Ehegattenunterhalt berechnen

Ehegattenunterhalt: was beim nachehelichen Unterhalt zu beachten ist

Sie möchten den Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft der Scheidung berechnen? Mit unserem Ehegattenunterhalt Rechner können Sie in wenigen Schritten den nachehelichen Unterhalt berechnen. Trotz aller Sorgfalt übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Berechnungen.



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I. Was sind die Vorraussetzungen für den nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt)?

Die Gewährung eines nachehelichen Unterhalts überhaupt wird immer nur auf Antrag erfolgen, wobei auf die Leistungsfähigkeit des zur Zahlung des Unterhalts Verpflichteten sowie die individuelle Bedürftigkeit des Berechtigten abgestellt wird. Der nacheheliche Unterhalt ist vom Trennungsunterhalt zu unterscheiden, der in der Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden kann.

Immer sollten die Ansprüche sowohl für Trennungsunterhalt als auch für Geschiedenenunterhalt möglichst zeitnah beantragt werden. Denn es ist nur schwer möglich, die Ansprüche rückwirkend geltend zu machen.

In aller Regel wird jedoch die Scheidung vor Gericht im sogenannten Scheidungsverbund ablaufen, dann ist der Antrag auf nachehelichen Unterhalt in diesem Verbund bereits beinhaltet.

Die Bedürftigkeit hängt allgemein von 7 gesetzlichen Unterhaltstatbeständen ab:

 

1. Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB wegen eines Kindes

Ein Betreuungsunterhalt wird immer dann zugesprochen werden, wenn der Berechtigte ein Kind unter drei Jahren zu betreuen hat. In dieser Zeit hat er einen unbedingten Anspruch auf Unterhaltszahlungen und ist auch nicht verpflichtet, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände dafür sprechen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Doch sogar hier hat der Gesetzgeber Einschränkungen auferlegt. Grundsätzlich jedoch wird der Berechtigte, für den Fall, dass mehrere Kinder vorhanden sind, keine Arbeit aufnehmen müssen bis das jüngste Kind ein Alter von drei Jahren vollendet hat.

Einzelfallregelung: in diesem Fall wird der Betreuungsunterhalt verlängert

Unter gewissen Umständen wird der Berechtigte mit einer Forderung nach einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts rechnen können. So könnte diese Verlängerung in Frage kommen, wenn mehrere Kinder zu betreuen sind, fehlende Betreuungsangebote oder auch ein erhöhter Betreuungsbedarf vorliegt. Auch eine Erkrankung eines der Kinder könnte Grund genug sein, den Betreuungsunterhalt zu verlängern. Die Tatbestände sind auch entscheidend für die Frage, ob eine Vollzeitbeschäftigung oder nur beispielsweise ein Minijob vom Berechtigten anzustreben ist.

Grundsätzlich wird der Berechtigte sich damit abfinden müssen, nach dem dritten Lebensjahr des jüngsten Kindes eine Arbeit suchen zu müssen. Die Art der Arbeit, ob Voll- oder Teilzeit, hängt von diversen Faktoren ab. So geht es unter anderem um die Zumutbarkeit für Berechtigten und Kind. In aller Regel ist dies eine Einzelfallentscheidung des zuständigen Familiengerichts.

 

2. Altersunterhalt nach § 1571 BGB

Für die Genehmigung eines Altersunterhaltes ist die Bedürftigkeit des Begehrenden entscheidend. Es müssen ferner diverse andere Voraussetzungen erfüllt sein. So spielt es eine Rolle, ob vom Berechtigten erwartet werden kann, dass er selber für seinen Lebensunterhalt sorgt und ob aufgrund seines Alters überhaupt noch eine Erwerbstätigkeit in Frage kommt.

Aufgrund der Tatsache, dass keine festgelegten Altersgrenzen existieren, wird es auch auf eine früher ausgeübte Tätigkeit während der Ehe ankommen, seine berufliche Vorbildung, die Dauer, in der er nicht erwerbstätig war, die Chancen einer Arbeitssuche auf dem aktuellen Arbeitsmarkt, genauso natürlich auf seinen Gesundheitszustand und seine allgemeinen persönlichen Verhältnisse.

