Das Erbrecht scheint auf dem ersten Blick strukturiert, nicht zuletzt da es maßgeblich und ausführlich im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Dennoch trügt dieser Schein, da eine ganze Reihe zu beachten ist, und zwar nicht nur vom Erblasser, sondern auch von seinen Erben und teilweise auch von dritten Personen. Dieses Magazin informiert über die gängigsten Fragestellungen, damit der letzte Wille des Erblassers erfüllt werden kann.
- 1. Was ist Erbrecht und wie ist es in Deutschland geregelt?
- 1.1. Begriffe und Definitionen im Erbrecht
- 1.1.1. Universalsukzession
- 1.1.2. Gewillkürte Erbfolge
- 1.1.3. Gesetzliche Erbfolge
- 1.1.4. Erbe
- 1.1.5. Erbschein
- 1.1.6. Sog. Dreißigster im Erbrecht
- 2. Die Verfügung von Todes wegen
- 2.1. Testament
- 2.2. Erbvertrag
- 3. Anordnungen des Erblassers
- 4. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
- 5. Ausschluss von der Erbfolge
- 6. Pflichtteilsrecht
- 7. Kosten der Bestattung und Grabpflege
- 8. Wann ist ein Fachanwalt für Erbrecht einzuschalten?
Was ist Erbrecht und wie ist es in Deutschland geregelt?
Deutsches Erbrecht (© Zerbor – stock.adobe.com)Das Erbrecht wird durch Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ausdrücklich garantiert (sog. Institutionsgarantie).
Das (nationale) Erbrecht ist in den §§ 1922 ff. BGB geregelt. Es unterliegt drei Prinzipien:
- Universalsukzession
- Unbeschränkte Verwandtenerbfolge
- Testierfreiheit
Es hat die Funktion, das Privateigentum nicht mit dem Tod des Erblassers untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern (so BVerfG FamRZ 95, 405; 09, 1039).
Deshalb garantiert es dem Erblasser als subjektives Recht, über sein Eigentum sowie über seine bestehenden veräußerbaren Rechte bei Eintritt seines Todes zu verfügen. Dabei kann er sich eines großen Spektrums bedienen und so etwa einem Dritten einzelne Gegenstände vermachen; er kann beispielsweise aber auch dritte Personen als Erben benennen (Erbeinsetzung) oder sogar von der Erbschaft ausschließen (Enterbung).
Diese Verfügungen können demnach durchaus tiefgreifend sein, weshalb Testament und Erbvertrag bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Ein Erbe muss den Nachlass aber nicht zwingend annehmen, sondern kann ihn auch ausschlagen oder auf seine Erbschaft gänzlich verzichten.
Begriffe und Definitionen im Erbrecht
Das Erbrecht verwendet eine Vielzahl von Begriffen, die zum Verständnis einer näheren Konkretisierung bedürfen:
Universalsukzession
Der Grundsatz der Universalsukzession ist in § 1922 Absatz 1 BGB kodifiziert. Danach geht das Vermögen (= Erbschaft) des Erblassers als Ganzes auf seine Erben über (sog. Gesamtrechtsnachfolge).
Der Begriff des Vermögens ist hierbei jedoch weit zu verstehen, da es nicht nur alle Rechte, sondern auch alle Pflichten des Erblassers umfasst. Damit gehen auch etwaige Verbindlichkeiten (inklusive er Nachlassverbindlichkeiten, vgl. § 1967 BGB) auf die Erben über. Da diese Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes erfolgt, ist sie praktisch auch unvermeidbar.
Gewillkürte Erbfolge
Die Erbfolge richtet sich maßgeblich nach dem Willen des Erblassers. Diese sog. gewillkürte Erbfolge ist Ausdruck der Testierfreiheit, wenngleich dieser Grundsatz Einschränkungen durch das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB) zum Schutz der nächsten Angehörigen sowie im Fall der Sittenwidrigkeit erfährt. Der Erblasser kann somit im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) durch Anordnung bestimmen, wer erben (Erbeinsetzung) bzw. nicht erben soll (Enterbung; vgl. §§ 1937 f. BGB). Eine besondere Form dieser Erbeinsetzung ist jedoch die Bestimmung eines Nacherbens nach den §§ 2100 ff. BGB. Nacherbe ist derjenige, der Erbe wird, nachdem ein anderer zunächst Erbe geworden ist (sog. Vorerbe).
