Verzugszinsen berechnen auf Fachanwalt.de

Verzugszinsen berechnen auf Fachanwalt.de

Die Berechnung der Verzugszinsen können Sie ganz leicht mit Hilfe des Fachanwalt.de-Verzugszinsenrechners vornehmen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner eine Mahnung vom Gläubiger erhält, befindet sich der Schuldner mit seiner Zahlung im Verzug. Der Verzug beginnt in diesem Fall also mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner. Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) bestimmt wird, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist. Der aktuelle Basiszinssatz nach § 247 BGB kann online hier entnommen werden. Die entsprechenden aktuellen Basiszinssätze haben in unserem Programm Berücksichtigung gefunden. Wir können jedoch trotz aller Sorgfalt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Berechnungen übernehmen.





  • Verzugszinssatz
    Verbrauchergeschäft: Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz

    Handelsgeschäft: Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz
        (8 Prozentpunkte über Basiszinssatz bei Verzugsbeginn vor dem 29.07.2014)


    Dynamischer Verzugszinssatz: Prozentpunkte über Basiszinssatz

    Fester Verzugszinssatz: Prozentpunkte
  • (Basiszinssatz seit 1. Januar 2024: 3,62 %)
    Verzugszinsen berechnen



Die Verzugszinsen betragen 81,67.


Verzugszeitraum Tage Zinssatz Verzugszinsen
pro Tag
Verzugszinsen
im Zeitraum
01.03.2023 bis 30.06.2023 122 6.62 % 0,1814 € 22,13 €
01.07.2023 bis 31.12.2023 184 8.12 % 0,2225 € 40,93 €
01.01.2024 bis 19.03.2024 79 8.62 % 0,2355 € 18,61 €
Verzugszinsen gesamt 81,67 €
Ursprungsforderung 1.000,00 €
Gesamtforderung 1.081,67 €
Jeder weitere Tag ab 19.03.2024 1 8.62 % 0,2355 €



Es kommt jedoch immer häufiger vor, dass der Kunde trotz einer Mahnung die Rechnung nicht zahlt. Durch Nichtbegleichung der Forderung bei Fälligkeit gerät der Schuldner in einen Zahlungsverzug. Die Verzugszinsen können von dem Gläubiger ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit unabhängig von einem konkret entstandenen Schaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, die Höhe der Verzugszinsen im Vorfeld vertraglich festzulegen. Ansonsten wird die Höhe der Verzugszinsen durch den Gesetzgeber geregelt. Grundsätzlich setzt sich die Höhe der Verzugszinsen aus einem Basiszinssatz und einem Aufschlag zusammen. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgelegt. Die Höhe des Aufschlages richtet sich danach, ob es sich bei dem Schuldner um eine Geschäfts- oder Privatperson handelt.

  • Bei einem Verbrauchergeschäft handelt es sich bei dem Schuldner um eine Privatperson; der Aufschlag liegt daher bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

  • Bei einem Handelsgeschäft ist der Schuldner ein Geschäftsmann; der Aufschlag liegt daher bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Zudem haben sowohl die Forderungshöhe als auch der Verzugszeitraum Einfluss auf die Höhe der Verzugszinsen; diese werden mit Beginn des Verzugszeitraums tageweise berechnet. Zur Berechnung des Verzugszeitraums wird die genaue Anzahl der Tage pro Jahr (365 bzw. 366 in Schaltjahren) zugrunde gelegt. Etwaige Zinseszinsen werden dabei nicht in Betracht gezogen. Mit Hilfe unseres Verzugszinsenrechners können Sie die Verzugszinsen einfach und bequem berechnen. Zur Berechnung der Verzugszinsen müssen der Forderungsbetrag, der Beginn des Verzugs, das Zahlungsdatum sowie der entsprechende Verzugszinssatz in die Felder des Verzugszinsenrechners eingegeben werden. Die Tabelle, die nach einer erfolgten Berechnung erstellt werden wird, kann im PDF-Format heruntergeladen werden.

Hinweis für B2C-Forderungen:

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale in Höhe von 40 Euro ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.