Aktuelle Rechtstipps
Strafrecht BayObLG-Beschluss: Klarstellungen zur Belehrungspflicht bei Verständigung im Strafverfahren
17.09.2024
Redaktion fachanwalt.de

Am 11. September 2024 hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit einem richtungsweisenden Beschluss ( Az.: 206 StRR 286/24 ) die Revision eines Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. März 2024 abgewiesen. Der Beschluss bietet wichtige Klarstellungen zu den Anforderungen an die Belehrungspflicht und die Bindungswirkung von Verständigungen ("Deal") in Strafverfahren, die auch für künftige Verfahren von Bedeutung sind. Kernpunkte des Beschlusses zum Deal Verständigung nach § 257c StPO : Im erstinstanzlichen Verfahren hatte eine Verständigung (auch als "Deal" bekannt) zwischen den Verfahrensbeteiligten stattgefunden. Dabei wurde der Strafrahmen festgelegt, um das Verfahren zu vereinfachen. Bindungswirkung bei Berufungsverhandlung : Nach der allgemeinen Rechtsauffassung...weiter lesen

Verkehrsrecht Neuer THC-Grenzwert gilt für alte Fälle!
16.09.2024
Dominik Weiser

Das OLG Oldenburg hat einen Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG freigesprochen. Hintergrund war, dass der Betroffene vom Amtsgericht Papenburg zu einer Geldbuße von 1.000 € und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Er hatte ein Fahrzeug mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml THC im Blut geführt und damit nach der alten Rechtslage gegen § 24 a StVG verstoßen. Nach dem Urteil wurde der neue Grenzwert von 3,5 ng/ml THC ins Gesetz aufgenommen. Das OLG Oldenburg führt aus: „Zwar war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Papenburg noch davon auszugehen, dass der Betroffene mit einem THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blut gegen § 24a StVG verstoßen hat. Durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene 6. Gesetz zur Änderung des...weiter lesen

Bankrecht und Kapitalmarktrecht Agrarvis & die Mär der perfekten Geldanlage

Die Initiatoren der Agrarvis Genossenschaft wollten auf den Zug der Zeit aufspringen und in Zeiten des Klimawandels mit nachhaltigen Investments locken. So wirbt die Agrarvis mit attraktiven Genossenschaftsanteilen und über 8.500 Hektar zertifizierte Baumbestände in Österreich, Schottland, Bayern und Finnland, die so gesichert würden. „Finanziell erstklassig, ökologisch und sozial verantwortlich“ – so das Versprechen. Welcher umweltbewusste Anleger kann da schon Nein sagen? Viel Gerede um Nichts Den Anlegern wurde das sogenannte „magische Viereck“ der Geldanlage versprochen: eine durchschnittliche ... weiter lesen

Internationales Wirtschaftsrecht CSRD: Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen - neue Anforderungen ab 2025

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) trat am 5. Januar 2023 in Kraft und musste bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Europäische Union verfolgt damit das Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf eine einheitliche und verbindliche Basis zu stellen. Diese neue Richtlinie ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und erweitert den Anwendungsbereich der Berichterstattungspflichten deutlich. Mitvollständigem Inkrafttreten stehen Unternehmen ab 1. Januar 2025 vor der Herausforderung, ihre Berichterstattung anzupassen. Wichtige Eckpunkte der Nachhaltigkeitsberichterstattunggemäß CSRD Die neuen ... weiter lesen

Steuerrecht Wachstumschancengesetz 2024: Steuerliche Änderungen im Überblick

Das am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündete Wachstumschancengesetz bringt weitreichende steuerliche Änderungen für Unternehmen und Selbstständige. Mit einem Entlastungspaket von 32 Milliarden Euro zielt das Gesetz darauf ab, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern und Investitionen zu fördern. Hier sind die wichtigsten steuerlichen Neuerungen im Überblick. Verbesserungen bei der Einkommensteuer Das Gesetz sieht mehrere Anpassungen im Bereich der Einkommensteuer vor, die insbesondere Unternehmen und Investoren entlasten sollen: Degressive Abschreibung (AfA): Die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung betrifft bewegliche ... weiter lesen

Strafrecht BGH bestätigt Urteil: Jugendstrafen wegen Totschlags

BGH bestätigt Urteil des LG Detmold zu Totschlag ( BGH Beschluss vom 28.08.2024, Az. 4 StR 280/24 ). Der Bundesgerichtshof hat die Revision zweier Jugendlicher gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 23.02.2024 (Az. 23 KLs-31 Js 1072/23-1/24) abgelehnt. Beide wurden wegen gemeinschaftlichen Totschlags verurteilt. Sachverhalt Im Oktober 2023 entschieden sich die beiden alkoholisierten Angeklagten im Alter von 14 und 15 Jahren, gemeinsam mit einem weiteren 15-jährigen Mitangeklagten, der das Urteil nicht anfocht, einen 47-jährigen Mann körperlich anzugreifen. Sie fühlten sich von ihm gestört und planten, den Angriff mit einem Handy zu filmen und die Aufnahmen ... weiter lesen

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Was ist ein Fachanwalt?

