Berechnung des Kindesunterhalts – jetzt Kindesunterhalt online berechnen

Mit unserem Kindesunterhaltsrecher können Sie den Kindesunterhalt berechnen – online, schnell und einfach:

* nach Düsseldorfer Tabelle Stand: 1.1.2019, trotz aller Sorgfalt übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Berechnungen.


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Wenn Kinder aus einer Ehegemeinschaft hervorgegangen sind und eine Trennung oder Scheidung gewünscht ist, wird sich in aller Regel immer die Frage nach dem Kindesunterhalt stellen. Dabei leistet das Elternteil, bei dem das minderjährige Kind weiter lebt, den dem Kind zustehenden Unterhalt in Form von Kleidung, Unterkunft Nahrung und Taschengeld. Diese Form des Unterhalts heißt Naturalunterhalt. Das zweite Elternteil, dasjenige, welches ein höheres Einkommen aufweist, wird dagegen den Barunterhalt für das Kind oder die Kinder zu zahlen haben. Erreicht das Kind die Volljährigkeit, wandelt sich der Naturalunterhalt des ersten Elternteils ebenfalls in Barunterhalt um. Wenn es mehrere volljährige und minderjährige Kinder gibt, kompliziert das die Berechnung des Unterhalts.

 

I. So funktioniert der Kindesunterhaltsrechner – das sollten Sie beim Kindesunterhalt berechnen beachten

1. Düsseldorfer Tabelle:

Der Berechnung des Kindesunterhalts liegt immer die Düsseldorfer Tabelle der Oberlandesgerichte zugrunde. Diese Tabelle wird jährlich von den Oberlandesgerichten den aktuellen Werten angepasst.

 

2. Feld „Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger“:

In dem Feld „Nettoeinkommen Unterhaltspflichtiger“ trägt man das bereinigte Nettogehalt desjenigen ein, der ein höheres Einkommen aufweist. Dies ist der Unterhaltspflichtige, der Partner mit dem niedrigeren oder gar keinem Einkommen ist der Unterhaltsberechtigte. Der Kind - Unterhalt Rechner ist natürlich nicht in der Lage, die individuellen Fallsituationen abzubilden. So kann der Kind Unterhalt Rechner lediglich richtungsweisende Werte liefern.

Erhält der Unterhaltspflichtige monatlich Einkünfte aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis, ist er also nicht selbstständig, sind grundsätzlich fünf Prozent des Einkommens als berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Das sind im geringsten Fall 50 Euro, allerhöchstens aber 150 Euro. Wenn höhere Aufwendungen anfallen, müssen diese belegt werden. Die berufsbedingten Aufwendungen können nur von einem Arbeitnehmer, nicht aber von einem Selbstständigen abgerechnet werden. Hier sieht die Berechnung des Kindesunterhalts ein wenig anders aus. Immer jedoch sind auch die berücksichtigungsfähigen Schulden abzurechnen, so etwa die Kosten, die entstehen, wenn man aus der gemeinsamen Wohnung in eine Mietwohnung zieht und dafür einen Kredit aufnimmt, um sie einzurichten. Die Kosten müssen jedoch immer in einem vernünftigen Verhältnis zur Situation des Pflichtigen stehen, will heißen, sie sollen in einem bescheidenen, angemessene Rahmen erfolgen.

 

3. Feld „Kind1, Kind 2 etc.“

Aufgrund der Tatsache, dass das Gesetz eine Staffelung der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen hat, bei der es drei Altersgruppen sowie eine Altersgruppe für Volljährige gibt, ist es notwendig, auch das Alter der Kinder in das folgende Feld „Kind 1 (Alter in Jahren)“ im Kinder Unterhalt Rechner einzutragen.

Je älter das Kind, desto höher wird sein Unterhalt ausfallen!

Der Abzug des Kindergeldes ist bereits in dem Kind Unterhalt Rechner integriert, der Unterhaltsrechner wird schließlich den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt anzeigen. Das Kindergeld wird immer an das Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind oder die Kinder leben, dem Unterhaltspflichtigen stehen jedoch 50 Prozent davon zu, die automatisch bereits bei der Berechnung des Unterhalts vom Kindesunterhalt abgezogen werden. Durch diese Hälfte des Kindergeldes ist der Bedarf des Kindes gemindert. Bei einem volljährigen Kind ist das Kindergeld in seiner Gesamtheit bedarfsmindernd, von daher komplett vom Bedarf abzurechnen, was den Unterhalt wiederum mindert. Der Kind Unterhalt Rechner ist entsprechend programmiert.

