Trennungsunterhalt online berechnen mit dem Trennungsunterhaltrechner

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Welche Voraussetzungen gelten für den Trennungsunterhalt?

Ein Unterhalt in einer angemessenen Höhe kann vom Ehegatten vom Tag der Trennung an verlangt werden, wenn seine Erwerbsverhältnisse genauso wie seine Vermögensverhältnisse ihn gesetzlich als bedürftig ansehen.

Fachanwalt.de-Tipp: Bei Bedürftigkeit sollte möglichst zeitnah vom Tag der Trennung an schriftlich oder per E-Mail Trennungsunterhalt vom Ehegatten verlangt werden.

Es gelten dementsprechend folgende Vorausbedingungen für den Erhalt eines Trennungsunterhalts:

  • Die Ehe musste Bestand haben;
  • Die Ehegatten müssen in Trennung leben (§ 1567 BGB). Es darf also keine häusliche Gemeinschaft mehr zwischen den Parteien bestehen. Gefordert ist die Trennung von Tisch und Bett. Wenigstens einer der Ehepartner möchte die häusliche Gemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten. Die Trennung kann zwar innerhalb der Ehewohnung erfolgen, doch ist eine tatsächliche Trennung in allen Lebensbereichen gesetzlich vorgeschrieben;
  • Derjenige, der den Trennungsunterhalt vom besser verdienenden Partner beantragt, muss die Voraussetzungen der Bedürftigkeit (kann sich nicht problemlos selbst versorgen) erfüllen.

 

Wer hat keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt?

  • Wenn beide Ehegatten ohne Kinder sind und das Einkommen der beiden Eheparteien sich in etwa in derselben Höhe befindet;
  • Wenn die beiden Ehepartner nur sehr kurze Zeit verheiratet waren. Der Grund hierfür liegt darin, dass das höhere Einkommen einer der beiden Parteien die Lebensverhältnisse noch nicht geprägt hat.

 

Kein Zwang zur Arbeit während des Trennungsjahres (§ 1361 Abs. 2 BGB)

Obwohl bei Scheidung und Trennung, besonders nach der Reform des Familienrechts, immer die Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit besteht, wird der Gesetzgeber in der Trennungszeit nicht grundsätzlich fordern, dass die Partei, die während der Ehe nicht gearbeitet hat, nun zwingend einer Beschäftigung nachgeht. Der Berechtigte wird nur dann arbeiten gehen müssen, wenn das aus seinen persönlichen und wirtschaftlichen Umständen heraus von ihm zu erwarten ist, beispielsweise weil er bereits während der Ehe schon erwerbstätig war. Da jedoch (fast) immer eine Partei der besser Verdienende sein wird, unterliegt diese sehr wohl der Erwerbspflicht, insbesondere in Bezug auf minderjährige Kinder. In der Zeit der Trennung soll dem schlechter oder gar nichts Verdienenden die Möglichkeit gegeben werden, sich in die neue Situation einzufinden, es soll auch Platz für einen Versöhnungsversuch bleiben. So muss auch ein während der Ehe nur teilzeitarbeitender Ehepartner im Trennungsjahr keine Vollzeitbeschäftigung antreten.

 

Nach Rechtskraft der Scheidung besteht in aller Regel die Pflicht, sich eine Arbeit zu suchen

Ist das Trennungsjahr jedoch mit der rechtskräftigen Scheidung beendet, wird auch der Trennungsunterhaltsberechtigte in aller Regel eine Erwerbstätigkeit antreten müssen. Hier ist wiederum das Thema Eigenverantwortlichkeit ausschlaggebend. Der Berechtigte soll seinen Lebensunterhalt selber bezahlen können und sich darum von der Möglichkeit des Trennungsunterhaltes lösen. Bei erheblichen, durch die Ehe bedingten Nachteilen jedoch, ebenso bei Ehen, die sehr lange angedauert haben, einem sehr hohen Lebensalter, einer Krankheit, schlicht bei Bedürftigkeit, ist es durchaus möglich, dass der Berechtigte weiter Unterhalt bezieht, allerdings keinen Trennungsunterhalt. So haben also Ehegatten, die nach der Trennung ein Kind bis zum Alter von drei Jahren betreuen, Anspruch auf Betreuungsunterhalt eben für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Auch in dieser Zeit gibt es keine Erwerbspflicht.