Es besteht grundsätzlicher Weise eine Verpflichtung zur Umschulung oder Fortbildung, auch eine Ausbildung zu machen, das kann erwartet werden, falls die Chancen auf dem Arbeitsmarkt für seine ursprüngliche Erwerbstätigkeit schlecht sind. Generell wird jedoch davon auszugehen sein, dass mit 55 Jahren bereits ein kritisches Alter erreicht ist und mit 65 Jahren so gut wie keine Chancen mehr bestehen, einen Arbeitsplatz zu finden.

 

3. Ehegattenunterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 BGB

Ist es dem Unterhaltsberechtigten aufgrund von Gebrechen oder Krankheit, mangelnden körperlichen oder auch geistigen Kräften nicht zuzumuten, in eine Erwerbstätigkeit zu gehen, wird er den Unterhalt nach Paragraph 1572 BGB beanspruchen können. Dies wird jedoch in aller Regel voraussetzen, dass die Gebrechen bereits vor dem Zeitpunkt der Scheidung aufgetreten sind.

Auch Tablettenabhängigkeit, Alkoholmissbrauch oder Drogensucht sind Krankheiten. Der Unterhaltsberechtigte hat jedoch nach besten Kräften für eine Genesung zu sorgen, muss sich ärztlicher Hilfe unterziehen. Verweigert der Betroffene diese Hilfe, lehnt er beispielsweise eine Alkohol- oder Drogentherapie, eine Rehamaßnahme ab, wird in aller Regel sein Unterhaltsanspruch entfallen.

 

4. Erwerbslosenunterhalt nach § 1573 Absatz 1 BGB

Findet der Berechtigte trotz intensivster, eindeutig dokumentierter Bemühungen keine Arbeitsstelle und liegt dies nicht an anderen Unterhaltstatbeständen, wird er eine entsprechende Leistung des Erwerbslosenunterhalts zugesprochen bekommen.

Dabei bedeutet die intensive Bemühung nicht lediglich die Tatsache einer Meldung als Arbeitsloser, vielmehr hat die Ehepartei sich tatsächlich nachhaltig, aktiv und beweisbar um eine Arbeitsstelle zu bemühen. So muss er unter Umständen an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, Umschulungen und sogar einen Wohnsitzwechsel in Kauf nehmen. In aller Regel wird der Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt gemindert und ist zeitlich stark begrenzt. Nachzulesen in Paragraph 1578b BGB.

Intensive Bemühungen bedeuten im Zusammenhang mit der Rechtsprechung beispielsweise bis zu 30 Bewerbungen pro Monat, die auch belegt werden müssen. So sind Stellenanzeigen und Bewerbungsanschreiben, die entsprechenden Absagen zu sammeln. Dasselbe gilt für die Arbeitssuche im Internet, Telefongespräche und Anzeigen in Jobbörsen. Auch sie sind nach Möglichkeit zu belegen.

 

5. Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB

Genügen die Einkünfte aus eigener Arbeit, eigenem Vermögen oder Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung nicht aus, den Lebensstandard aufrecht zu erhalten, wird dem Berechtigten eine sogenannte Aufstockungsleistung zugesprochen werden, die die Differenz zwischen dem Einkommen und dem Lebensstandard während der Zeit der Ehe ausfüllen soll. Hier wird der Anspruchsteller diese ehebedingten Nachteile ausführlich dokumentieren und damit auch beweisen müssen. Auch eine sehr lange Dauer der Ehe kommt als Grund in Frage. Eine zusätzliche Erfordernis ist, dass der Aufstockungsunterhalt, der eingefordert wird, zumindest 10 Prozent über dem bereinigten Nettoeinkommen liegt. Auch der Aufstockungsunterhalt unterliegt in aller Regel einer Befristung in seiner Höhe und der Zeit, für die er gewährt wird.

 

Fachanwalt.de-Tipp: Gerade in Fällen, bei denen der Unterhaltsberechtigte am Existenzminimum lebt, während der Pflichtige ein relativ gutes Einkommen aufweist, wird der Aufstockungsunterhalt zugesprochen werden.