 

4. Selbstbehalt in Höhe von 1.080 Euro

Ein erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger hat den minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen gegenüber einen Selbstbehalt von 1080 Euro. Ist der Barunterhaltspflichtige ohne Arbeit, wird das Existenzminimum bei 880 Euro liegen. Minderjährige Kinder sind Kinder unter 18 Jahre, auch in einer allgemeinen schulischen Ausbildung.

Privilegierte Volljährige sind Kinder über 18 Jahren bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die sich in einer schulischen, allgemeinen Ausbildung befinden. Die Kinder müssen jeweils unverheiratet sein und über keine eigenen Einkünfte oder ein Vermögen verfügen. Das Existenzminimum, der Selbstbehalt ist die Grenze für die Zahlungspflicht des Unterhaltspflichtigen.

Den Selbstbehalt darf der Unterhaltspflichtige auf jeden Fall für sich behalten. Bleibt ihm nach Abzug des zu bezahlenden Unterhaltes weniger als dieser Selbstbehalt, handelt es sich um einen Mangelfall. Eine Mangelfallberechnung ist durchzuführen.

 

II. Wie wird der Kindesunterhalt im Detail berechnet?

Es sind immer 3 Kriterien zur Berechnung des Kindesunterhaltes heranzuziehen:

  • Einkommen des Unterhaltspflichtigen,

  • Bedarf der Kinder und

  • Rang der Kinder.

 

1. Einkommen

Das Einkommen des zur Zahlung von Unterhalt Verpflichteten bestimmt seine Leistungsfähigkeit. Ist dieses Einkommen zu gering und würde sein Existenzminimum, seinen Selbstbehalt berühren, wird der Unterhaltspflichtige als nicht leistungsfähig eingestuft. Er wird keinen oder nur einen Unterhalt bis zu dieser Selbstbehaltsgrenze zahlen.

 

Beim Kindesunterhalt gilt eine gesteigerte Obliegenheitspflicht

Im Falle des Kindesunterhalts ist der Pflichtige mit einer gesteigerten Obliegenheitspflicht belegt. Das heißt, er muss tatsächlich alles in seiner Macht stehende tun, den Mindestunterhalt auch leisten zu können. Das führt bis dahin, dass er eine Nebenbeschäftigung annehmen muss, oder sich auch eine besser bezahlte Erwerbstätigkeit suchen muss.

 

1.1. Ermittlung des realen Gesamteinkommens

Um die Unterhaltsansprüche zu berechnen, ist im ersten Schritt die Höhe des realen Gesamteinkommens wichtig.

Nach dem § 2 Abs. 1 EStG sind dies:
 

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

  • Andere Einkünfte nach Paragraph 22 EStG (beispielsweise wiederkehrende Leistungen wie gewisse Renten oder private Veräußerungsgeschäfte)

 

Einkünfte sind dabei gemäß § 2 Absatz. 2 Satz 1 EStG

 

  • Bei Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb sowie selbstständiger Arbeit: der Gewinn

  • In allen anderen Fällen: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten hinaus

 

1.1.1 Der Unterhaltspflichtige in einem festen Beschäftigungsverhältnis

In aller Regel wird der Zahlungspflichtige in einem festen, sozialversicherten Beschäftigungsverhältnis stehen. Ist das so, sind die Bruttoeinkünfte der letzten 12 Monate von Bedeutung. Vom festgestellten monatlichen Nettoeinkommen sind dann zur Bereinigung die berufsbedingten Aufwendungen abzurechnen. Dies sind in aller Regel 5 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens, wenigstens jedoch 50 Euro, bei Teilzeitarbeit weniger. Die Obergrenze für die berufsbedingten Aufwendungen liegt bei 150 Euro, liegen sie höher, muss das nachdrücklich bewiesen und dargelegt werden.

1.1.2 Selbstständigkeit des Unterhaltspflichtigen


Liegt eine Selbstständigkeit des zur Zahlung des Unterhaltes Verpflichteten vor, wird dazu der Gewinn aus den letzten drei Jahren der Selbständigkeit relevant sein. Bei Selbstständigen dürfen keine berufsbedingten Aufwendungen vom Gewinn abgerechnet werden.

