ausgeschlossen ist (Az. IX R 21/22 ).
Finanzamt muss Akteneinsicht und DSGVO-Auskunft gewähren
Das Finanzamt setzte gegen die Kläger Einkommensteuer für das Jahr 2015 fest. Die Kläger beantragten später Einsicht in ihre Einkommensteuerakte, um zu überprüfen, ob ihr Steuerberater korrekte Angaben gemacht hatte. Dieser Antrag sowie der darauf folgende Antrag auf Einsicht gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO wurden vom Finanzamt abgelehnt.
Das Finanzgericht gab jedoch den Klägern recht und verpflichtete das Finanzamt zur Akteneinsicht und zur Erfüllung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs.
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Steuerrecht
BFH: Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass formelle Mängel in der Aufzeichnung von Einnahmen und Ausgaben eine nachträgliche Korrektur von Steuerbescheiden rechtfertigen können (Az. III R 14/22 ).
Finanzamt ändert Steuerbescheide wegen unzureichender Aufzeichnungen
Der Kläger, ein Einzelhändler, ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Das Finanzamt (FA) veranlagte ihn erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Zuge einer späteren Außenprüfung wurden die Aufzeichnungen des Klägers als formell unzureichend beanstandet, was zu einer Hinzuschätzung führte. Das FA änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die betreffenden Jahre. Es berief sich dabei auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, der eine Änderung ermöglicht, wenn ... weiter lesen