Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts
Such-Icon Magazin Suche

Impressum auf Webseiten und Anforderungen bei den Pflichtangaben

Redaktion fachanwalt.de  •  Zuletzt bearbeitet am: 14.07.2025

Impressum auf Webseiten (© froxx / stock.adobe.com)
Impressum auf Webseiten (© froxx / stock.adobe.com)

Diese kostenlose Webseite soll dazu beitragen, ein wenig Licht ins „Impressums-Dunkel“ zu bringen – damit niemand mehr befürchten muss, ein paar hundert Euro wegen eines Verstoßes gegen die Impressumspflicht zahlen zu müssen.

Impressumspflicht nach DDG und MStV

Die Regelungen zur Impressumspflicht sind in Deutschland seit Mai 2024 vor allem im Medienstaatsvertrag (MStV) und im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) festgelegt.

  • Der MStV regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Rundfunk und digitale Dienste.

  • Das DDG hat das frühere Telemediengesetz (TMG) abgelöst und bestimmt die Vorschriften für die Nutzung digitaler Dienste.

Im § 18 MStV wird geregelt, dass Anbieter von digitalen Diensten (zuvor Telemedien), die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ein Impressum bereithalten müssen.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur Angebote, die wirklich rein privaten Zwecken dienen.

Was ist ein Impressum?

Ein Impressum ist eine Art „Visitenkarte“ einer Website. Es informiert darüber, wer hinter einer Webseite steht, wer sie verantwortet und wie man diesen Betreiber kontaktieren kann.

Das Impressum muss leicht zugänglich und ständig verfügbar sein – Nutzer sollen unkompliziert herausfinden können, wer für die Inhalte der Seite verantwortlich ist.

Hintergrund der Impressumspflicht

Die Impressumspflicht dient der Transparenz und dem Verbraucherschutz. Sie ist in Deutschland seit dem 1. März 2007 verpflichtend, basiert aber auf einer europäischen Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr.

Sie betrifft alle geschäftsmäßig genutzten Webseiten, einschließlich privater Seiten, sofern sie einen wirtschaftlichen Bezug haben. Mit dem neuen DDG wurde die Pflicht an die Anforderungen des digitalen Binnenmarktes angepasst.

Welche Angaben müssen im Impressum stehen?

Nach dem DDG (§ 5) und dem MStV (§ 18) sind folgende Angaben erforderlich:

  • Name und Anschrift des Anbieters

  • E-Mail-Adresse und ggf. Telefonnummer

  • Vertretungsberechtigter, wenn der Anbieter eine juristische Person ist

  • Registerangaben (Handelsregister, Vereinsregister etc. inkl. Registernummer und Registergericht)

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden

  • zuständige Aufsichtsbehörde, falls berufsrechtlich erforderlich

  • bei journalistisch-redaktionellen Angeboten: verantwortlicher Redakteur

  • bei bestimmten Berufen: Berufsbezeichnung, Kammer, berufsrechtliche Regelungen

Je nach Art der Webseite können zusätzlich erforderlich sein:

  • Datenschutzerklärung (DSGVO)

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Was ist die Impressumspflicht?

Die Impressumspflicht ist die gesetzliche Verpflichtung, auf Webseiten, Online-Shops oder Blogs bestimmte Pflichtangaben bereitzuhalten.

So sollen Nutzer und Behörden die Möglichkeit haben, den Anbieter einer Webseite bei Bedarf eindeutig zu identifizieren und zu kontaktieren.

Wichtig:
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – am besten über einen klar benannten Link wie „Impressum“ im Footer.

In welchen Fällen gilt die Impressumspflicht?

Die Impressumspflicht nach DDG und MStV gilt für alle Webseiten, die geschäftsmäßig genutzt werden.

Geschäftsmäßig bedeutet: nicht unbedingt gewinnorientiert, sondern bereits nachhaltig und planmäßig für die Öffentlichkeit bereitgestellt.