 

1.2. Korrektur des realen Gesamteinkommens
Um das reale Gesamteinkommen zu ermitteln, sind, ganz nach der jeweiligen Art des Einkommens der Einkünfte, gewisse Korrekturen erforderlich.

Hier findet sich beispielsweise, betrachtet man die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die Bewertung eines sogenannten „überobligatorischen Arbeitseinsatzes“. Das will meinen, der Unterhaltspflichtige oder auch Unterhaltsberechtigte übt eine Erwerbstätigkeit in einem Maße aus, zu der er nicht zwangsläufig verpflichtet ist.

Auch der Erhalt einer arbeitsrechtlichen Abfindung kann zu Korrekturen führen.

Arbeiten die Pflichtigen oder Berechtigten selbständig, sind bei ihren Einkünften aus der Tätigkeit und den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die entstandenen steuerlichen Verluste bei der Unterhaltsberechnung anzurechnen.

 

1.3. Fiktives Einkommen bei mutwilliger Aufgabe der Arbeit

Wer seine gutbezahlte Arbeit zugunsten einer weniger gut bezahlten mutwillig aufgibt, dadurch seine Leistungsfähigkeit mindert, um weniger oder gar keinen Unterhalt mehr bezahlen zu müssen - im Übrigen eine durchaus beliebte Vorgehensweise - handelt wider seiner gesteigerten Obliegenheitspflicht beim Kindesunterhalt.

Derjenige, der seinen Arbeitsplatz mutwillig aufgibt oder aber sich z.B. nur auf 450 Euro-Basis weiter als Geschäftsführer beschäftigen lässt, sich, ganz speziell beim Mindestunterhalt für Kinder, gefallen lassen muss, dass er so behandelt wird, als ob er weiterhin ein vollständiges Gehalt erzielen würde.

 

1.4. Abziehbare Kosten und Aufwendungen

Aus dem realen oder auch fiktiven Einkommen wird das Nettoeinkommen berechnet.

Vorsorgeaufwendungen sind vom Bruttoeinkommen abziehbar, insbesondere:

  • private Altersvorsorge sowie

  • Sozialabgaben und

  • Steuern

 

Vom Nettoeinkommen sind nun die laufenden Kosten abzurechnen. Das sind die Kosten, die nicht schon als allgemeine Lebenshaltungskosten im Eigenbedarf, also dem angesetzten Existenzminimum, welches für den Pflichtigen gilt, enthalten sind.

Das sind beispielsweise zum Teil

  • die berufsbedingten Aufwendungen, wenn es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt, oder

  • ganz allgemein die Schulden, die berücksichtigungsfähig sind, so beispielsweise noch aus der Ehe stammende Verbindlichkeiten.

 

1.5. Berücksichtigungsfähige Schulden beim Kindesunterhalt

Immer wird sich die Frage stellen, wie mit Schulden, die noch bestehen oder durch die Scheidung anfallen, umgegangen werden soll, wenn der Kindesunterhalt berechnet wird. Hier ist allgemein zu sagen, dass diejenigen Kredite und Verbindlichkeiten, die entstanden sind, weil sie beim Umzug in eine neue Wohnung während oder nach der Trennungszeit notwendig waren, oder aber die bereits während der Ehe in Einvernehmen mit dem Partner aufgenommen wurden, bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen sind.

Wurde der Kredit als Konsumkredit aufgenommen oder um die Ratenzahlungen für die Prozesskostenhilfe zu gewährleisten, finden sie dagegen keine Anrechnung bei der Berechnung des Kindesunterhalts.

 

1.6. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist vorrangig

Die Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen findet ihre Grenze im sogenannten Selbstbehalt, dem Existenzminimum. Mit diesem Selbstbehalt soll der Pflichtige, trotzdem er den Mindestunterhalt schuldet, in der Lage sein, die eigenen Lebensbedürfnisse bezahlen zu können. Der Selbstbehalt ist immer den Unterhaltspflichten vorrangig, er muss dem zur Zahlung Verpflichteten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts verbleiben.

Der fixe Selbstbehalt beträgt nach der Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2019 bei unverheirateten, minderjährigen sowie bei unverheirateten, volljährigen Kindern bis zum 21. Lebensjahr, wenn sie im Haushalt einer Elternpartei leben, sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden:

  • ist der Unterhaltspflichtige erwerbstätig 1080 Euro monatlich

  • ist er nicht erwerbstätig 880 Euro monatlich

Anderen volljährigen Kindern gegenüber beträgt der Selbstbehalt, egal ob der Pflichtige in Beschäftigung ist oder nicht, monatlich zumindest 1300 Euro.

