Erbengemeinschaft – welche Regeln gelten für Miterben? Erklärung mit Beispielen

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 4. März 2024

Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, dann finden sich diese schnell in einer Erbengemeinschaft wieder. Eine Erbengemeinschaft kann aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, aber auch aufgrund eines Testaments entstehen. Sie wird dann gebildet, wenn der Erblasser sein Erbe mehreren Personen gemeinsam hinterlässt (es also nicht aufteilt). Erbengemeinschaften haben in der Regel das Ziel aufgelöst zu werden, damit das Erbe aufgeteilt wird. Allerdings müssen die Erben auf dem Weg einige Details beachten.

Was ist eine Erbengemeinschaft? – Definition gemäß BGB

Erbengemeinschaft (© marco2811 / stock.adobe.com)
Erbengemeinschaft (© marco2811 / stock.adobe.com)
Die Erbengemeinschaft ist in § 2032 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Dort heißt es: Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben, sofern der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Weitere Details sind in den nachfolgenden §§ 2033 bis 2041 BGB geregelt. Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch und erfordert keinen Gründungsakt.

Wie entsteht die Erbengemeinschaft? – Beispiele

Eine Erbengemeinschaft kann zwei Hintergründe haben: Die gesetzliche Erbfolge oder ein Testament. Basiert sie auf der gesetzlichen Erbfolge, liegt das daran, dass der Erblasser mehrere gleichberechtigte Erben hinterlässt und keinen letzten Willen verfasste, der das Erbe aufteilt.

Ein Beispiel: Ein Mann hinterlässt zwei Kinder als einzige Erben. Er hat kein Testament verfasst. Die beiden Kinder erben laut Gesetz zu gleichen Teilen. Da nicht klar ist, wie das Erbe aufgeteilt werden muss, erben zunähst beide Kinder alles gemeinsam. Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff BGB geregelt. Dort wird bestimmt, in welcher Reihenfolge welche Verwandten erben.

Der andere Hintergrund einer Erbengemeinschaft ist das Testament. So kann jeder Erblasser sein gesamtes Vermögen an mehrere Personen gemeinschaftlich vererben – darunter selbstverständlich auch Freunde und Kollege. Eine Erbengemeinschaft entsteht entweder, wenn der Erblasser ausdrücklich von einer gemeinschaftlichen Erbsituation spricht oder wenn er schlichtweg keine weitere Aufteilung des Erbes vornimmt.

Formulierungen könnten beispielsweise so aussehen:

„Hiermit vermache ich mein gesamtes Vermögen gemeinsam meinen besten Freunden X und Y.“

„Mein gesamtes Vermögen soll an meine beiden Nichten X und Y gehen.“

In den beiden oben genannten Beispielen erben alle Begünstigten gemeinschaftlich und zu gleichen Teilen. Im Rahmen einer Erbengemeinschaft können Erben jedoch auch zu unterschiedlichen Teilen erben. So entsteht eine Erbengemeinschaft etwa auch durch diese Formulierung:

„Mein Vermögen soll zur Hälfte an meinen Sohn gehen und zu jeweils einem Viertel an meine beiden Nichten.“

Spricht man von den Anteilen an einem Erbe, nennt man dies Erbquote. Im oben genannten Beispiel hat der Sohn eine Erbquote von 50 %, die beiden Nichten haben jeweils eine Quote von 25 %.

Keine Erbengemeinschaft entsteht, wenn das Testament eindeutig das Erbe aufteilt. Beispielsweise so:

„Mein Haus soll an meine Nichte Y gehen. Das restliche Vermögen soll an meine zweite Nichte Y gehen.“

Miterben ermitteln

Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden Miterben genannt. In vielen Fällen sind die Miterben deutlich und schnell identifizierbar- etwa, weil die Miterben namentlich genannt werden oder weil es sich beispielsweise um die einzigen Kinder des Verstorbenen handelt. Allerdings kann es mitunter vorkommen, dass Miterben erst ermittelt werden müssen. Das passiert insbesondere bei unklaren Familienverhältnissen und ungenauen Bezeichnungen im Testament. Vererbt ein Erblasser sein Vermögen beispielsweise an alle seine Kinder, hat aber darunter eheliche und uneheliche Kinder, kann es unter Umständen eine Weile dauern, bis alle ausfindig gemacht werden konnten. Manchmal müssen auch entfernte Verwandte im Ausland aufgespürt werden. Das geschieht vor allem dann, wenn kein Testament vorhanden ist und die Verwandtschaft entlang der gesetzlichen Erbfolge ermittelt werden muss.

