Herr Dr. Didier hat mich in meinem arbeitsrechtlichen Fall mit absolutem Fachwissen und großem Engagement vertreten.
Besonders beeindruckt haben mich:
-> Seine präzise und strategische Herangehensweise, die zur schnellen Klärung meines Falls führte
-> Die umsichtige Verhandlung der Sozialabfindung und Arbeitsvertragsauflösung
-> Die professionelle Begleitung bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses mit allen rechtlichen Anforderungen
-> Seine jederzeit zuverlässige und empathische Beratung
Dr. Timo Didier LL.M.





Ihr Recht – unsere Mission!
Ein Arbeitsverhältnis ist einzigartig und unterscheidet sich grundlegend von anderen Rechtsbeziehungen. Es ist geprägt von einer Vielzahl an arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen, die oft gleichzeitig gelten und sich widersprechen können. Zudem gibt es eine spezielle Arbeitsgerichtsbarkeit und ein eigenständiges Prozessrecht. Kurz gesagt: Arbeitsrecht hat seine eigenen, spezifischen Regelungen!
Wir nehmen Ihr Recht als unsere Mission an. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Beratung, professionelle Unterstützung und die bestmögliche Vertretung im Bereich des Arbeitsrechts.
Spezialisierungen
Mein Fachgebiet ist die anwaltliche Beratung mit Schwerpunkt auf lösungsorientierten Ansätzen in arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Mein Ziel ist es, soweit sinnvoll und möglich, eine außergerichtliche Lösung zu finden, um arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden oder zu beenden. Dabei habe ich mich auf komplexe und anspruchsvolle Fälle im Arbeitsrecht spezialisiert.
Zu den Kernbereichen meiner Tätigkeit gehören:
- Beendigung von Arbeitsverhältnissen: Dies umfasst die Auflösung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Fehlverhalten, Personalabbau oder Krankheit. Oft kann eine Beendigung durch eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung erreicht werden. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, vertrete ich Ihre Interessen vor den Arbeitsgerichten.
- Prüfung arbeitsrechtlicher Abmahnungen
- Prüfung und Erstellung von Arbeitszeugnissen
- Durchführung von arbeitsrechtlichen Eilverfahren: Hierzu zählt die einstweilige Verfügung, um schnelle rechtliche Lösungen zu erreichen.
Einzelne Schwerpunkte meiner Fachgebiete
- Abfindung
- Abmahnung ArbR
- Arbeitgeber
- Arbeitsgericht
- Arbeitsgerichtsverfahren
- Arbeitsrecht
- Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsverhältnis Kündigung
- Arbeitsvertrag
- Arbeitszeugnis
- ArbR (Arbeitgeber u. Angestellte TVöD)
- ArbR (Arbeitgeber u. Angestellte, BAT)
- Aufhebungsvertrag
- Beendigung Arbeitsvertrag
- befristeter Arbeitsvertrag
- Betriebsbedingte Kündigung
- Betriebsvereinbarung
- Fristlose Kündigung
- Individualarbeitsrecht
- Kündigung
- Kündigung Arbeitsvertrag
- Kündigungsfrist
- Kündigungsfristen Arbeitnehmer
- Kündigungsschutz
- Kündigungsschutzklage
- Kündigungsschutzrecht
- Kurzarbeit
- Mobbing
- Mutterschutz
- Sozialplan
- Urlaubsanspruch
- Zeugniskorrektur
Meine Fachanwaltschaften
- Arbeitsrecht
Korrespondenzsprachen
- Deutsch
- Englisch
Mitgliedschaften
Deutscher Arbeitsgerichtsverband e.V.
Publikationen
Fachveröffentlichungen zu arbeitsrechtlichen Themen:
Didier, „Rechtssichere Zustellung von Kündigungsschreiben“, Fachanwalt Arbeitsrecht (FA), Heft 8/2022, S. 225 f.
Didier, „Ausschlussklausel“, BGL-Magazin Ausgabe 2/2020, S. 14 f.
Didier, „Nachtarbeitsausgleich für Lkw-Fahrer – wann und wie hoch?“, Süddeutscher Verkehrskurier (SVK) Heft 4/2016, S. 14 f.
Didier, „Die Beweislastverteilung bei der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Freistellungs- und Erstattungsansprüche“, Recht der Arbeit (RdA) Heft 5/2013, S. 285 – 287
Didier, Anmerkung zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2008 – Az. 9 AZR 737/07, Arbeitsrechtliche Praxis (AP) – Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts, zu § 2 ArbZG, AP 2009 Bl. 1322 f.
Didier, „Fuhrpark: Neue Sonderregelungen für Fahrer“, Zeitschrift für Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 11/2007, S. 656 f.
Didier, „Neue Klauselregeln aus Erfurt“, Verkehrsrundschau 39/2007 S. 40 – 43
Didier, „Die neue Sondervorschrift des § 21a ArbZG – Arbeitszeit im Straßentransport“, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA) 2007, S. 120 – 123
Didier, „Outsourcing – arbeitsrechtliche Risiken für Unternehmer“, Süddeutscher Verkehrskurier (SVK) 03/2005, S. 35 – 37
Didier, „Urlaubsabgeltung beim Ausscheiden von Mitarbeitern“, Zeitschrift für Arbeit und Arbeitsrecht (AuA) 3/2004, S. 32 – 35
Kanzlei Impressum
Impressum
Kanzlei Dr. Didier
Rechtsanwalt Dr. Timo Didier
Hedelfinger Straße 25, 70327 Stuttgart
Tel.: +49 711 4019-282
Fax: +49 711 4019-121
E-Mail: info[at]kanzlei-didier.de
Berufsbezeichnung
Rechtsanwalt (Bundesrepublik Deutschland)
Angabe der Kammer
Rechtsanwaltskammer Stuttgart (www.rak-stuttgart.de)
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Kanzlei Dr. Didier folgende Regelungen gelten
BRAO – Bundesrechtsanwaltsordnung
BORA – Berufsordnung für Rechtsanwälte
RVG – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die berufsrechtlichen Vorschriften finden sich auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unter www.brak.de
Berufshaftpflichtversicherer
ERGO Versicherung AG, ERGO-Platz 1, 40477 Düsseldorf
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten a) über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht oder c) des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten.
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer Stuttgart oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Kontakt zu dieser erhalten Sie über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de), E-Mail: schlichtungsstelle@brak.de
Die EU-Kommission stellt eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, erreichbar unter dem Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Haftungshinweis
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Bewertung von D. S. • 25.03.2025



