Stadtring 32 , 48527 Nordhorn
Rechtsanwalt Dirk de Boer mit Fachanwaltskanzlei in Nordhorn betreut Fälle kompetent bei Rechtsangelegenheiten aus dem Fachbereich Verwaltungsrecht.
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Das Verwaltungsgericht Trier (Az. 2 K 5830/25.TR ) entschied, dass eine „Brautstylistin“ für das Anfertigen von Hochsteckfrisuren eintragungspflichtig ist und weder Anspruch auf Ausnahmebewilligung noch auf Löschung ihrer bisherigen Eintragung besitzt. Make-up- und Hairstyling zwischen handwerksähnlichem Gewerbe und Friseurhandwerk Die Klägerin ist seit 2014 gewerblich als Make-up-Stylistin tätig und wurde deshalb zunächst als „Make-up Artist“ in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerke eingetragen. Ihr Angebot erweiterte sie später um das Styling von Hochsteck- und Brautfrisuren. Nachdem die Handwerkskammer Trier prüfte, ob diese Tätigkeiten dem Friseur-Handwerk zuzuordnen seien, teilte sie der Klägerin mit, dass hierfür eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich sei. Die...
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Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.11.2025 (Az. 18 L 3228/25 ) einen Eilantrag einer konfessionslosen 15-jährigen Schülerin abgelehnt und festgestellt, dass kein Rechtsanspruch auf Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht in Klasse 10 besteht. Kein Anspruch auf erneuten Religionsfachwechsel aus Unzufriedenheit mit Lehrkraft Eine konfessionslose Schülerin, die zuvor eine katholische Grundschule besuchte, wählte in Klasse 5 das Fach Praktische Philosophie. Bereits zum folgenden Schuljahr wechselte sie freiwillig zum katholischen Religionsunterricht. Nach einem Jahr war sie mit dem Unterrichtsstil der Lehrkraft unzufrieden und kehrte ab Klasse 7 zu Praktischer Philosophie zurück. Im zweiten Halbjahr von Klasse 9 unzufrieden mit der Leistungsbewertung und der...
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Das Verwaltungsgericht Mainz (Az. 3 K 569/24.MZ ) hat entschieden, dass die Wahl des Ersten Beigeordneten einer Ortsgemeinde zu wiederholen ist, weil zwei Stimmzettel fälschlich für ungültig erklärt wurden. Handschriftliche Nein-Stimmen nicht anerkannt Zwei Ratsmitglieder wandten sich gegen die Wertung von Stimmzetteln bei der Wahl des Ersten Beigeordneten im Jahr 2024. Für die Abstimmung lagen den Mitgliedern des Ortsgemeinderates doppelt gefaltete Wahlzettel vor, auf denen die Alternativen „ja“ und „nein“ jeweils mit einem Ankreuzfeld vorgedruckt waren. Da nur ein Bewerber zur Wahl stand, hing das Ergebnis allein von den abgegebenen Zustimmungen oder Ablehnungen ab. Der Wahlausschuss stellte nach Auszählung zunächst 10 gültige Ja-Stimmen und 8 gültige Nein-Stimmen fest. Zwei weitere...
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