Um das Erbrecht nachzuweisen – etwa vor dem Grundbuchamt oder einer Bank – erhalten die Miterben einen Erbschein. Der Erbschein weist normalerweise alle Miterben inklusive ihrer Erbquote aus. Dies nennt sich gemeinschaftlicher Erbschein. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, einen Teilerbschein zu erhalten, auf dem nur ein Erbe mit seiner Quote aufgelistet ist. Erbscheine müssen vor dem zuständigen Amtsgericht beantragt werden und sind mit Kosten verbunden. In manchen Fällen können das Testament oder ein anderer Nachweis den Erbschein ersetzen. Allerdings sollte man sich über diese Möglichkeiten im Vorfeld gut informieren.

Fachanwalt.de-Tipp: Jeder Miterbe hat das Recht, den Erbschein zu beantragen. Eine Vollmacht der anderen Miterben wird nicht benötigt, da der Erbschein stets für alle Miterben gültig ist. Alternativ hat jeder Miterbe das Recht, einen Teilerbschein zu erhalten – dieser ist dann nur für den jeweiligen Erben gültig. Finanziell lohnt es sich in vielen Fällen nur einen gemeinsamen Erbschein zu beantragen (vorausgesetzt, die Miterben stehen im guten Kontakt zueinander).

Rechte und Pflichten – so funktioniert eine Erbgemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft geht mit einigen Rechten und Pflichten einher. Dazu gehören Rechte, die speziell in der Position des Miterben liegen (beispielsweise das Verkaufsrecht am eigenen Erbteil) sowie Rechte, die an Stelle des Erblassers angetreten werden. Erben treten nämlich an die Stelle des Erblassers und übernehmen seine Rechte und Pflichten (höchstpersönliche und andere nicht vererbbare Rechte ausgeschlossen). So müssen Erben beispielsweise für Schulden des Erblassers aufkommen. Treten Erben in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein, nennt man sie Universalsukzessoren.

Miterben erhalten untereinander die gleichen Rechte und Pflichten. Jedes der nachfolgenden Rechte und jede der nachfolgenden Pflichten betrifft jeden Miterben – vollkommen unabhängig von seiner Erbquote. Ein Miterbe, der zu 80 % erbt, hat damit genau die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Miterbe, der nur zu 2 % erbt. Lediglich sein Anteil an dem Erbe wird nach der Aufteilung deutlich größer ausfallen. Die einzige Ausnahme: Bei Mehrheitsentscheidungen hat der Erbe abhängig seiner Erbquote ein größeres Stimmgewicht.

Ausschlagung des Erbes

Erben sind nicht dazu gezwungen, das Erbe anzunehmen. Vielmehr haben sie die Möglichkeit, sich gegen die Annahme des Erbes zu entscheiden: Dies wird als Ausschlagung des Erbes bezeichnet. Für die Ausschlagung haben Erben sechs Wochen Zeit. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem die Erben von dem Erbfall erfahren haben. Eine Ausschlagung ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Erblasser nur Schulden hinterlässt. Schlagen die Erben das Erbe nicht aus, müssen sie für die Schulden aufkommen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ob sich die Ausschlagung des Erbes lohnt oder nicht, kann mit einem fachkundigen Fachanwalt für Erbrecht besprochen werden. Dieser kennt sich im Zweifelsfall besser damit aus, welche Verbindlichkeiten und Summen aus dem Nachlass hervorgehen können. Im Vorfeld sollten umfassende Informationen über den Nachlass gesammelt werden.

