Freiheitstraße 124-126, 15745 Wildau
Lebenslauf / Vita 1962 Geboren in Ilmenau 1982 - 1986 Studium an der Humboldt-Universität Berlin 1986 - 1991 Richterin für Arbeitsrecht und Familienrecht am Kreisgericht Zossen seit 1991 Rechtsanwältin seit 1997 Fachanwältin für …
Bahnhofsplatz 3 , 15745 Wildau
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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Auszubildende an privaten Berufsfachschulen gezahltes Schulgeld nicht vom Einkommen abziehen dürfen, wenn sie zusätzlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Damit erhöht sich ihr Anspruch auf ergänzende Leistungen nicht. Maßgeblich ist das Urteil des 4. Senats vom 13.03.2026 zum Aktenzeichen B 4 AS 8/25 R . Streit um Berücksichtigung von Schulgeld Im zugrunde liegenden Verfahren besuchte eine Klägerin eine private Berufsfachschule, für deren Teilnahme regelmäßig Schulgeld entrichtet werden musste. Parallel dazu erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Da diese Förderung nach ihrer Ansicht nicht ausreichte, beantragte sie ergänzend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch...
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Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 1291 C 23031/24 WEG ) entschieden, dass ein Wohnungseigentümer Anspruch auf Zugang zum Internetportal der WEG hat. Ein Anspruch auf Aushang eigener Anzeigen in den Glaskästen des Hauses besteht dagegen nicht. WEG-Streit: Eigentümer kämpft um Portal-Zugang und Aushang Ein Wohnungseigentümer aus München stritt mit seiner Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über das Aushängen eigener Anzeigen im Eingangsbereich des Gebäudes sowie den Zugang zum Mitgliederbereich eines Internetportals. Im Haus befinden sich zwei Infotafeln in Glaskästen, auf denen üblicherweise Mitteilungen der Hausverwaltung ausgehängt werden. Ein von einem Hausmeister einmal eigenmächtig angebrachter Aushang eines Beiratsmitglieds für einen TG-Stellplatz begründete keine...
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Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 30. Januar 2026 (Az. 21 Ca 13264/25 ) entschieden, dass die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) unwirksam ist, während die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung Bestand hat. Nach Auffassung des Gerichts scheiterte die außerordentliche Kündigung an formellen Voraussetzungen, insbesondere an der Nichteinhaltung der gesetzlichen Zweiwochenfrist. Inhaltlich sah das Gericht jedoch schwerwiegende Pflichtverletzungen, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der ordentlichen Kündigung rechtfertigten. Doppelfunktion und Verdacht auf Interessenkonflikte Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Januar 2000 ein Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer war zuletzt als Direktor für das Versorgungswerk...
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