Friedrich-Ebert-Straße 18 , 07607 Eisenberg
Juristische Angelegenheiten aus dem Fachgebiet Strafrecht bearbeitet Rechtsanwalt Wolfgang Theodor Remmert (Fachanwalt für Strafrecht) vor Ort in Eisenberg.

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Wenn in einer laufenden Hauptverhandlung einzelne Anklagepunkte vorläufig ausgeklammert werden, ist der Fall für die Beteiligten damit nicht zwingend erledigt. Die Staatsanwaltschaft kann versuchen, solche Verfahrensteile wieder in die Verhandlung hineinzunehmen. Entscheidend ist aber der Zeitpunkt: Nach der Verkündung des Urteils lässt sich dieses Ziel im selben Verfahrensabschnitt nicht mehr erreichen. Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen nachträglicher Beschwerden in Strafverfahren. Das Wichtigste in Kürze Das OLG Köln hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen. Die beanstandete Verfahrensweise hatte sich mit der Urteilsverkündung prozessual erledigt. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt eine konkrete Wiederholungsmöglichkeit im selben...
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Wer an schweren Steuerstraftaten beteiligt war, kann unter besonderen Voraussetzungen dennoch eine deutlich mildere Strafe erhalten. Genau das zeigt ein Cum-Ex-Verfahren, in dem ein früherer Rechtsanwalt und Kapitalmarktexperte als erster Kronzeuge umfassend mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte. Für die Praxis ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, wie stark Aufklärungshilfe bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen kann. Zugleich bleibt klar: Der Fall betraf Steuerhinterziehung in fünf Fällen und einen Steuerschaden in dreistelliger Millionenhöhe. Das Wichtigste in Kürze Der Angeklagte bleibt wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, zusätzlich wurde ein...
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Ausgangslage: Der Besitz von 3 lebenden Cannabispflanzen ist volljährigen Personen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt gem. dem Konsumcannabisgesetz (= KCanG) erlaubt (§ 3 II KCanG). Das KCanG hat auch den Besitz von bis zu 50 g Cannabis an dem Ort, wo man wohnt, erlaubt. Sofern man eine Menge zwischen 50 g und 60 g Cannabis an seinem Wohnsitz besitzt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, § 36 KCanG. M.a.W.: strafbar macht man sich, wenn man mehr als 60 g an seinem Wohnsitz besitzt. 1) Was ist, wenn an einer Cannabispflanze deutlich mehr Gramm als 60 g an Blüten hängen? Ist dann von einem strafbaren Besitz auszugehen? So lange die Blüten an der Pflanze hängen, vermehren sie nicht die erlaubte Menge. Also - in dem Fall...
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