Zutritt und Nutzung von Nachlassgegenständen

Grundsätzlich hat jeder Erbe das Recht auf Nutzung aller Nachlassgegenstände, die zum gemeinschaftlichen Erbe gehören. Die Schwierigkeit: Kein Miterbe darf alleine über Nutzung und Verwendung des Nachlasses entscheiden. Hier wird eine gemeinschaftliche Absprache und Einigung aller Miterben erforderlich. Die Erbengemeinschaft sollte eine konkrete Nutzungsvereinbarung treffen. Haben sich die Miterben nicht geeignet, hat kein Miterbe das Recht mit der Nutzung zu beginnen.

Eine Nutzungsvereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden. Sie kann entweder allen Miterben die Nutzung nach eigenem Ermessen oder unter bestimmten Rahmenbedingungen erlauben, oder aber nur einem bestimmten Miterben die Nutzung gewähren. Im zweiten Fall ist eine Nutzungsentschädigung zugunsten der restlichen Erbengemeinschaft üblich.

Ein Beispiel:

A, B und C bilden eine Erbengemeinschaft. Sie gewähren A das Nutzungsrecht an der geerbten Wohnung. A zahlt B und C einen Nutzungsausgleich. Da A die Wohnung als Raum zu Leben nutzt, bietet sich als Ausgleichszahlung die Summe der ortsüblichen Miete an.

Möchten alle Erben die Nachlassgegenstände vor Auflösung der Erbgemeinschaft nutzen, sollten sehr detaillierte Absprachen getroffen werden. Andernfalls sind Konflikte vorprogrammiert: Früher oder später werden zwei Miterben eine Sache zeitgleich nutzen wollen. Die wenigsten Nachlassgegenstände lassen sich nach eigenem Ermessen so nutzen, dass das eigene Nutzungsverhalten das eines anderen nicht beeinflusst.

Ausgleichung für Vorausempfänger

Erbe (© butch / stock.adobe.com)
Erbe (© butch / stock.adobe.com)
In den §§ 2050 ff BGB ist geregelt, dass Vorausempfänge eines Erben im Zuge der Nachlassteilung ausgeglichen werden. Vorausempfänge sind Zuwendungen, die ein Abkömmling gleicher Art zu Lebzeiten von dem Erblasser bekommen hat. Abkömmlinge gleicher Art sind beispielsweise zwei Töchter, zwei Enkelkinder, etc. Grundsätzlich darf der Erblasser frei über sein Vermögen verfügen. Damit bestimmte Angehörige jedoch nicht gänzlich benachteiligt werde, gibt es neben Pflichtteilen auch sogenannte Ausgleiche zu Vorausempfängen. Miterben, die Abkömmlinge gleicher Art sind, haben entsprechend das Recht, diese Ausgleichsleistung zu erhalten. Das gleiche gilt gemäß § 2057a Absatz 1 BGB für Pflegeleistungen, die ein Abkömmling dem Erblasser gegenüber erbracht hat.

Erbteilsverkauf

§ 2033 Absatz 1 BGB regelt den Erbteilsverkauf. Demnach steht es jedem Miterben frei, seinen Erbteil zu verkaufen. Andere Miterben haben hier grundsätzlich ein Vorkaufsrecht. Allerdings kann der Erbteil auch einem beliebigen Dritten verkauft werden. Bedenken sollte man folgendes: Vor Auflösung der Erbengemeinschaft kann der Miterbe nur seinen Anteil entsprechend seiner Erbquote verkaufen. Ein Recht an einem ganz bestimmten Nachlassgegenstand entsteht dadurch nicht.

Ein Beispiel:

A hat einen Erbanteil mit einer Quote von 25 %. Er verkauft diesen Teil an B. B hat nun alle Rechte und Pflichten, die alle anderen Miterben betreffen. Nach Auflösung erhält er 25 % des Erbes. Welche einzelnen Nachlassgegenstände dies beinhalten könnte, ist nicht sicher. Die Miterben müssen dies gemeinschaftlich entscheiden. Beim Verkauf sollte beachtet werden, dass der Käufer auch für die Nachlassverbindlichkeiten verantwortlich wird.

