Wann tritt beim Pflichtteil Verjährung ein? – Regelung im Erbrecht einfach erklärt mit Beispiel

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 10. April 2024
Mit dem Pflichtteil erhalten Abkömmlinge, Ehepartner und Eltern des Erblassers einen Erbersatzanspruch, wenn sie durch letztwillige Verfügung enterbt wurden. Trotz Enterbung kann der Pflichtteilsberechtigte doch noch einen Teil des Erblasservermögens beanspruchen. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteilsanspruch aktiv selbst geltend machen. Und das innerhalb einer Frist von 3 Jahren. Danach ist der Anspruch verjährt, sollten nicht bestimmte Umstände zur Hemmung der Verjährungsfrist beigetragen haben. Im Folgenden erfahren Sie alles Wissenswerte zu Pflichtteil & Verjährung.

Pflichtteil Verjährung im BGB

Pflichtteil Verjährung -  (©  Eigens - stock.adobe.com)
Pflichtteil Verjährung - (© Eigens - stock.adobe.com)
Gem. § 195 verjähren Ansprüche auf den Pflichtteil innerhalb von 3 Jahren. Zu laufen beginnt die Frist nach § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem

  • der Anspruch zustande gekommen ist und
  • der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen und vom Schuldner Kenntnis erlangt hat bzw. ohne grob Fahrlässig zu handeln erlangt haben müsste.

Konkret auf die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen bezogen, beginnt die Frist also zum Ende des Jahres zu laufen, in dem

  • der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über den Todesfall erlangt hat und
  • der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über seine Enterbung bzw. über einen zu geringen Erbteil erlangt hat (meist wird dies durch die Testamentseröffnung der Fall sein)

Ist der Erbfall beispielsweise im Jahr 2019 eingetreten, der Pflichtteilsberechtigte (z.B. ein Kind des Erblassers) erfährt aber erst 2021 von dem Erbfall und der eigenen Enterbung, beginnt die Verjährungsfrist auch erst am 31. Dezember 2021 zu laufen. Verjährt wäre der Pflichtteilsanspruch damit am 1. Januar 2025. Wenn die Verjährung eingetreten ist, ist der Pflichtteilsanspruch zwar nicht erloschen, jedoch kann der Erbe gem. § 214 BGB die Erfüllung des Anspruchs verweigern.

Fachanwalt.de-Tipp: § 199 Absatz 3a BGB besagt, dass eine maximale Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt, wenn keine Kenntnis über den Erbfall besteht. Spätestens nach dieser Zeit kann der Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Beispiel: Hofübergabe & Pflichtteil Verjährung

In einigen Bundesländern gilt die Höfeordnung. Übergibt der Hofinhaber zu Lebzeiten den Hof an einen Abkömmling als Hofnachfolger, gilt gem. § 17 Absatz 2 HöfeO, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Hofes der Erbfall hinsichtlich des Hofes als eingetreten gilt.

Weichende, nicht enterbte Abkömmlinge können eine Abfindung verlangen. Enterbte Abkömmlinge können ihren Pflichtteil hinsichtlich des Hofs geltend machen. Die 3-jährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche beginnt also schon im Zeitpunkt des Vollzugs der Hofübergabe zu laufen. Genauer gesagt, mit dem Schluss des Jahres, in dem die Übergabe vollzogen wurde.

Was ist noch zu beachten?

Pflichtteilsverjährung -  (© Bernd Leitner  - stock.adobe.com)
Pflichtteilsverjährung - (© Bernd Leitner - stock.adobe.com)
Das Erbrecht und hier natürlich auch das Pflichtteilsrecht, kann mitunter viel Potential für Streitigkeiten bieten, die nicht selten auch gerichtlich entschieden werden müssen. Konfliktpotential können vor allem auch folgende Punkte bieten.

Beweislast bei der Pflichtteilsverjährung

Es ist Sache des Antragsgegners zu beweisen, ob ein Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist oder nicht. Antragsgegner wird in der Regel der begünstigte Erbe sein. Diesem ist natürlich daran gelegen, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nicht durchsetzen und somit seine Mindestbeteiligung am Erbe nicht erhalten kann. Daher muss er auch beweisen, dass der Anspruch bereits verjährt ist.