Gesetzliche Erbfolge
Ist eine letztwillige Verfügung nicht gegeben, so greift die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB, die sich maßgeblich nach Ordnungen, Stämmen und Linien richtet. Der Grad der Verwandtschaft spielt indes nur bei weit entfernten Verwandten eine Rolle.
Eine gesonderte Regelung besteht jedoch für das Erbrecht des Ehegatten, welches in den §§ 1931 ff. BGB kodifiziert ist. Dabei spielt es eine entscheidende Rolle, ob zwischen den Ehegatten bei Eheschließung eine Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde.
Erbe
Erbe im Sinne der Legaldefinition des § 1922 Absatz 1 BGB ist derjenige, auf den mit dem Tode einer Person (Erbfall) ihr Vermögen als Ganzes (Erbschaft / Nachlass) übergeht. Geht die Erbschaft auf mehrere Erben über, so spricht man von Miterben (Erbengemeinschaft).
Erbe kann jedoch nur sein, wer erbfähig ist (§ 1923 BGB). Erbfähig zunächst nur eine lebende natürliche Person sein, aber auch der vor dem Erbfall bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch (sog. nasciturus). Schließlich können auch rechtsfähige juristische Personen erbfähig sein (vgl. § 2044 Absatz 2 Satz 3 BGB); dies gilt im Übrigen auch für die oHG und die KG.
Erbschein
Bei dem Erbschein handelt es sich um ein auf Antrag vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht eines oder mehrerer gemeinschaftlicher Erben (§ 2353 BGB). Das Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins wird indes im FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt (weiter zu "Erbschein beantragen").
Ein Erbschein kann materiell oder formell fehlerhaft sein. Er ist dann vom Nachlassgericht einzuziehen, wodurch er kraftlos wird. Ist ein Einzug nicht möglich, so muss er für kraftlos erklärt werden (§ 2361 BGB). Darüber hinaus kann der wirkliche Erbe vom Inhaber eines unrichtigen Erbscheins (sog. Scheinerbe) die Herausgabe des Erbscheins verlangen (§ 2362 BGB).
Sog. Dreißigster im Erbrecht
Der sog. Dreißigste ist in § 1969 BGB normiert und er verpflichtet den Erben zum Unterhalt. Denn der Ehegatte des Erblassers sowie die zum Hausstand des Erblassers gehörenden Familienmitglieder haben in den ersten 30 Tagen ab Erbfall einen entsprechenden schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben. Dieser Anspruch erfasst zum einen monetären Unterhalt in der Höhe, wie auch Erblasser den Unterhalt geleistet hat. Zum anderen umfasst dieser Anspruch aber auch das Wohnrecht für die bisherige Wohnung und die Benutzung der Haushaltsgegenstände.
Die Verfügung von Todes wegen
Es sind zwei Arten von Verfügungen von Todes wegen zu unterscheiden:
- Testament (vgl. §§ 2231 ff. BGB)
- Erbvertrag (vgl. §§ 2274 ff. BGB)
Testament
Handschriftliches Testament (© Jeanette Dietl – stock.adobe.com)Das (gemeinschaftliche) Testament ist dabei wohl das bekannteste Mittel zur Regelung der Erbfolge oder anderer Anordnungen. Die Errichtung erfolgt persönlich (d.h. keine Stellvertretung oder Bevollmächtigung möglich; vgl. § 2064 BGB), und zwar entweder eigenhändig und somit schriftlich (§ 2247 BGB) oder öffentlich durch Notar § 2232 BGB) möglich, soweit kein außerordentliches Testament vorliegt (vgl. §§ 2249 ff. BGB).
Darüber hinaus muss der Testierende zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig sein. Dies ist grundsätzlich jede natürliche Person, soweit die Testierfähigkeit nicht eingeschränkt ist (vgl. § 2229 und § 2247 Absatz 4 BGB). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so ist das Testament unwirksam. Dies gilt auch bei inhaltlichen Verstößen, wie Sittenwidrigkeit oder bei einem Verstoß eines gesetzlichen Verbots. Im Übrigen ist ein Testament grundsätzlich anfechtbar und widerrufbar (vgl. §§ 2253 ff. BGB).