Vorkaufsrecht

Gemäß § 2034 BGB haben Miterben gegenüber Dritten ein Vorkaufsrecht, wenn ein Erbteil verkauft wird. Dieses Vorkaufsrecht muss jedoch innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht und ausgeübt werden. Möchte innerhalb dieser Monate kein Miterbe den Erbteil kaufen, kann der Erbe frei darüber entscheiden, an wen er den Erbteil verkauft. Zugrunde gelegt werden jedoch stets Kaufpreis und Konditionen, die der verkaufende Erbe gestellt oder bereits mit einem Dritten vereinbart hat. Der Miterbe mit Vorkaufsrecht darf also keine Kaufbedingungen stellen oder einen besonders guten Preis fordern.

Auskunftsanspruch und -pflicht

Miterben haben sowohl einen Auskunftsanspruch als auch eine Auskunftspflicht gegenüber anderen Miterben. Das liegt daran, dass die Miterben in der Regel unterschiedlich gut über den Nachlass informiert sind. Dies ergibt sich aus Natur der Sache: Nicht jeder Miterbe kannte die Vermögensumstände des Verstorbenen gleich gut. Verwandte kennen sie häufig besser als Freunde, Ehepartner besser als Kinder und Kinder, die in der Nähe gewohnt haben, besser als Kinder, die weit entfernt leben. Da ein Erbe nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden beinhalten kann, liegt es im Interesse eines jeden Miterben, die Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten möglichst detailgenau zu kennen. Da dies nicht immer ohne Zusammenarbeit mit den anderen Miterben möglich ist, haben alle Miterben einen Anspruch auf Auskunft gegenüber jedem anderen Miterben. Gleichzeitig ist jeder Miterbe dazu verpflichtet, die anderen Miterben nach bestem Wissen Auskunft über den Nachlass zu geben. Dazu zählt auch, den anderen Miterben mitzuteilen, welche Zuwendungen bereits zu Lebzeiten gemacht wurden.

Fachanwalt.de-Tipp: Nicht nur die Miterben trifft eine Auskunftspflicht. Auch jeder, der den Nachlass verwaltet muss den Miterben Auskunft über die Verhältnisse geben. Das kann einer der Miterben oder auch ein Testamentsvollstrecker sein.

Auszahlung des Reinertrags aus dem Nachlass

Erbauseinandersetzungen können sich lange hinziehen. Erst, wenn sich alle Erben einig über die Aufteilung des Nachlasses sind, erhalten die Miterben ihre Anteile. Da dies ein langwieriger Prozess ist, haben Miterben auch ein Recht auf Auszahlung des Reinertrages aus dem Nachlass. Erträge aus dem Nachlass entstehen vor allem, wenn sich die Erbengemeinschaft dazu entschließt, für eine Weile gemeinsam Nutzen aus dem Nachlass zu ziehen.

Gemäß § 2038 BGB dürfen Miterben den Reinertrag dann verlangen, wenn die Erbauseinandersetzung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ausgeschlossen ist. Man muss dabei beachten, dass es nicht ausreicht, dass die Erbauseinandersetzung tatsächlich länger als ein Jahr dauert. Vielmehr kommt es darauf an, dass von vornherein keine Möglichkeit zur vorzeitigen Auseinandersetzung besteht. Ein naheliegendes Beispiel ist die gemeinschaftliche Vermietung der hinterlassenen Immobilie.

Besteht hingegen die Möglichkeit auf eine frühere Auseinandersetzung, wird der Reinertrag aus dem Nachlass dem Nachlass zugefügt und später mit ihm aufgeteilt.

Erbengemeinschaft und Steuern

Erbschaft & Steuern (© zabanski / stock.adobe.com)
Erbschaft & Steuern (© zabanski / stock.adobe.com)
Im Erbfall fallen Steuern kann. Entsteht eine Erbengemeinschaft, trägt jedoch nicht die Gemeinschaft die Steuern als Ganzes. Vielmehr hat jeder Miterbe nach Auseinandersetzung die Steuern, die für seinen eigenen Anteil anfallen, zu tragen. Allerdings muss ein Erbe eine gemeinsame Steuererklärung beim Finanzamt abgeben. Dort werden alle Miterben und deren Erbquoten benannt. Die Erbengemeinschaft kann einen Miterben bestimmen, der dies übernimmt. Idealerweise kümmert sich diese Person auch um alle anderen Schreiben, die das Finanzamt und die Erbengemeinschaft betreffen.