Ist jedoch den bis dahin Berechtigten eine Arbeit nach der Trennungszeit aus persönlichen und wirtschaftliche Gründen, nach Alter, Beruf und familiärer Situation zuzumuten, wird der Anspruch auf Unterhalt nur gering ausfallen.

 

Wie hoch ist der Unterhalt im Trennungsjahr?

Wie hoch der Trennungsunterhalt ausfallen wird, orientiert sich in erster Linie danach, wie die finanziellen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Trennung aussahen, wie die Lebensumstände von der finanziellen Situation geprägt waren.

Die Kosten, die durch den Trennungsunterhalt gedeckt werden sollen, insofern eine entsprechende Leistungsfähigkeit beim Zahlungspflichtigen vorausgesetzt werden kann, sind die folgenden:

  • der elementare Unterhalt;
  • unter Umständen die Kosten für Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Wobei in aller Regel die Ehefrau während der Trennungszeit noch beim Ehemann mitversichert sein wird. Anders, falls sie einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachging;
  • Mehrbedarf: beispielsweise die Kosten einer Schulausbildung, wegen Krankheit oder Fortbildung, aber auch die Kosten für den Umzug oder die neue Wohnungseinrichtung wegen der Trennung;
  • Zahlungszeitraum eines Vorsorgeunterhalts ist die Zeit zwischen der Rechtshängigkeit der Scheidung und der rechtskräftigen Scheidung.

 

Berechnung des Trennungsunterhaltes nach der Düsseldorfer Tabelle

Der Unterhalt für die Trennungszeit wird in etwa genauso ausgerechnet wie der Geschiedenenunterhalt nach der rechtskräftigen Scheidung. Danach berechnet er sich wie folgt:

  • 3/7 beziehungsweise 45 Prozent des vorher bereinigten Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, wenn dieser erwerbstätig ist.
    oder
  • 3/7 beziehungsweise 45 Prozent aus dessen bereinigten Nettoeinkommen, abgeglichen mit dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten.
  • Aus weiteren Einkünften des Unterhaltspflichtigen, also etwa Gewinne aus Vermietung, Verpachtung oder Zinserträge aus Vermögen jeweils 50%.

 

Kann auf den Trennungsunterhalt verzichtet werden?

Auf den Trennungsunterhalt kann, anders als beim nachehelichen Unterhalt, nicht durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgevereinbarung verzichtet werden. Entsprechende Abmachungen sind irrelevant. Vereinbarungen sind nur bezüglich der Art und Weise der Zahlung des Trennungsunterhaltes möglich.
 

Wann muss kein Trennungsunterhalt mehr bezahlt werden?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet in der Regel:

  • mit Rechtskraft der Scheidung (es folgt auf Antrag ggf. der nacheheliche Unterhalt);
  • mit dem zeitlichen Ablauf des Trennungsjahres, wobei hier jedoch zahlreiche Umstände eine Rolle spielen und das jeweils für den Einzelfall beurteilt werden wird;
  • mit Versöhnung oder das Gericht diesen Eindruck gewinnt (z.B. kein Getrenntleben mehr).

 

Kann Trennungsunterhalt rückwirkend eingefordert werden?

Ein Trennungsunterhalt für bereits vergangene Monate ist nur möglich, wenn der Ehegatte, der zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet ist, in Verzug gesetzt ist. Das heißt, er wurde zu der Zahlung ab einem bestimmten Zeitpunkt aufgefordert. Hier existiert eine Frist von einem Jahr. Ist bereits ein Urteil gesprochen, kann für den Zeitraum, ab dem dieses Urteil Rechtsgültigkeit hat, Trennungsunterhalt rückwirkend eingefordert werden.

 

Endes des Trennungsjahres ohne Scheidung

In einem solchen Fall kann der Berechtigte eventuell verpflichtet sein, eine Arbeit aufzunehmen. Doch auch in diesem Fall wird das eine Entscheidung des Gerichts für den Einzelfall unter Berücksichtigung der besonderen Umstände sein. Der Berechtigte wir aber auf jeden Fall allerspätestens nach dem 3. Jahr der Trennung arbeiten gehen müssen oder soziale Leistungen in Anspruch nehmen müssen, da dann die Ehe auf jeden Fall als gescheitert gilt und das Urteil auch entsprechend ausfallen wird, so die Scheidung Rechtskraft erhält.

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