Erbvertrag
Im Gegensatz dazu steht der Erbvertrag zwischen Erblasser und seinen Erben. Dieser bedarf zwingend einer notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Beteiligten (vgl. § 2276 BGB, sowie auch §§ 2274 f. BGB und § 2290 Abs. 2 BGB). Sinn und Zweck eines solchen Vertrags ist es, den letzten Willen verbindlich festzulegen. Deshalb sind frühere oder spätere anderweitige Verfügungen, die dem Erbvertrag widersprechen, unwirksam (§ 2289 BGB). Allerdings ist der Erblasser dadurch nicht in der Verfügung unter Lebenden eingeschränkt (vgl. §§ 2286 f. BGB). Der Erbvertrag ist aufgrund der Verbindlichkeit grundsätzlich nicht frei widerruflich; möglich sind allenfalls eine wirksame Anfechtung (vgl. §§ 2281 ff. BGB BGB), eine Aufhebung (vgl. §§ 2290 ff. BGB) oder ein Rücktritt (vgl. §§ 2293 ff. BGB).
Anordnungen des Erblassers
Nachlass (© Marina Lohrbach – stock.adobe.com)Der Erblasser kann in seiner Verfügung von Todes wegen vor allem die folgenden Anordnungen treffen:
- Erbeinsetzung (vgl. § 1937 BGB)
- Vermächtnis (vgl. § 1939, §§ 2147 ff. BGB)
- Teilungsanordnung (vgl. § 2048 Satz 1 BGB)
- Auflage (vgl. § 1940 BGB)
- Testamentsvollstreckung (vgl. §§ 2197 ff. BGB)
Bei der Erbeinsetzung bestimmt der Erblasser, wer sein Rechtsnachfolger im Rahmen der Universalsukzession werden soll. Er kann insoweit beispielsweise auch einen oder mehrere Nacherben einsetzen (vgl. §§ 2100 ff. BGB).
Die Universalsukzession hat auch Auswirkungen auf das Vermächtnis. Denn wer einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht (etwa Nutzungsrecht, Nießbrauch, Wohnrecht) „vererben“ möchte, kann dies in dieser Form nicht tun. Dazu bedarf es eines Vermächtnisses. Dadurch wird für den Vermächtnisnehmer ein schuldrechtlicher Anspruch (sog. Vermächtnisanspruch, § 2174 BGB) begründet, den er im Erbfall (§ 2176 BGB) gegenüber dem Erben geltend machen kann (soweit keine Ausnahme i.S.d. §§ 2177 ff. BGB greift). Es handelt sich hierbei also um eine Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils durch Verfügung von Todes wegen (§ 1939 BGB). Allerdings ist auch ein Universalvermächtnis möglich, also ein Vermächtnis des gesamten Nachlasses. Das Vermächtnis muss jedenfalls nicht angenommen werden (vgl. § 2176 BGB).
Eine Teilungsanordnung begründet ebenso einen schuldrechtlichen Anspruch. Der Erblasser ordnet damit nämlich an, wie seine Erben seinen Nachlass untereinander aufzuteilen haben.
Der Erblasser kann ferne eine Auflage anordnen. Damit verpflichtet er seinen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, ohne dass ein eventuell von der Auflage Begünstigter ein diesbezügliches Forderungs- und Klagerecht erhält. Die Auflage muss aber kein Vermögensvorteil darstellen, sondern kann beispielsweise auch die Grabpflege betreffen. Sie darf jedoch nicht sittenwidrig sein. Um zu gewährleisten, dass eine vom Erblasser angeordnete Auflage auch erfüllt wird, gibt § 2194 BGB bestimmten Personen ein Forderungsrecht. Zusätzlich hat auch der Testamentsvollstrecker ein Forderungsrecht auf Vollziehung der Auflage (vgl. §§ 2208 Absatz 2, 2223 BGB).
Insoweit wird von Testamentsvollstreckung gesprochen. Der Testamentsvollstrecker kann bereits im Testament benannt (§ 2197 Absatz 1 BGB) oder dessen Bestimmung entweder einem Dritten (§ 2198 Absatz 1 BGB) oder dem Nachlassgericht (§ 2200 BGB) überlassen werden.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Termin beim Notar (© Africa Studio – stock.adobe.com)Eine Erbschaft kann entweder angenommen oder ausgeschlagen werden. Bei der Annahme handelt es sich grundsätzlich um eine formfreie Willenserklärung, welche auch konkludent erfolgen kann. Sie ist innerhalb der für die Ausschlagung geltenden Frist von sechs Wochen zu erklären, nicht jedoch vor dem Erbfall (1946 BGB). Eine bis dato nicht ausdrücklich erfolgte Annahme gilt als angenommen (Fiktion der Annahme nach § 1943 Halbsatz 2 BGB). Durch die Annahme verliert der Erbe sein Ausschlagungsrecht (§ 1943 BGB).