Nachlassverwaltung durch die Erbengemeinschaft

Die Nachlassverwaltung ist von dem letzten Willen des Erblassers abhängig. Hat dieser einen Testamentsvollstrecker bestimmt, übernimmt der Testamentsvollstrecker die Nachlassverwaltung. Wurde ein solcher Posten nicht bestimmt, fällt die Nachlassverwaltung in den Wirkungsbereich der Miterben. Dies ist in § 2038 BGB geregelt. Demnach haben alle Miterben eine Mitwirkungspflicht – die Verwaltung erfolgt also gemeinschaftlich.

Zur Verwaltung gehört beispielsweise der Umgang mit bestehenden Verträgen (nicht alle Verträge erlöschen automatisch, viele müssen von den Erben gekündigt werden) und die Verwaltung, Instandhaltung und gegebenenfalls Vermietung einer Immobilie. Einfach gesprochen: Miterben müssen sich um alles kümmern, was der Erblasser zurückgelassen hat.

Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten müssen geklärt und beglichen werden, bevor eine Erbauseinandersetzung erfolgen kann. Bevor sie ihren eigenen Teil erhalten können, müssen die Miterben also sicherstellen, dass alle Schulden des Erblassers und auch die Bestattungskosten beglichen wurden. Die Erbengemeinschaft muss hier besonders sorgsam handeln – sie haftet nämlich gemeinschaftlich für die Nachlassverbindlichkeiten. Erst, wenn alle Verbindlichkeiten, die aus dem Erbfall entstanden sind, beglichen sind, kann die vollständige Erbauseinandersetzung erfolgen.

Einstimmigkeit in der Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist eine komplizierte Angelegenheit. Das liegt vor allem daran, dass alle Miterben gemeinschaftlich die gleichen Rechte und Pflichten tragen. Rechtlich spricht man von einer Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet: Jeder Miterbe hat Recht auf einen Bruchteil des Gesamtnachlasses. Welcher Bruchteil das ist, ist nicht festgelegt. Bis zur Auseinandersetzung gehört daher grundsätzlich, einfach gesprochen, alles allen gemeinsam. Das wiederum führt dazu, dass kein Miterbe alleine Entscheidungen über den Nachlass oder Teile davon treffen darf. Miterben können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen – inklusive aller zugehörigen Gegenstände.

Ein Beispiel:

A ist Miterbe und hat Anspruch auf einen Erbteil von 25 %, der einem Wert in Höhe von 25.000 € entspricht. Auch wenn der Erblasser ein Auto von exakt diesem Wert zurücklässt und genau diese Summe Bargeld im Tresor liegen hat, hat A kein Recht auf eine der beiden Nachlassgegenstände. Er kann weder verlangen, das Auto zu erhalten, noch das Bargeld aus dem Tresor zu bekommen. Das liegt daran, dass niemand Anrecht auf ganz bestimmte Gegenstände oder Geldscheine hat. Die Miterben müssen gemeinsam entscheiden, wem was zusteht.

Grundsätzlich haben Miterben zwei Möglichkeiten, eine Entscheidung über den Nachlass zu treffen:

  • Nach Mehrheitsbeschluss
  • Durch Einstimmigkeit

Welche Möglichkeit sich ihnen bietet, hängt von der Art der Entscheidung ab.

Mehrheitsentscheidungen

Die Erbgemeinschaft kann einige Entscheidungen nach Mehrheitsbeschluss treffen. Dazu zählen insbesondere einfache Verwaltungsfragen (die sogenannte ständige Verwaltung). Zur ordentlichen Verwaltung (auch als ordnungsgemäße Verwaltung bezeichnet) gehören Maßnahmen, die dem Interesse aller Miterben sowie der Beschaffenheit des Nachlasses insgesamt entsprechen. Zugrunde gelegt wird dies nach billigem Ermessen – das bedeutet, als Maßstab gilt die Beurteilung einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person. Außerdem darf eine Maßnahme im Rahmen der ordentlichen Verwaltung den Nachlass nicht erheblich verändern.