Ist die Summe des Einkommens geringer als der jeweilige Selbstbedarf, wird er keinen Unterhalt leisten können. Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder muss jedoch nach besten Kräften sichergestellt werden.

Das unterhaltsberechtigte Kind muss immer bedürftig sein. Die Bedürftigkeit definiert sich als die Unfähigkeit, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, also weder über Einkommen noch entsprechendes Vermögen zu verfügen.

Ist der Berechtigte nicht in der Lage, seinen Bedarf ganz oder auch nur zum Teil aus eigenen Mitteln zu bestreiten, entfällt die Unterhaltszahlung beziehungsweise beschränkt sich auf den Betrag, der noch zur vollen Abdeckung des Bedarfes notwendig ist.

 

2. Ermittlung des Kindesunterhalts / Bedarf

Hier dient nun die Düsseldorfer Tabelle beziehungsweise die Leitlinien der Oberlandesgerichte entsprechend dazu, die Höhe der monatlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Kindesunterhalt festzustellen.

Der Mindestunterhalt lässt sich aus dem Anhang der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2019) ersehen:

  • Erste Altersstufe von 0 bis 5 Jahren: 
    Für das 1ste und 2te Kind jeweils 246 Euro / für das 3te Kind 254 Euro / für das 4te und weitere Kinder je 241,50 Euro

  • Zweite Altersstufe von 6 bis 11 Jahren:
    Für das 1ste und 2te Kind je 309 Euro / für das 3te Kind 306 Euro / für das 4te und weitere Kinder je 293,50 Euro

  • Dritte Altersstufe von 12 bis 17 Jahren: 
    Für das 1ste und 2te Kind je 379 Euro / für das 3te Kind 376 Euro / für das 4te und weitere Kinder je 363,50 Euro


Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt das monatliche Kindergeld nicht. Der Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes aber wird durch die Kindergeldzahlung reduziert. So kann der Unterhaltspflichtige von dem Kindesunterhalt, den er zu zahlen hätte, 50 Prozent des Kindergeldes abziehen, sofern dieses an das Elternteil gezahlt wird, bei dem das Kind wohnt. Ist das Kind bereits volljährig, kann der Pflichtige jedoch den kompletten Betrag an Kindergeld von dem von ihm zu zahlenden Kindesunterhalt abziehen.

 

3. Das gesetzliche Rangstufenprinzip und die Berechnung des Kindesunterhalts

Zur Berechnung des Unterhalts ist auch der jeweilige Rang nach dem gesetzlichen Rangstufenprinzip grundlegend. Besondere Auswirkungen hat das bei Kindern, die studieren. Das Rangstufenprinzip bedeutet, dass die Unterhaltszahlung an einen höheren Rang vorrangig vor denen eines niedrigeren Ranges ist. Dies ist vor allem dann von Wichtigkeit, wenn das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die Abdeckung aller Unterhaltsansprüche nicht zulässt.

Der Gesetzgeber spricht dann von einem Mangelfall. So erhalten die Rangstufenhöheren unter Umständen den vollen Unterhalt bezahlt, während diejenigen mit der niedrigeren Einstufung den Unterhalt überhaupt oder aber nur teilweise erhalten.

 

Die Rangstufen sind im Familienrecht nach § 1609 BGB folgendermaßen geregelt:

1. Rang:

Auf dem ersten Rang stehen die unverheirateten, minderjährigen Kinder sowie die privilegierten volljährigen, unverheirateten Kinder, bis 18 beziehungsweise 21 Jahren, die im Haushalt der Eltern, eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden.

2. Rang:

Den nachfolgenden, zweiten Rang nehmen die geschiedenen, ehelichen oder auch nichtehelichen Elternteile ein. Sie sind aufgrund der Betreuung des Kindes bis zum vollendeten dritten Lebensjahr unterhaltsberechtigt oder aber auch, wenn einer der gesetzlich festgelegten Unterhaltstatbestände vorliegt, die Ehe von langer Dauer war.

3. Rang:

Im dritten Rang sind die Ehegatten und geschiedenen Ehegatten zu finden, die nicht zu Rangstufe 2 gehören.

4. Rang:

Im vierten Rang stehen die volljährigen Kinder, die nicht im ersten Rang sind, beispielsweise der außerhalb wohnende, volljährige, unverheiratete Student.

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