Demgegenüber ist die Ausschlagung binnen sechs Wochen (§ 1944 Absatz 1 BGB) beim Nachlassgericht zur Niederschrift in öffentlich beglaubigter Form beim Nachlassgericht abzugeben (§ 1945 BGB). Bis zur Ausschlagungserklärung bzw. bis zum Ablauf dieser Sechs-Wochen-Frist besteht ein sog. Schwebezustand, denn die Erbschaft geht unbeschadet des Ausschlagungsrechts dennoch zunächst auf den (eventuell die Erbschaft ausschlagenden) Erben über (§ 1942 Absatz 1 BGB). Eine „Teilausschlagung“ – beispielsweise lediglich bezüglich etwaiger Pflichten und Verbindlichkeiten – ist nicht möglich (Grund: Universalsukzession).
Die Annahme- und Ausschlagungserklärung sind Willenserklärungen, die grundsätzlich anfechtbar sind. Insoweit greifen etwa die allgemeinen Anfechtungsgründe (vgl. §§ 119 ff. BGB; insbesondere Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum). Eine solche Anfechtung erfolgt grundsätzlich durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht (vgl. § 1955 BGB), wobei die Frist grundsätzlich sechs Wochen beträgt (§ 1954 Absatz 1 BGB). Daneben kann die Versäumung der Ausschlagungfrist in gleicher Weise angefochten werden (§ 1956 BGB). Darüber hinaus gibt es für den pflichtteilsberechtigten Erben die Möglichkeit der Anfechtung nach §§ 2306, 2308 BGB, wenn er die Erbschaft wegen einer Beschränkung oder Beschwerung ausgeschlagen hat, die zur Zeit der Ausschlagung ohne sein Wissen bereits weggefallen war.
Ausschluss von der Erbfolge
Pflichtteil (© M. Schuppich – stock.adobe.com)Ein Ausschluss von der Erbfolge ist in dreierlei Hinsicht möglich:
- Enterbung (vgl. § 1938 BGB)
- Erbunwürdigkeit (vgl. §§ 2339 ff. BGB)
- Erbverzicht (vgl. §§ 2346 ff. BGB)
Eine Enterbung kann grundsätzlich jeden gesetzlichen Erben treffen, mit Ausnahme vom Fiskus. Eine Enterbung kann auch in der Form erfolgen, in der ein anderer Erbe für den gesamten Nachlass eingesetzt wird. Eine Enterbung ist jedoch nicht für den Pflichtteil möglich; eine Mindestbeteiligung am Nachlass des nächsten Angehörigen kann mithin nicht aberkannt werden.
Etwas anderes gilt jedoch bei einer Erbunwürdigkeit (vgl. § 2345 BGB), die sich auch auf das Vermächtnis und den Pflichtteil erstreckt (sog. Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit). Eine solche Erbunwürdigkeit ist jedoch nur bei den in § 2339 BGB genannten Gründen möglich (z.B.: Tötung des Erblassers, arglistige Täuschung, Drohung). Trotz faktisch vorliegender Erbunwürdigkeit erhält der Erbunwürdige zunächst den Nachlass. Dies kann jedoch mit einer Klage angefochten werden (vgl. §§ 2341 f., § 2340 i.V.m. § 2082 BGB), nicht jedoch, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
Schließlich ist ein Ausschluss von der Erbfolge durch Erbverzicht möglich. Dazu bedarf es eines persönlich abgeschlossenen Vertrages zwischen Erblasser und verzichtender Person, welcher zusätzlich einer notariellen Beurkundung bedarf (vgl. §§ 2346 ff. BGB). Dieser Verzicht kann aber auch nur auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (vgl. § 2346 Absatz 2 BGB). Außerdem kann er mit einer Art Abfindung verbunden werden; dabei bleibt der Erbverzichtsvertrag jedoch ein Verfügungsgeschäft und wird nicht zum gegenseitigen Vertrag. Ein Erbverzichtsvertrag kann nur in gleicher Weise aufgehoben werden, wie er geschlossen wurde (vgl. § 2351 BGB).
Pflichtteilsrecht
Das Pflichtteilsrecht steht nur dem Ehegatten des Erblassers sowie seinen nächsten Angehörigen zu, also seinen Abkömmlingen und seinen Eltern (§ 2303 BGB). Es handelt sich hierbei um einen verfassungsrechtlich geschützten (vgl. BVerfGE 112, 332) schuldrechtlichen Anspruch, der sich allerdings nur auf Geld richtet. Er entsteht freilich mit Erbfall, ist aber auch vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB). Die Höhe des Pflichtteils beträgt jedenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Das Pflichtteilrecht der Eltern des Erblassers ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein näherer Abkömmling den Pflichtteil fordert (§ 2309 BGB). Nach § 2303 BGB kann außerdem nur derjenige seinen Pflichtteil fordern, der von der Erbfolge ausgeschlossen wurde; kein Ausschluss liegt auf jeden Fall dann vor, wenn der Erbe das ihm Zugewendete ausschlägt.