Dafür muss er nachvollziehbar vor Gericht darlegen, wann der enterbte Pflichtteilsberechtigte von den anspruchsbegründenden Tatsachen erfahren hat – hier also von dem Erbfall und der damit verbundenen Enterbung. Oder alternativ, wann er von den anspruchsbegründenden Tatsachen ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen können.

Unterbrechung der Verjährung / Hemmung

In bestimmten Fällen kann die Verjährung unterbrochen bzw. gehemmt werden. In welchen Fällen dies eintritt, wird von den §§ 203 ff. BGB geregelt. Hemmung der Verjährung tritt zum Beispiel ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte unauffindbar ist. Denn in dem Fall kann man ihn auch nicht über die anspruchsbegründenden Tatsachen in Kenntnis setzen und die Verjährungsfrist kann demnach nicht zu laufen beginnen.

Fachanwalt.de-Tipp: Auch eine laufende Verhandlung zwischen Pflichtteilsberechtigtem und Erben führt zur Hemmung der Verjährungsfrist. Die Frist läuft erst weiter, wenn die Verhandlung beendet ist oder von einer Partei abgebrochen wurde. Lassen Sie sich dazu von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.

Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Hat der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen versucht, seine Erbmasse und damit auch Pflichtteilsansprüche zu schmälern, resultiert das in einem Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, gem. § 2325 BGB. Der Berechtigte kann also seinen Pflichtteil um die Summe ergänzen, die er mehr erhalten hätte, wenn die Schenkung nicht stattgefunden hätte. Er wird also bezüglich seines Pflichtteils so gestellt, als wäre die Schenkung nicht getätigt worden.

Und auch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Hier gelten jedoch 3 Voraussetzungen, damit die Frist zu laufen beginnt:

  • Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte muss vom Tod des Erblassers erfahren und
  • Kenntnis über seine Enterbung erlangen und
  • zusätzlich Kenntnis von der betreffenden Schenkung haben

Hat er zunächst nur Kenntnis vom Erbfall und seiner Enterbung und erfährt erst wesentlich später von der Schenkung, die sein Pflichtteilsrecht beeinträchtigt, ist es also prinzipiell auch möglich, dass der Pflichtteilsanspruch schon verjährt ist, der Pflichtteilsergänzungsanspruch aber noch nicht.

Pflichtteilsverjährung bei Minderjährigen

Für Minderjährige gelten bezüglich der Pflichtteilverjährung Sonderregelungen. Hier kommt § 207 Absatz 1 BGB zum Tragen. Demnach ist die Verjährung des Pflichtteils so lange gehemmt, bis die minderjährige Person das 21. Lebensjahr erreicht hat. Erst dann beginnt die Frist zu laufen.

Erbanspruch und Geltendmachung des Pflichtteils beim Erbe

Der Pflichtteilsberechtigte hat sich zwecks Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs an den Erben zu wenden. Hierfür sind mehrere Schritte erforderlich. Zunächst muss geprüft werden, ob der Anspruch überhaupt besteht. Dann muss Auskunft beim Erben angefordert werden, um den genauen Nachlasswert zu erhalten. Auf dessen Grundlage wird der Pflichtteil ermittelt. Der Erbe ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, von sich aus auf den Pflichtteilsberechtigten zuzugehen, um den Pflichtteil zu regulieren. Der Berechtigte muss in jedem Fall selbst aktiv werden. Daher ist es sehr wichtig, die regelmäßige Verjährungsfrist zu beachten.

Sind Nachlasswert und Pflichtteil bekannt, kann der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann den Pflichtteilsberechtigten auf diesem Weg begleiten und u.a. den Nachlasswert prüfen oder den Anspruch wenn nötig auch gerichtlich durchsetzen. Auch wenn Bedenken bestehen, ob der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt sein könnte, kann ein Anwalt hier den konkreten Sachverhalt prüfen und eine rechtsverbindliche Auskunft geben.

Eine beliebte Taktik von Erben ist es, den Berechtigten möglichst lange hinzuhalten und die Auskunft sowie die Zahlung des Pflichtteils verweigern. Ein Anwalt kann hier helfen, den nötigen Druck auf die Erben auszuüben und den Prozess zu beschleunigen, damit nicht die Erben letztlich für die Verjährung verantwortlich sind. Wenn es um die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs geht, gilt es, keine Zeit zu verlieren.

 

FAQ zum Thema Verjährung von Pflichtteilansprüchen

Was bedeutet Verjährung?