Beispiele für die ordentliche Verwaltung sind:

  • Reparaturmaßnahmen
  • Pachtungsverträge

Jeder Miterbe erhält bei diesen Abstimmungen ein Stimmrecht – allerdings werden die Stimmen unterschiedlich gewichtet. Ein Mehrheitsbeschluss wird nämlich nicht nach Köpfen, sondern nach Erbquote entschieden.

Ein Beispiel:

A, B, C, D und E bilden eine Erbengemeinschaft. A hat eine Erbquote von 29 %, B von 22 %, C von 18 %, D von 17 % und E von 14 %. Möchten sie einen Mehrheitsbeschluss erwirken, reicht es aus, wenn A und B gemeinsam dafür stimmen. Zusammen haben sie eine Erbquote von 51 % erreicht. C, D und E haben gemeinsam nur 49 %. Obwohl sie eine Person mehr sind, wären sie nach Abstimmung durch A und B überstimmt.

Mehrheitsentscheidungen werden dann kompliziert, wenn es sich um eine gerade Anzahl von Erben mit gleicher Erbquote handelt. Erben beispielsweise zwei Kinder zu gleichen Teilen, kann schnell eine Pattsituation entstehen.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Abstimmung unter Erben kann formfrei stattfinden. Im Grunde sind mündliche Abstimmungen oder über Smartphone-Messenger-Dienste vollkommen ausreichend. Allerdings empfiehlt es sich aufgrund der Beweiskraft, wichtige Entscheidungen stets schriftlich festzuhalten.

Die einstimmigen Entscheidungen

Besonders wichtige Entscheidungen muss die Erbengemeinschaft jedoch einvernehmlich treffen. Man spricht dabei auch von der außerordentlichen Verwaltung. Dazu gehört insbesondere der Verkauf von Nachlassgegenständen oder das Wiederinstandsetzen von Immobilien. Hier kann selbst ein Miterbe den Verkauf blockieren. Dabei ist auch die Erbquote der einzelnen Miterben unerheblich.

Ein Beispiel:

Fünf Miterben verwalten gemeinsam ein Haus. Drei möchten die Immobilie verkaufen, zwei sind dagegen. Auch wenn die drei Miterben in der Mehrheit sind, dürfen sie das Haus nicht verkaufen. Selbst wenn nur ein Miterbe dagegen stimmt, ist der Verkauf ausgeschlossen – auch, wenn dieser Miterbe nur eine Erbquote von 5 % hat.

Da Einstimmigkeit gerade bei größeren Erbengemeinschaften oder größeren Entscheidungen nur schwer zu erreichen ist, gibt es hier häufig Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft.

Ausnahmen

Nur wenige Ausnahmen rechtfertigen die alleinige Entscheidung eines Miterben. Dies betrifft die sogenannte Notfallverwaltung, auch Notverwaltung oder Notgeschäftsführung genannt. Darunter fallen alle Maßnahmen, die in kürzester Zeit getroffen werden müssen, um akute Gefahr von dem Nachlass abzuwenden.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Notwendige und dringende Reparaturmaßnahmen
  • Beseitigung von akuten Schäden
  • Verwertung von verderblichen Gegenständen des Nachlasses

Die Notverwaltung ist nur geboten, wenn ein sofortiges Handeln erforderlich und keine Zeit für eine Abstimmung geblieben ist. Dies sollte jeder Miterbe gut durchdenken: Gerade im Zeitalter von Smartphones kann eine Entscheidung in kürzester Zeit herbeigeführt werden. Notverwaltung ist auch dann geboten, wenn sich die Miterben nicht rechtzeitig äußern.

Ein Beispiel:

A, B und C haben gemeinschaftlich ein Haus geerbt. Nach einem schweren Sturm ist ein Baum auf dem Grundstück gekippt, sodass er kurz davorsteht, in das Haus zu stürzen. Er wird gerade so von umstehenden Ästen anderer Bäume gehalten. Allerdings wird der Baum in absehbarer Zeit zu schwer für die Äste und vollkommen durchbrechen. A sieht dies und möchte den Baum beseitigen lassen. Er versucht B und C über das Handy zu erreichen, aber sie nehmen nicht ab und melden sich auch nicht zurück. A darf nun alleine einen Fachmann einschalten, der den kippenden Baum sicher stellt. Andernfalls würde der Immobilie ein erheblicher Schaden drohen.

