
Webseiten (© nmann77 / stock.adobe.com)Nach § 3 Abs. 1 DDG gilt das Herkunftslandprinzip für ausländische Anbieter von digitalen Diensten. Danach müssen diese grundsätzlich kein Impressum nach deutschem Recht führen, sofern sie ausschließlich den Markt ihres Herkunftslandes bedienen. Anders ist die Situation jedoch, wenn eine deutsche Niederlassung besteht oder sich der ausländische Anbieter mit seinem Internetangebot direkt und gezielt an den deutschen Markt wendet, insbesondere zum Zwecke des Wettbewerbs. In diesen Fällen greift die deutsche Impressumspflicht.
Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 28.03.2003 (Az. 3-12 O 151/02) besteht bei im Ausland registrierten Diensteanbietern ein besonderes Interesse der Verbraucher, leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Informationen darüber zu erhalten, welchem Recht die ausländische Gesellschaft unterliegt und wie die Vertretungsverhältnisse geregelt sind. Das Gericht begründete dies mit dem Verbraucher- und Wettbewerbsschutz. Soweit ein ausländisches Unternehmen gezielt in Deutschland um Kunden wirbt, hätten die Verbraucher ein berechtigtes Interesse zu wissen, in welchem Land der Anbieter eingetragen ist. Ausländische Anbieter müssen daher in solchen Fällen auch das ausländische Register und die Registernummer angeben.
Darüber hinaus wird vertreten, dass der ausländische Anbieter seine Rechtsform ausgeschrieben angeben muss, damit ein deutscher Nutzer sie eindeutig versteht. Abkürzungen wie „Ltd.“ oder „Inc.“ sollten daher zusätzlich erläutert oder ausgeschrieben werden, um Transparenz zu gewährleisten.










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