Erblasser – Definition und Bedeutung im deutschen Erbrecht einfach erklärt

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 3. Juli 2024

Ein Erblasser bezeichnet die natürliche Person, deren Vermögen und Verbindlichkeiten nach ihrem Ableben auf ihre Erben übergehen, wobei die Wahl der Erben je nach Testierfähigkeit entweder selbst getroffen werden kann oder gemäß der gesetzlichen Erbfolge erfolgt. Erfahren Sie hier, was diese Bezeichnung genau umfasst und finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema, etwa zu Schulden, Bankkonto und Bankvollmacht oder Beerdigung.

Was ist ein Erblasser?

Erblasser im BGB (© CrazyCloud - stock.adobe.com)
Erblasser im BGB (© CrazyCloud - stock.adobe.com)
Im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Erbrecht sind die Regelungen bezüglich des Erblassers festgelegt. Gemäß § 1922 BGB tritt mit dem Tode einer Person der Erbfall ein, wodurch diese Person zum Erblasser wird. Konkret geht in diesem Moment das gesamte Hab und Gut des Verstorbenen, mithin sein gesamtes Vermögen sowie etwaige Verbindlichkeiten (sog. Nachlass), auf seinen Erben oder seine Erben (sog. Erbengemeinschaft) über.

Wer kann Erblasser sein?

Ein Erblasser kann ausschließlich eine natürliche Person sein. Eine natürliche Person ist in aller Regel ein Mensch, kann aber auch in Form von Personengesellschaften auftreten, wie beispielsweise in der Kommanditgesellschaft (KG) oder der offenen Handelsgesellschaft (oHG). Demgegenüber können sog. juristische Personen keine Erblasser sein, da sich der Begriff „juristische Person“ darauf bezieht, dass sie nicht sterben können. Stattdessen beenden sie ihr Dasein durch Auflösung oder Liquidation. Zu den Juristische Personen zählen beispielsweise die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die (GmbH) und Aktiengesellschaft (AG), aber auch eingetragene Vereine (eV).

Fachananwalt.de-Tipp: Obwohl Personengesellschaften rechtlich betrachtet keine juristischen Personen sind, werden sie in bestimmten Bereichen wie juristische Personen behandelt. Bei speziellen Fragen zu diesem Thema kann Sie ein nicht nur ein Fachanwalt für Erbrecht, sondern auch für Handels- und Gesellschaftsrecht, kompetent beraten.

Was bedeutet, dass Erblasser testierfähig sein muss?

Für den Übergang des Nachlasses eines Erblassers auf seine Erben ist nicht seine Geschäftsfähigkeit maßgebend. Vielmehr erfolgt die Übertragung des Nachlasses automatisch auf die Erben (sog. Universalsukzession), also unabhängig davon, ob er Willenserklärungen rechtskräftig abgeben und entgegennehmen kann (vgl. §§ 104 ff. BGB).

Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit mittels

zu bestimmen, wer sein(e) Erbe(n) sein soll(en) und wer nicht (sog. Enterbung, vgl. § 1938 BGB). Hierfür ist es erforderlich, dass der Erblasser geschäftsfähig ist.

Fachanwalt.de-Tipp: Der wesentliche Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag liegt in der Form der Errichtung und den darin festgelegten Regelungen. Die Testamentserrichtung ist ein höchst persönliches Rechtsgeschäft und schließt eine Vertretung durch Dritte aus. Es kann handschriftlich oder notariell aufgesetzt werden. Demgegenüber schließen bei einem Erbvertrag mindestens zwei Personen einen Vertrag miteinander, wobei nur mindestens einer eine Verfügung von Todes wegen treffen muss. Der Erblasser muss persönlich vor dem Notar erscheinen, der Vertragspartner kann sich jedoch vertreten lassen. Ein besonderer Regelungsinhalt eines Testaments oder Erbvertrags ist etwa der Wille des Erblassers bezüglich seiner Totenfürsorge, wie beispielsweise die Bestattungsart oder der Ort der letzten Ruhestätte. Wenn Sie unsicher sind, ob für Sie die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge sinnvoller ist, ob ein Testament oder ein Erbvertrag geeigneter ist oder welche spezifischen Regelungen in Ihrer letztwilligen Verfügung getroffen werden sollten, lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten und unterstützen.

