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Die Entscheidung datiert vom 17.09.2026; darin wurde ein Versäumnisurteil vom 10.04.2026 aufrechterhalten. Danach konnte sich ein Unternehmen bei der Nutzung eines fremden Fotos auf seinem P.-Account nicht mit dem Hinweis entlasten, das Bild sei ihm von der Plattform vorgeschlagen worden oder man sei von einer kostenlosen Nutzung ausgegangen. Bei einem gewerblichen Account müssen Nutzer nach der Entscheidung prüfen, ob sie das Bild verwenden dürfen. Für Unternehmen und Geschäftsführer ist die Entscheidung relevant, weil auch ein einzelner Social-Media-Post erhebliche Kosten auslösen kann. Das Wichtigste in Kürze Ein Unternehmen nutzte ein professionelles Architekturfoto auf seinem P.-Account zur Bebilderung eines gewerblichen Auftritts. Nach Ansicht des Gerichts war der Pin eine öffentliche Wiedergabe...
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Das Wichtigste in Kürze Frommer Legal (früher Waldorf Frommer) aus München mahnt nicht mehr nur Filesharing ab. Neben Filmen und Serien geht es inzwischen auch um Musik in Social-Media-Beiträgen, um Software-Lizenzen (Allplan) und um Agenturfotos (Image Professionals / August Image). Die Fristen im Schreiben sind kurz. Wer sie verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage. Die beigefügte Unterlassungserklärung sollten Sie nicht ungeprüft unterschreiben. In vielen Fällen genügt eine modifizierte Erklärung, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, ohne die Forderung anzuerkennen. Zahlen Sie nicht vorschnell. Die Höhe von Schadensersatz und Anwaltskosten lässt sich häufig angreifen – je nach Fallgruppe mit ganz...
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Wer einen bekannten Song auf YouTube, Instagram oder TikTok neu einsingt, bewegt sich rechtlich nicht automatisch im gleichen Bereich wie jemand, der das Original sampelt oder den Song kreativ umarbeitet. Für die rechtliche Einordnung kommt es vor allem darauf an, welches Material verwendet wird und wie stark das ursprüngliche Werk verändert wird . Neu einspielen ist etwas anderes als das Original verwenden Wird ein bereits veröffentlichter Song vollständig selbst neu eingesungen oder eingespielt, wird zunächst nicht die bestehende Tonaufnahme übernommen. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Verwendung der Originalaufnahme. Denn bei der Nutzung einer fremden Aufnahme können zusätzlich zu den Urheberrechten am Musikwerk weitere Rechte betroffen sein, etwa...
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