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Jetzt Profil anlegenDas Verwaltungsgericht Münster (Az. 1 K 2756/22 ) entschied, dass ein Jäger keinen neuen Jagdschein erhält, wenn er betrunken mit Waffe Auto fährt. Unfall nach Jagd – Langwaffe im Auto, 1,69 Promille Alkohol Ein Jäger aus dem Kreis Coesfeld nahm 2020 an einer Jagdveranstaltung in Rheinland-Pfalz teil. Auf dem Heimweg transportierte er seine Langwaffe im Auto. Unter Alkoholeinfluss kam er von der Straße ab, rammte zwei Verkehrsschilder und krachte gegen eine Hauswand. Dabei entstand ein Sachschaden von rund 50.000 Euro. Ein später durchgeführter Atemalkoholtest ergab 1,69 Promille, zwei Blutproben bestätigten Werte von 1,48 und 1,39 Promille. Nach dem Unfall stellte der Mann seine im Futteral verpackte Waffe in einem Wartehäuschen ab. Die Polizei stellte sie dort sicher. Es folgte ein...
weiter lesenDas Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 1 K 281/23 ) hat entschieden: Der Einsatz schmerzhafter Polizeigriffe gegen einen Klimaaktivisten bei einer Blockade war unrechtmäßig. Blockadeaktion der „Letzten Generation“ endet mit Polizeieinsatz Im April 2023 nahm der Kläger, Unterstützer der Bewegung „Letzte Generation“, an einer Sitzblockade auf der Straße des 17. Juni teil. Die Polizei hatte die Versammlung zuvor aufgelöst. Ein Beamter forderte den Aktivisten auf, die Fahrbahn zu verlassen, und drohte dabei ausdrücklich mit schmerzhaften Maßnahmen bei Nichtbefolgung. Nachdem der Mann sitzen blieb, wurde er unter Anwendung sogenannter Nervendrucktechniken und Schmerzgriffe entfernt. Während des Zugriffs äußerte er: „Lassen Sie mich einfach sitzen“ und schrie laut vor Schmerzen. In seiner...
weiter lesenDas Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. 1 A 114/24 ) hat entschieden, dass zwei Lebensmittelmärkte in Osnabrück nicht sonntags öffnen dürfen. Die Ausnahmevorschrift des niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes greift nicht, wenn das Sortiment über den täglichen Kleinbedarf hinausgeht. Gewerkschaft klagte gegen sonntägliche Marktöffnung Die Gewerkschaft ver.di erhob im Mai 2024 Klage gegen die Stadt Osnabrück, weil zwei Lebensmittelmärkte regelmäßig sonntags zwischen 8:30 Uhr und 11:30 Uhr geöffnet hatten. Sie hatte die Stadt bereits im September 2023 auf den umfassenden Warenverkauf an diesen Tagen hingewiesen und bemängelte, dass dies nicht mit dem Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetz (NLöffVZG) vereinbar sei. Die Stadt berief sich jedoch auf § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a) NLöffVZG in Verbindung...
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