Besteht eine Impressumspflicht bei internationalen oder ausländischen Webseiten?

Von fachanwalt.de-Redaktion, letzte Bearbeitung am: 26. November 2024

 Webseiten (© nmann77 / stock.adobe.com)
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Nach § 3 Abs. 1 TMG gilt das Herkunftslandprinzip für ausländische Gesellschaften, so dass diese kein Impressum nach deutschem Recht haben müssen. Anders sieht der Fall jedoch aus, wenn eine deutsche Niederlassung besteht oder sich der ausländische Anbieter direkt zum Zwecke des Wettbewerbs an den deutschen Markt mit seinem Internetangebot richtet. Dann gilt die Impressumspflicht. 

Nach einem Urteil vom Landgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 28.03.2003, Az. 3-12 O 151/02) besteht bei im Ausland registrierten Teledienste-Anbietern das Interesse des Verbrauchers, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erlangen, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse gestaltet sind. Das Landgericht führte hierbei zur Begründung aus, dass die Pflichtangaben dem Verbraucherschutz dienen. Soweit ein ausländisches Unternehmen um inländische Kunden wirbt, bestehe daher ein berechtigtes Interesse der Kunden zu wissen, in welchem Land der Anbieter eingetragen sei. Die ausländischen Anbieter müssen deshalb auch in diesen Fällen das ausländische Register und die Registernummer angeben. 

Hierbei wird vertreten, dass der ausländische Anbieter seine Rechtsform ausschreiben muss damit ein deutscher Nutzer diese versteht.

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