 

6. Unterhalt bei Fortbildung, Ausbildung und Umschulung nach § 1575 BGB

Ein ehebedingter Nachteil und damit Grund für eine Unterhaltszahlung besteht, wenn der Ehegatte mit Beginn der Ehe eine Ausbildung oder auch Fortbildung unterbrach oder gar nicht erst antreten konnte, weil er beispielsweise mit der Kinderbetreuung in Anspruch genommen war. So wird er diesen Anspruch positiv geltend machen können, wenn vorliegt:

  • Ein Abbruch einer Berufsausbildung aufgrund der Ehe
  • Eine unterlassene Berufsausbildung aufgrund der Ehe
  • Wenn ehebedingte Nachteile geltend gemacht werden, die eine solche Situation rechtfertigen können.
     

Eine Grundbedingung wird dabei immer sein, dass der Ehegatte die versäumte Aus- oder Fortbildung bzw. Umschulung möglichst zeitnah antritt.

Der Anspruch auf den entsprechenden Unterhalt ist immer auf die Dauer der jeweiligen Maßnahme begrenzt.

Wenn der Anspruchsteller die Fortbildung, Ausbildung, Umschulung nicht relativ zeitnah beginnt, wird er behandelt, als sei er ohne Beschäftigung und würde sich nicht um eine solche bemühen. So würde ihm das Einkommen, welches er eigentlich verdienen könnte, als fiktives Einkommen angerechnet, das er aus dem angestrebten Beruf erzielen könnte. Dadurch wird in aller Regel der Unterhaltsanspruch komplett nichtig.
 

7. Unterhalt wegen Billigkeit nach § 1576 BGB

Wäre die Verweigerung eines Unterhalts aus irgendwelchen anderen schwerwiegenden, im Einzelfall vorzutragenden Gründen unbillig, ist darum eine Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten, wäre die Verweigerung eines Unterhaltes nach den Interessen der Eheparteien unbillig, kann eine Unterhaltszahlung aus Billigkeitsgründen in Frage kommen.


Beispiele für Unterhalt aus Billigkeitsgründen:

  • Die Betreuung von Enkelkindern, Pflegekindern oder Kindern eines anderen Ehegatten;
  • Die Unmöglichkeit eines selbstständigen Unterhalts wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens, das erst nach der rechtskräftigen Scheidung auftrat;
  • die über lange Zeit dauernde Tätigkeit im Betrieb des Ehegatten ohne Bezahlung oder mit nur geringer Bezahlung, besondere Leistungen für den Ehegatten, die Überlassung großer Vermögensteile beispielsweise für eine Existenzgründung.

 

Fachanwalt.de-Tipp: Für eine Erwägung der Billigkeit durch das Gericht ist anzuraten, den entsprechenden Anspruch möglichst zeitnah zu beantragen, denn der Zeitrahmen spielt für das Gericht eine entscheidende Rolle.

 

II. Wie hoch ist der nacheheliche Unterhalt?

1. Kompletter Lebensbedarf des Ehegatten

Neben dem prägenden Einkommen sind nach § 1578 Absatz 1 BGB maßgeblich für die Höhe des Geschiedenenunterhalts die ehelichen Lebensverhältnisse während der Ehe und zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Stand beispielsweise 10 Prozent der Einkünfte des nun unterhaltspflichtigen Ehegatten während der Dauer der Ehe nicht zur Disposition, weil von diesem Betrag Altschulden in beträchtlichem Umfang aus der Zeit vor der Ehe getilgt wurden, ist dieser Betrag für die Ehe als nicht prägend anzusehen und darum für die Unterhaltsforderung auch nicht zu berücksichtigen.

 

Fachanwalt.de-Tipp: Der Geschiedenenunterhalt umfasst in seiner Höhe den kompletten Lebensbedarf der Berechtigten, nun geschiedenen Ehepartner (vgl. § 1578 Absatz 1 BGB).