Die Verjährung bezeichnet das Recht des Schuldners, sich gegenüber einem Gläubiger auf den Ablauf einer bestimmten Frist zu berufen. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch des Gläubigers und der Schuldner ist von seiner Verpflichtung befreit.

Was ist ein Pflichtteilanspruch?

Ein Pflichtteilanspruch ist ein gesetzlicher Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Nachlass eines Verstorbenen. Dieser Anspruch steht den nächsten Angehörigen des Verstorbenen zu, falls sie nicht in dessen Testament oder Erbvertrag bedacht wurden.

Wie lange ist die Verjährungsfrist für Pflichtteilansprüche?

Die Verjährungsfrist für Pflichtteilansprüche beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gläubiger von seinem Anspruch und dem Schuldner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Was bedeutet "ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen"?

Die Formulierung "ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen" bedeutet, dass der Gläubiger alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um von seinem Anspruch und dem Schuldner Kenntnis zu erlangen. Wenn der Gläubiger trotz dieser Anstrengungen erst später von seinem Anspruch erfährt, beginnt die Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt.

Können Pflichtteilansprüche auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend gemacht werden?

Ja, Pflichtteilansprüche können auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch geltend gemacht werden, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Gemäß § 233a BGB kann die Verjährung von Pflichtteilansprüchen gehemmt oder unterbrochen werden, etwa durch eine Klageerhebung oder eine schriftliche Mahnung. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen oder wird ganz ausgesetzt.

Wie kann ich meine Pflichtteilansprüche geltend machen?

Um Pflichtteilansprüche geltend zu machen, muss der Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellen. Der Antrag kann entweder gerichtlich oder außergerichtlich gestellt werden. Im Fall eines gerichtlichen Antrags muss der Gläubiger eine Klage einreichen. Im Fall eines außergerichtlichen Antrags kann der Gläubiger den Schuldner schriftlich auffordern, den Pflichtteil auszuzahlen.

Was passiert, wenn ich meine Pflichtteilansprüche nicht rechtzeitig geltend mache?

Wenn der Gläubiger seine Pflichtteilansprüche nicht rechtzeitig geltend macht, verjähren diese und der Schuldner ist von seiner Verpflichtung befreit. In diesem Fall hat der Gläubiger weiterhin die Möglichkeit, seine Ansprüche auf andere Weise durchzusetzen, etwa indem er versucht, den Nachlass anzugreifen oder den Erben auf Schadensersatz zu verklagen. Allerdings sind diese Möglichkeiten oft mit einem höheren Aufwand und Kosten verbunden und es besteht keine Garantie auf Erfolg.

Was kann ich tun, um die Verjährung meiner Pflichtteilansprüche zu vermeiden?

Um die Verjährung von Pflichtteilansprüchen zu vermeiden, sollte der Gläubiger sich rechtzeitig über seine Ansprüche informieren und diese geltend machen. Falls der Schuldner nicht freiwillig zahlt, sollte der Gläubiger schnellstmöglich eine Klage einreichen oder zumindest eine schriftliche Mahnung verschicken, um die Verjährung zu hemmen oder zu unterbrechen.

Gibt es Ausnahmen von der Verjährungsfrist für Pflichtteilansprüche?

Ja, es gibt Ausnahmen von der Verjährungsfrist für Pflichtteilansprüche. So kann die Verjährung gemäß § 233 BGB etwa bei einer arglistigen Täuschung des Schuldners oder bei einem Insolvenzverfahren des Schuldners gehemmt werden. Auch kann die Verjährung durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen oder verlängert werden.

Was passiert, wenn der Schuldner stirbt?

Wenn der Schuldner stirbt, gehen seine Schulden und Verpflichtungen auf seine Erben über. Die Verjährung von Pflichtteilansprüchen wird dadurch jedoch nicht beeinflusst. Der Gläubiger muss seine Ansprüche nach wie vor gegenüber den Erben geltend machen und innerhalb der Verjährungsfrist handeln.

Fachanwalt.de-Tipp: Die Verjährung von Pflichtteilansprüchen ist ein wichtiges Thema, das beachtet werden sollte, um die eigenen Ansprüche zu sichern. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch und dem Schuldner erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Durch eine Klage oder schriftliche Mahnung kann die Verjährung gehemmt oder unterbrochen werden. Um die Verjährung zu vermeiden, sollten Pflichtteilansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Verjährungsfrist, die beachtet werden sollten.

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