Beispiele für Seiten mit Impressumspflicht:

  • Webseiten, die Dienstleistungen oder Produkte anbieten (auch wenn kostenlos)

  • Webseiten von Freiberuflern, Selbständigen oder Unternehmen

  • Vereins- und Verbandswebseiten

  • Webseiten von Parteien oder politischen Gruppierungen

  • Webseiten mit Werbung (z. B. Banner, Affiliate-Links)

  • Online-Shops

Auch private Webseiten können impressumspflichtig sein, wenn sie Werbeeinnahmen erzielen oder eine gewisse Außenwirkung haben.

Wann besteht keine Impressumspflicht?

  • Bei Webseiten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen, z. B. geschlossene Fotoalben nur für Verwandte.

  • Bei Inhalten, die ausschließlich für einen geschlossenen, privaten Personenkreis gedacht sind (z. B. passwortgeschützt).

Aber Vorsicht:
Schon ein öffentlicher Blog ohne kommerzielle Absicht kann als geschäftsmäßig gelten, wenn er dauerhaft betrieben wird. Werbung oder Sponsoring lösen immer die Impressumspflicht aus.

Beispiele zur Verdeutlichung

  • Beispiel 1:
    Ein Einzelunternehmer betreibt eine Website, auf der er seine Leistungen anbietet. → Impressumspflicht besteht.

  • Beispiel 2:
    Eine Privatperson betreibt eine Webseite über ihre Hobbys ohne Werbung. → Keine Impressumspflicht, solange kein wirtschaftlicher Bezug besteht.

  • Beispiel 3:
    Ein gemeinnütziger Verein informiert online über seine Aktivitäten. → Impressumspflicht besteht.

  • Beispiel 4:
    Eine Fotogalerie mit Familienfotos, nur per Passwort zugänglich. → Keine Impressumspflicht.

Zusätzliche Regel bei journalistisch-redaktionellen Angeboten

Wenn Webseiten journalistisch-redaktionelle Inhalte enthalten (also die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen), müssen sie nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich einen Verantwortlichen angeben, der

  • voll geschäftsfähig ist,

  • seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat,

  • nicht durch Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

  • unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Das gilt typischerweise für News-Seiten, Blogs mit politischem Fokus oder Portale, die regelmäßig Pressemitteilungen veröffentlichen.

Wo muss das Impressum stehen?

Das Impressum muss:

  • leicht erkennbar sein (z. B. Link mit „Impressum“)

  • unmittelbar erreichbar (in max. zwei Klicks von jeder Unterseite)

  • ständig verfügbar, auch auf Mobilgeräten gut lesbar

Was passiert bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?

  • Fehlt das Impressum oder ist es fehlerhaft, drohen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherverbände.

  • Zudem können Aufsichtsbehörden Bußgelder verhängen.

Schon kleine Fehler können teuer werden – eine anwaltliche Abmahnung kostet oft mehrere hundert Euro.

FAQ zur Impressumspflicht

Was ist ein Impressum?

Eine rechtliche Pflichtangabe für Betreiber von Webseiten, Online-Shops oder Blogs. Es enthält Informationen zum Betreiber, Kontaktdaten und ggf. zusätzliche rechtliche Angaben.

Wo wird die Impressumspflicht geregelt?

Im DDG und im Medienstaatsvertrag (MStV). Das TMG ist 2024 entfallen.

Warum ist ein Impressum notwendig?

Damit Nutzer, Konkurrenten und Behörden den Betreiber einer Webseite identifizieren und kontaktieren können. Es schafft Vertrauen und Transparenz.

Welche Pflichtangaben müssen gemacht werden?

  • Name und Anschrift des Betreibers

  • E-Mail, ggf. Telefon

  • Registerangaben (Handelsregister, Vereinsregister etc.)

  • Umsatzsteuer-ID

  • Aufsichtsbehörde, Berufsrecht

  • bei redaktionellen Angeboten: Verantwortlicher

Wo sollte das Impressum stehen?

Immer leicht erreichbar, z. B. in der Fußzeile (Footer), und mit „Impressum“ eindeutig benannt.

Was sind die Folgen eines fehlenden Impressums?

  • Abmahnungen mit hohen Kosten

  • ggf. Bußgelder

Fachanwalt.de-Tipp

Erstellen Sie in wenigen Klicks ein passendes Impressum mit unserem kostenlosen
Impressum Generator.

 

Unser Homepage-Tipp

Kostenloses Disclaimer-Muster für Ihr Impressum

Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?