Im Erbrecht wird die Geschäftsfähigkeit als Testierfähigkeit bezeichnet. Zudem gibt es für die Testierfähigkeit von den Regelungen zur Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) abweichende bzw. ergänzende Regelungen.

So besteht Testierfähigkeit von Gesetzes wegen grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr (vgl. § 2229 BGB). Minderjährige unter 16 Jahren und Personen mit krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung, die nicht in der Lage sind, die Konsequenzen ihrer Willenserklärung zu verstehen und entsprechend zu handeln, gelten hingegen als testierunfähig (vgl. § 2229 BGB).

Der Erblasser muss also eigenverantwortliche Entscheidungen treffen können und verstehen, wie sein Testament oder Erbvertrag die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse potenzieller Erben beeinflusst. Daher ist für die Gültigkeit des Testaments oder Erbvertrags lediglich erforderlich, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierfähig war. Änderungen seines Gesundheitszustands nach der Errichtung haben keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Testaments oder Erbvertrags.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollten Sie aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags enterbt worden sein und im Erbfall die Testierunfähigkeit des Erblassers zu Ihren Gunsten behaupten, so müssen Sie dies auch nachweisen können. Ärztliche Atteste oder mehrere übereinstimmende Zeugenaussagen können hierbei als Nachweis dienen. Ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht kann Sie in diesem Zusammenhang kompetent beraten und unterstützen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass die Entmündigung und Vormundschaft bereits im Jahr 1992 abgeschafft und durch die Betreuung (vgl. §§ 1814 - 1881 BGB) ersetzt wurden. Solange sich die Betreuung nicht auch auf etwaige vermögensrechtliche Angelegenheiten bezieht, bleibt der Erblasser trotz bestehender Betreuung normalerweise weiterhin testierfähig und benötigt keine Einwilligung seines Betreuers, um ein Testament zu errichten. Es ist besonders in diesem Fall ratsam, das Testament vor einem Notar zu errichten.

Erblasser und die gesetzliche Erbfolge

Erbrecht (© M. Schuppich - stock.adobe.com)
Erbrecht (© M. Schuppich - stock.adobe.com)
In den §§ 1924 ff. BGB ist festgelegt, wer gemäß der gesetzlichen Erbfolge als Erben bestimmt sind. Demnach regelt die gesetzliche Erbfolge die Verteilung des Nachlasses (Vermögen und Verbindlichkeiten) entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis, wobei eine nähere Verwandtschaft höher priorisiert wird. Diese Regelung gilt gegenüber der sog. gewillkürten Erbfolge lediglich subsidiär. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Erbfolge nur dann greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert oder wenn diese aufgrund von Testierunfähigkeit beispielsweise unwirksam sind. Zudem findet sie Anwendung, falls ein wirksames Testament oder Erbvertrag verlorengegangen ist.

Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Beitrag Gesetzliche Erbfolge – Ordnung und Regelung im BGB zum Erben ohne Testament inkl. Schaubild und Beispiele.

Weitere Fragen zum Thema

Im Erbfall stellen sich die Erben in aller Regel verschiedene Fragen zu diesem Thema. Nachfolgend finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen:

Was passiert mit dem Bankkonto des Erblassers?

Im Normalfall wird die Bank zum Nachweis des Erbes von dem Erben die Vorlage eines Erbscheins (§§ 2353 - 2370 BGB) oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangen. Hiermit wird der Erbe bzw. der Testamentsvollstrecker als Verfügungsberechtigter über das Bankkonto bezeichnet. Der Verfügungsberechtigte kann Auszahlungen vornehmen und das Bankkonto schließen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte, etwa aufgrund einer Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments, nicht Verfügungsberechtigter ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

Bei Vorlage eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts kann die Bank von der Vorlage eines Erbscheins hingegen absehen.