Kosten der Bestattung und Grabpflege
In der Bundesrepublik Deutschland [BRD] besteht eine Bestattungspflicht. Sie begründet sich in dem Schutzauftrag des Staates, denn Leichen sind stets mit mangelnder Hygiene verbunden. Die insoweit anfallenden Bestattungskosten trägt jedoch der Erbe (§ 1968 BGB).
Die Bestattung ist Ausdruck der Totenfürsorge, allerdings sind die bestattungspflichtigen Erben nicht notwendigerweise auch die Totenfürsorgeberechtigten. Denn die Totenfürsorgeberechtigung kann ebenso durch Anordnung des Erblassers im Rahmen der Verfügung von Todes wegen erteilt werden. Zu beachten ist allerdings, dass dieses Recht zur Totenfürsorge zugleich auch die Pflicht beinhaltet, sich um Leichnam und Grab des Verstorbenen zu kümmern.
Im Übrigen ist die Bestattung an sich Ländersache. Insoweit sind also die einschlägigen die landesgesetzlichen Bestattungsgesetze heranzuziehen. Diese regeln etwa die Reihenfolge der zur Bestattung Verpflichteten, wobei nunmehr die eingetragenen Lebenspartner dem Ehegatten inzwischen weitgehend gleichgestellt wurden.
Wann ist ein Fachanwalt für Erbrecht einzuschalten?
Termin beim Anwalt für Erbrecht (© jaguardo – stock.adobe.com)Es mag überraschen, aber Erbschaftsstreitigkeiten sind gar nicht so selten. Außerdem kann die Errichtung eines Testaments kompliziert und damit fehleranfällig sein, wenn besonders viele Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und mehr geregelt werden sollen. Es können sich aber auch – wie aufgezeigt – eine ganze Reihe anderer Erbschaftsfragen stellen. Deshalb ist es stets ratsam, sich als Erblasser bei Testamentserstellung und als Erbe im Erbfall rechtlich beraten zu lassen.
Die hier aufgezeigten Probleme betreffen allerdings nur das nationale Erbrecht. Wesentlich komplizierter und komplexer wird es, wenn das Erbrecht einen internationalen Bezug hat. Denn insoweit gilt im Rahmen der Europäischen Union [EU] seit dem 17. August 2015 beispielsweise die EU-Erbrechtsverordnung (ErbVO). In Erbschaftsangelegenheiten mit Bezug zu Ländern, die außerhalb der EU liegen, sind außerdem Artikel 25 und 26 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) heranzuziehen. Dieses erbrechtliche Kollisionsrecht dient der Bestimmung, ob die Erbschaftsangelegenheit nach deutschem oder ausländischem Recht abzuwickeln ist.
Ein Fachanwalt für Erbrecht bringt jedoch ausreichend Expertise für sämtliche erbrechtliche Fragestellungen mit. Denn die Fachanwaltsbezeichnung wird nur verliehen, wenn der Rechtsanwalt besondere Kenntnisse im nationalen und im internationalen Erbrecht nachweisen kann.
Laut Fachanwaltsordnung (§ 14 FAO) hat ein Fachanwalt besondere Kenntnisse nachzuweisen:
- Materielles Erbrecht mit Bezügen zu Familien-, Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht.
- Internationales Erbrecht.
- Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung (vorweggenommen).
- Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft, Nachlassinsolvenz.
- Steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht.
- Beste Kenntnisse in der Verfahrens- und Prozessordnung.
Mit diesen Kenntnissen hilft ein Fachanwalt für Erbrecht bei der gerechten, vom Erblasser erwünschten Verteilung von Hab und Gut, auch unter steuerrechtlichen Aspekten.
Ein Fachanwalt muss dabei auch nicht zwingend teurer sein als ein Rechtsanwalt. Denn für alle Anwälte gilt die Gebührentabelle im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es steht ihnen jedoch frei, eine höhere Anwaltsgebühr zu verlangen. Dieses Recht steht jedoch nicht nur dem Fachanwalt, sondern auch dem Rechtsanwalt zu.