Honorar/Leistung



Verständlichkeit



Erreichbarkeit



FreundlichkeitBesser aufpassen bei der Arbeitsvertragsgestaltung und nicht blind auf Muster "aus dem Internet" vertrauen! Wer es „zu gut“ mit den eigenen Interessen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen meint, der geht Risiken ein. Denn nach allgemeinen Regeln ist es dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Grundsatz verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit einzelner Klauseln der von ihm selbst verwendeten AGB zu berufen. Im Juristendeutsch ist das der „Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit“. Ist etwa eine vorformulierte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zu kurz bemessen und stellt sie damit eine unangemessene Benachteiligung dar, so kann sich der Arbeitgeber nicht auf diese Ausschlussfrist berufen, wenn ein Arbeitnehmer Ansprüche später geltend macht. ...
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(2 Bewertungen) • 19.05.2025 • Dr. Timo DidierIst – wie regelmäßig bei Außendienstmitarbeitern oder Kraftfahrern – das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr die hauptsächliche oder wesentliche Arbeitsaufgabe, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung dafür: Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ist zeitlich nicht absehbar und eine anderweitige Beschäftigung ist im Betrieb auf Dauer nicht möglich. Das bestätigt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 17.1.2023, 5 Sa 82/22. Ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot genügt im Umkehrschluss regelmäßig nicht als Grund für eine personenbedingte Kündigung. Das eventuelle Bestehen verhaltensbedingter Kündigungsgründe - bspw. beim ...
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(1 Bewertung) • 07.04.2025 • Dr. Timo DidierWährend der Corona-Zeit zeigten sich viele Arbeitgeber bei der Gewährung von Homeoffice großzügig, vor allem bei Beschäftigten im Verwaltungsbereich. Die Erfahrungen und Bewertungen sind seither recht unterschiedlich. Große Konzerne versuchen wieder mehr Präsenz vor Ort zu schaffen, sind aber meist durch Betriebs- oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt. Auch im klassischen Mittelstand fällt die Bewertung von Homeoffice durchwachsen aus. Welche Möglichkeiten bestehen konkret? Arbeitgeber, die sich durch Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertraglich gebunden haben, haben kaum Möglichkeiten, eine Homeofficevereinbarung wieder zurückzufahren. Wurde Homeoffice als Anspruch arbeitsvertraglich zugesichert, bleibt nur die Änderungskündigung. ...
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