Ein Rechtsanwalt besitzt die Möglichkeit, sich nach § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO in maximal drei Rechtsgebieten zu spezialisieren und dadurch einen Fachanwaltstitel zu bekommen. An einen Fachanwaltstitel sind jedoch einige Voraussetzungen geknüpft, die zum einen in der Fachanwaltsordnung und zum anderen in der Bundesrechtsanwaltsordnung zu finden sind. So kann ein Rechtsanwalt nach § 3 FAO nur Fachanwalt werden, wenn er unmittelbar vor der Antragsstellung mindestens drei Jahre als Rechtsanwalt zugelassen war. Neben der zeitlichen Voraussetzung müssen für einen Fachanwaltstitel sowohl praktische-, als auch theoretische Kenntnisse erbracht werden, die vom ausgewählten Fachausschuss überprüft werden. In der Regel ist ferner ein zusätzliches Fachgespräch notwendig.

Der theoretische Nachweis für den Fachanwaltstitel

Wie bereits angedeutet, sind die Voraussetzungen für die Verleihung des Fachanwaltstitels zweistufig. Der Anwalt muss theoretische und praktische Nachweise erbringen. Die notwendigen theoretischen Kenntnisse, können durch die erfolgreiche Teilnahme an einen Fachanwaltslehrgang erbracht werden. Der Inhalt bzw. der Lernstoff dieses Kurses richtet sich nach dem ausgewählten Rechtsgebiet, indem der Rechtsanwalt sich spezialisieren möchte. Mittlerweile muss nach § 2 Abs. 3 FAO der Lernstoff auch verfassungs- und europarechtlichen Bezüge beinhalten. Während eines Fachanwaltslehrgang werden alle betreffende Bereiche nach §§ 6 Abs. 2b, 8ff. FAO unterrichtet. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet insgesamt drei schriftliche Aufsichtsarbeiten von jeweils fünf Zeitstunden erfolgreich abzulegen.

Der praktische Teil der Fachanwaltsausbildung

Der Rechtsanwalt hat als zweiten Schritt, besondere praktische Nachweise gem. §§ 5,6 Abs.3 FAO zu erbringen. Es müssen je nach Rechtsgebiet eine bestimmte Anzahl an Fällen vorgelegt werden, die persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden sind. Die Besonderheit ist, dass die geforderten Fälle innerhalb der letzen drei Jahre vor der Antragsstellung des Anwaltes bearbeitet worden sein müssen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel der Mutterschutz und die Elternzeit, kann diese Frist verlängert werden. Die Anzahl an notwendigen Fällen, ist mit sogenannten Falllisten nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass die Listen vom Anwalt einer Plausibilitätsprüfung standhalten müssen. Dementsprechend ist es ratsam, dass die Listen möglichst genau sind und ein gewisses System aufweisen. So kann verhindert werden, dass der Antrag auf die Verleihung eines Fachanwaltstitels abgelehnt wird.

Das geforderte Fachgespräch

Seit dem Jahr 2002 ist zusätzlich zu dem theoretischen- und dem praktischen Nachweis nach § 7 Abs. 1 S.1 FAO erforderlich, dass der Prüfungsausschuss ein Fachgespräch mit dem Rechtsanwalt führt. Das Gespräch dauert in der Regel zwischen 45- 60 Minuten und soll sicherstellen, dass der Rechtsanwalt das notwendige Fachwissen in dem ausgewählten Rechtsgebiet besitzt. Das Gespräch stellt somit eine zusätzliche Kontrolle für den Prüfungsausschuss dar. In einigen Fällen kann allerdings der Ausschuss von einem Fachgespräch absehen. Insbesondere ist dies möglich, wenn der Prüfungsausschuss auch ohne das Fachgespräch, anhand der gesamten vorgelegten Nachweise, eine Entscheidung treffen kann.

Die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO

Ist ein Rechtsanwalt Fachanwalt, so trifft ihm gem. § 15 FAO eine Fortbildungspflicht. Das bedeutet, dass er jährlich in seinem Spezialrechtsgebiet wissenschaftlich publizieren muss oder mindestens an einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnimmt. Wird dieser Fortbildungspflicht nicht nachgekommen, dann kann der Fachanwaltstitel nach § 43c Abs.4 S.2 BRAO widerrufen werden. Die Dauer des Fortbildungskurses, darf insgesamt 15 Zeitstunden nicht unterschreiten und die erfolgreiche Teilnahme muss unaufgefordert der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitgeteilt werden. Die Fortbildungspflicht soll in erster Linie sicherstellen, dass der Fachanwalt die neuste Rechtsprechung, die das ausgewählte Rechtsgebiet betrifft, kennt. So ist der Fachanwalt stets auf den neusten Stand und sollte in der Lage sein, alle auftretenden Rechtsprobleme der Mandanten juristisch lösen zu können.