 

Eine entsprechende Leistungsfähigkeit des zur Unterhaltszahlung verpflichteten Ehegatten vorausgesetzt, kommen auf ihn ggf. folgende Unterhaltszahlungen zu:

  • der elementare Unterhalt
  • unter Umständen die Aufwendungen für eine Krankenversicherung und eine Pflegeversicherung aufgrund beispielsweise der Tatsache, dass die geschiedene Ehepartei privat versichert oder aber in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehegatten mitversichert war. Niedergeschrieben in § 1578 Absatz 2 BGB. Ist der Ehegatte dementsprechend mitversichert gewesen, wird der Versicherungsschutz einen Monat nach der rechtskräftigen Scheidung entfallen. Der betreffende Ehegatte hat dann eine Frist von 3 Monaten, um sich selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse zu versichern.
  • unter gegebenen Umständen die Aufwendungen für Berufs- oder Schulausbildung, eine Umschulung oder Fortbildung (§ 1578 Absatz 2 BGB i.V.m. §§ 1574, 1575 BGB).
  • ein Vorsorgeunterhalt zur Alterssicherung sowie eine
  • Erwerbsunfähigkeitsversicherung, für den Fall, dass die geschiedene Partei Anspruch auf Unterhalt wegen einer der oben aufgeführten Gründe oder auch aus Billigkeitsgründen hat.

 

2. Berechnung des nachehelichen Unterhalts

Eine Tabelle zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts wie etwa beim Kindesunterhalt existiert nicht. Der Düsseldorfer Tabelle oder entsprechend den Leitlinien der SüdL, der Familiensenate Süd ergibt sich, dass der Anspruch auf Unterhalt:

  • 3/7 oder 45 Prozent aus dem bereinigten Nettoeinkommen der pflichtigen Partei beträgt, sollte der berechtigte Ehepartner nicht in Erwerbstätigkeit stehen.
  • 3/7 oder 45 Prozent, falls der Berechtigte erwerbstätig ist, aus der Differenz der beiden bereinigten Nettoeinkommen ausmacht.
  • in allen anderen Einkünften, beispielsweise Vermietung und Verpachtung, Erlöse aus Vermögen/Zinsen, 50 Prozent ist.
Fachanwalt.de-Tipp: Ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgevereinbarung können diese Berechnung jedoch, anders als beim Trennungsunterhalt, nichtig machen bzw. abweichend regeln.

 

3. Kann man auf den nachehelichen Unterhalt verzichten?

Beim Geschiedenenunterhalt ist es grundsätzlich möglich, über eine Vereinbarung vor und auch bis und in der mündlichen Scheidungsverhandlung komplett auf den Geschiedenenunterhalt zu verzichten, sofern der Berechtigte dann nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen müsste.

Auch ist durchaus eine Kapitalabfindung denkbar, die sämtliche Ansprüche des Berechtigten befriedigt. In keinem Fall aber darf diese Vereinbarung sittenwidrig sein, beziehungsweise den betroffenen Ehegatten übermäßig finanziell benachteiligen.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine solche Vereinbarung ist immer notariell zu beurkunden beziehungsweise muss von dem Familiengericht bei der Verhandlung zu Protokoll genommen werden (§ 1585c BGB).

 

4. Zeitliche Begrenzung des Geschiedenenunterhalts

Der Unterhalt wird, solange die Unterhaltstatbestände vorliegen, so lange bezahlt werden müssen, als der zum Unterhalt verpflichtete Ehepartner leistungsfähig ist. Dabei muss beachtet werden, dass verschiedene Unterhaltstatbestände sich anschließen können und eine sehr lange Dauer der Ehe und auch ehebedingte Nachteile eine zeitliche Begrenzung, Minderung oder Streichung des Anspruchs von vorne herein außer Kraft setzen können.

Eine Verwirkung kann, jedoch schwerlich, nur unter der Bedingung einer nachgewiesenen

  • neuen, verfestigten Lebensgemeinschaft des Ehegatten oder
  • bei außerordentlich schweren Straftaten des Betreffenden gegen den Unterhaltspflichtigen stattfinden.

 

Handelt es sich um eine Ehe von nur kurzer Dauer (bis 3 Jahre), ist ein Geschiedenenunterhalt von vorne herein nicht möglich.