In Fällen wie diesen ist die Notverwaltung sogar Pflicht. Miterben sind dazu verpflichtet, Schaden abzuwenden, wenn sie sehen, dass dringender Handlungsbedarf besteht. Ignoriert der Miterbe diese Situation, macht er sich haftbar.

Miterben können sich nicht einigen – was dann?

Beratung durch einen Anwalt (© Jeanette Dietli / stock.adobe.com)
Beratung durch einen Anwalt (© Jeanette Dietli / stock.adobe.com)
Können sich Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung gar nicht einigen, bleiben nur ein paar letzte rechtliche Auswege, um die Erbengemeinschaft aufzulösen:

  • Miterben können ihren Erbteil verkaufen
  • Ein Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft findet durch Abschichtung statt
  • Eine Auseinandersetzungsklage kann eingereicht werden
  • Eine Teilungsversteigerung kann erwirkt werden

Miterben, die der langen Auseinandersetzung aus dem Weg gehen wollen, können ihren Erbteil verkaufen. Eine Alternative zum Verkauf stellt die Abschichtung dar. Im Rahmen der Abschichtung verzichten Miterben gegen Auszahlung auf ihre Rechte aus der Erbengemeinschaft. Sie übertragen diese Rechte an die anderen Miterben. Der Erbanteil fließt allen Miterben gemeinsam zu. Scheiden mehrere Mitglieder aus der Erbengemeinschaft aus, kann es vorkommen, dass nur noch ein Erbe übrig bleibt. Dieser erhält dann alleine den Nachlass. Allerdings müssen sich Miterben bei Abschichtungen über die Höhe der Ausgleichszahlungen einig werden.

Können sich die Miterben gar nicht einigen, kann jeder Miterbe vor Gericht eine Erbauseinandersetzungsklage einreichen. Dann wird das Gericht die Auseinandersetzung erzwingen. Allerdings kann dies ein hürdenreicher Weg werden. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Nachlass teilungsreif ist, d.h., wenn alle Vermögenswerte und (potenziellen) Erben feststehen. Außerdem muss klar sein, wie sich der Nachlass im Detail aufteilen lässt. Außerdem müssen die Erben einen Verfahrenskostenvorschuss zahlen. Liegt der Streitwert höher als 5000 €, ist das Landgericht zuständig – dort herrscht Anwaltszwang, was die Kosten in die Höhe treibt. Der Erfolg der Klage ist außerdem vom Einzelfall abhängig.

Bei Immobilien kommt als letztes Mittel die Teilungsversteigerung in Betracht. Können sich Erben nicht über die Nutzung einigen, findet eine besondere Form der Zwangsversteigerung statt. Jeder Erbe darf dabei mitbieten. Allerdings wird die Immobilie im Rahmen der Zwangsversteigerung selten zu einem hohen Preis verkauft – die Versteigerung geht also häufig mit finanziellen Verlusten einher.

Fachanwalt.de-Tipp: Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass Erben überwiegend von einer gemeinschaftlichen, außergerichtlichen Einigung profitieren. Wenn sie dabei Schwierigkeiten haben, können sie einen Anwalt oder Notar als Vermittlungshilfe einschalten.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht Miterben helfen?

Ein Fachanwalt für Erbrecht kann den Miterben helfen, die Erbauseinandersetzung ohne große Verluste herbeizuführen. Er kann rechtssicher über die Optionen der Miterben informieren und dabei unterstützen, alle Vermögensvorteile und Verbindlichkeiten, die durch den Nachlass entstehen, aufzudecken. Bei Schwierigkeiten kann der geübte Anwalt mit Verhandlungsgeschick vermitteln und Einigungen herbeiführen. Sehr häufig können gerichtliche Streitigkeiten und Teilungsversteigerungen so vermieden werden. Hier finden Sie einen Anwalt für Ihre Erbengemeinschaft.

 


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