Fachanwalt.de-Tipp: Bei einem geringen Kontoguthaben kann das Verlangen nach einem Erbschein als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, da die Anforderungen an die Erlangung eines Erbscheins ungleich hoch sind. Zur eigenen Sicherheit kann die Bank in solchen Fällen daher einen Rückzahlungsanspruch vorsehen, falls der Zahlungsempfänger doch nicht der Erbe sein sollte.

Gilt eine Bankvollmacht des Erblassers auch noch nach seinem Tode?

In der Regel erlischt eine vom Erblasser erteilte Bankvollmacht nicht automatisch durch seinen Tod, es sei denn, dies ist in der Vollmacht ausdrücklich geregelt. Der Bevollmächtigte behält also auch nach dem Tod des Vollmachtgebers – des Erblassers – die Befugnis, über das Vermögen des Verstorbenen zu verfügen. Allerdings ist der Erbe berechtigt, die Kontovollmacht zu widerrufen.

Was ist mit Schulden des Erblassers?

Erbschaft (© marco2811 - stock.adobe.com)
Erbschaft (© marco2811 - stock.adobe.com)
Die Schulden des Erblassers, auch als Erblasserschulden oder Nachlassverbindlichkeiten bezeichnet, umfassen gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers entstanden sind, selbst wenn die Folgen erst nach dem Erbfall eintreten. Zu nennen sind hierbei etwa Verbindlichkeiten aus Verträgen wie Kauf, Miet- oder Darlehensverträgen. Nach § 1967 BGB haften die Erben für solche Erblasserschulden. Sollten die Schulden den Wert des Erbes übersteigen, besteht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen (vgl. §§ 1942 ff. BGB).

Wer zahlt die Kosten der Beerdigung?

Zum Zeitpunkt der Bestattung des Erblassers ist häufig noch nicht bekannt, wer seine Erben sind. Kurz nach dem Tod können die Erben in der Regel auch noch kein Testament und kein Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorlegen. Dennoch sind die Erben verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Aus diesem Grund überweisen einige Banken die Bestattungskosten gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung unbürokratisch. Es besteht jedoch kein einklagbarer Anspruch darauf, dass die Bank diese Kosten übernimmt.

Erblasser in Deutschland, Erbe im Ausland – was ist zu beachten?

In solchen Fällen greift sowohl das deutsche als auch das jeweilige ausländische Recht, vor allem in Hinblick auf die allgemeinen erbrechtlichen Fragen, bezüglich etwaigen Nachlassregelungen sowie hinsichtlich der anfallenden Erbschaftssteuern. Eine allgemeingültige Antwort kann deshalb hier nicht gegeben werden. Vielmehr handelt es sich hierbei in aller Regel um eine rechtlich komplexe Angelegenheit, die die Einbeziehung von Experten sowohl im deutschen als auch im jeweiligen ausländischen Recht erfordert, um potenzielle steuerliche und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Erbe stirbt kurz nach Erblasser – was nun?

In diesem Fall greift, soweit von dem Erben ein Testament oder ein Erbvertag aufgesetzt wurde, die gewillkürte Erbfolge, anderenfalls die gesetzliche Erbfolge. Es besteht jedoch zudem die Möglichkeit, dass der Erblasser in seinem Testament bzw. Erbvertrag einen sog. Nacherben bestimmt hat (vgl. § 2100 BGB). Das bedeutet, dass der Nachlass zunächst auf den sog. Vorerben übergeht, und in seinem Todesfall auf den vom Erblasser bestimmten Nacherben übergeht. Dies gilt jedoch natürlich nur für den Teil des Nachlasses, der vom Erblasser herrührt.


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