Fachanwalt.de-Tipp: Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann jedoch auch verwirkt werden, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wurde.

 

5. Ehegattenunterhalt rückwirkend einfordern

Den Unterhalt rückwirkend einzufordern wird nur dann möglich sein, wenn der zur Zahlung Verpflichtete vom Berechtigten zu einem gewissen Zeitpunkt nachweisbar aufgefordert wurde, den Unterhalt zu leisten und dem nicht nachgekommen ist. Hier ist ein Anwalt sehr wertvoll. Die rückwirkende Einforderung des Ehegattenunterhalts wird jedoch nur über ein Jahr funktionieren. Dann verfällt der Anspruch.

 

6. Anpassung des Geschiedenenunterhalts

Auch wenn alles nach der rechtskräftigen Scheidung schon geregelt ist, was den nachehelichen Unterhalt angeht, kann es bei beiden Eheparteien zu Änderungen kommen, die den Geschiedenenunterhalt beeinflussen.

Konkret können sich beispielsweise neben dem

  • Beziehungsstatus einer Partei auch deren
  • Einkommensverhältnisse nach oben oder unten verändern.

 

Verschlechtertes Einkommen

Relevant wird die Verschlechterung des Einkommens, wenn dieses mindestens um 10% schlechter wird, weil beispielsweise der Unterhaltspflichtige seine Arbeit verliert oder ein Selbstständiger schlechte Umsätze fährt. Wurde dabei die Höhe des Unterhalts vom Familiengericht festgesetzt oder in einer Scheidungsfolgevereinbarung oder einem Ehevertrag festgelegt, wird der Pflichtige einen entsprechenden Abänderungsantrag beim Gericht einreichen müssen.

 

Fachanwalt.de-Tipp: Ein vermindertes Einkommen aufgrund der unvermeidlichen Änderung der Steuerklasse von 3 in Steuerklasse 1 wird nach der Scheidung berücksichtigt.

 

Verbessertes Einkommen

Wenn sich das Einkommen des Pflichtigen aber erhöht, hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit, eine auch regelmäßige Anpassung zu beantragen.

Doch unvorhergesehene Einkommenssteigerungen wie ein Erbe oder ein Lottogewinn sind während der Zeit der Ehe nicht relevant, also prägend gewesen. Deswegen werden sie auch keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben, die der zur Zahlung Verpflichtete leisten muss.

In aller Regel sind Einkommenssteigerungen, die vorauszusehen sind, vom Gericht bereits in die Berechnung des Unterhalts, der zu zahlen ist, eingeflossen. Das können etwa regelmäßige Gehaltserhöhungen oder ein Wegfall bestimmter, anderer Unterhaltspflichten, wie etwa einem Betreuungsunterhalt nach drei Jahren oder weniger, sein. Weiter wären diese regelmäßigen Einkommenssteigerungen ja auch schon während der Ehe der Fall gewesen sein und waren damit prägend auch für die Zeit der Ehe.

Steigert sich aber das Einkommen des Berechtigten beträchtlich, weil er z.B. eine Arbeit findet, wird beispielsweise der Erwerbslosenunterhalt, den er bekommen hat, zur Gänze entfallen. Es könnten sich dann aber durchaus andere Unterhaltsforderungen ergeben, Beispiel wäre ein Aufstockungsunterhalt. Auch hier wäre, genauso wie bei einem sogenannten überobligatorischen Einkommen, eine Abänderungsklage notwendig. Unter dem überobligatorischen Einkommen versteht man beispielsweise eine Einkommenssteigerung, weil der betreffende Ehegatte neben der Betreuung eines unter drei Jahre alten Kindes auch noch arbeitet, obwohl er nicht dazu verpflichtet wäre. Wenn nun diese überobligatorischen Einkünfte relevant für den Unterhalt sind, denn sie werden, dies ist eine Einzelfallentscheidung, zur Hälfte auf den Unterhalt, der zu zahlen ist, angerechnet, wird ebenfalls eine Abänderungsklage des Pflichtigen notwendig sein.

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