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Unsere Fachanwalt.de-Rechtstipps
Baurecht und Architektenrecht
Gewährleistung und Verjährung bei verdeckten Baumängeln
Für Bauherrn ist es ärgerlich, wenn sie einen Baumangel erst nach längerer Zeit bemerken. Denn hier muss er damit rechnen, dass er den Bauunternehmer wegen Verjährung nicht mehr im Rahmen der Gewährleistung in Anspruch nehmen kann. Unter Umständen kann der Bauherr hier den Bauherrn länger in Haftung nehmen. Wann der der Fall ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Häufig fallen Baumängel nicht auf den ersten Blick nicht auf. Ein typisches Beispiel ist etwa, wenn ein Grundstückseigentümer von einer Baufirma ein Eigenheim errichten lässt. Nach der Fertigstellung schaut sich der Bauherr bei der Abnahme genau um. Alles macht einen tadellosen Eindruck. 7 Jahre später kommt dann die böse Überraschung. Es kommt aufgrund eines verdeckten Baumangels zu...weiter lesen
Verkehrsrecht
Was unternimmt man, wenn der Flug bei einer Pauschalreise gestrichen wurde?
Wenn die Fluggesellschaft bei einer Pauschalreise streicht, sind die Urlauber nicht rechtlos. Näheres erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Pauschalreisen, bei denen man ein Gesamtpaket von Flug und Unterkunft bucht, sind bei vielen Deutschen beliebt. Allerdings kommt es dabei zuweilen zu Schwierigkeiten. Besonders ärgerlich ist, wenn der Flug annulliert wird.
I. Ansprüche gegenüber Fluggesellschaft
In dieser Situation kommen zunächst einmal Ansprüche gegen die Fluggesellschaft aufgrund der EU Fluggastrechteverordnung (VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004) in Betracht. Diese ist in den beiden folgenden Fällen anwendbar:
Der Flug startet aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
Der Urlauber fliegt mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU, aus einem...weiter lesen
Insolvenzrecht
Insolvenzverwalter – Haftung bei der Insolvenzverwaltung
Der Ratgeber erläutert anschaulich die Pflichten des Insolvenzverwalters und die Haftung für Pflichtverletzungen bzw. Nichtbefriedigung von Masseverbindlichkeiten (§ 60 InsO und § 61 InsO). Rechtsprechung und weiterführende Literatur werden umfangreich zitiert.
I. Haftung des Insolvenzverwalters für insolvenzspezifische Pflichten (§ 60 InsO)
Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden, so genannten insolvenzspezifischen Pflichten, verletzt.
Unter insolvenzspezifischen Pflichten sind alle Pflichten zu verstehen, die den Insolvenzverwalter bei der Ausführung seines Amtes nach den Vorschriften der Insolvenzordnung treffen. Dazu gehören insbesondere die Pflicht zur Inbesitznahme...weiter lesen